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a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde
an.
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an
zu entrichten.
XIV Benutzt cin im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde
nicht, so hat er, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt
waren, den Betrag des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer
sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
er Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen
Stationen auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und
möglichst auf der Hälste des Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist,
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist
eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu
welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft
der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld
(XII) z. zahlen.
XVI Fur entgegengesendete Extraposten wird erhoben:
1) das bestimmungsmäßige Pferde- Wagen= und Trinkgeld,
a) enn die Entsernung von einem Pferdewechsel zum anderen
15 Kilometer oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze
für 15 Kilometer;
2) die einfache VBestellgebühr welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte
der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die
Fahrt nach der Station, zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine
Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem anderen Orte, so ist zu entrichten:
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des Pferde= Wagen= und Trinkgeldes
nach der wirklichen Entfernung;
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren;
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte
ab, wohin die Extrapost gebracht worden ist. bis zu der Station, zu
welcher die Pferde gehören, die Hälfte des Pferdc-, Wagen= und Trinkgeldes
für den Theil des Rückvegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung
abgergchnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattefunden
xzun Hr iui auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die
—i für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
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