Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde

an.

b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an

zu  entrichten.

XIV  Benutzt  cin  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde
  nicht,  so  hat  er,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine
Entschädigung,  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt
  waren,  den  Betrag  des  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer
  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

er  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
  Stationen  auf  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesendet  und
möglichst  auf  der  Hälste  des  Weges,  sofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,
aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist
eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu
welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft
der  Reisende  später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  Wartegeld
(XII)  z.  zahlen.

XVI  Fur  entgegengesendete  Extraposten  wird  erhoben:

1)  das  bestimmungsmäßige  Pferde-  Wagen=  und  Trinkgeld,

a)  enn  die  Entsernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen
15  Kilometer  oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,

b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze
für  15  Kilometer;

2)  die  einfache  VBestellgebühr  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  damit  die
Fahrt  nach  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine
Vergütung  gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  einem  anderen  Orte,  so  ist  zu  entrichten:


1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station
bis  zum  Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  Pferde=  Wagen=  und  Trinkgeldes
  nach  der  wirklichen  Entfernung;

2)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  Gebühren;

3)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte
ab,  wohin  die  Extrapost  gebracht  worden  ist.  bis  zu  der  Station,  zu
welcher  die  Pferde  gehören,  die  Hälfte  des  Pferdc-,  Wagen=  und  Trinkgeldes
  für  den  Theil  des  Rückvegs,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung
  abgergchnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapostbeförderung  stattefunden


xzun  Hr  iui  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die
—i  für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.
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