Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

310  Firlrungsverfahren.  Beschwerde  über  Schätzungen.

len  der  wersliependen  Art  gebracht  werden  könne,
durchaus  nicht  benützt  werden;  denn  von  Ausnahmsgesetzen
  kann  überhaupt  keine  analoge  Anwendung
gemacht,  und  die  dem  OAGerichte  in  dem  organ.
Edikte  v.  24.  Juli  1808  übertragene  Oberaussicht
Über  die  Appellationsgerichte  kann  über  die  darin
bestimmten  Gränzen  nicht  ausgedehnt  und  auf  solche
Gegenstände,  in  welchen  dem  OWerichte  eine  Kompetenz
  durch  neuere  Gesetze  nicht  eingeräumt  worden
ist,  nicht  erstreckt  werden.  Hiezu  kann  dann  auch
die  vermeintliche  Wichtigkeit  der  Sache  keinen  Grund
abgeben.  ·

Da  nun  ein  Rechtsmittel  an  den  obersten  Gerichtshof
  im  vorwürfigen  Betreffe  überhaupt  nicht
zulässig  ist,  so  hat  es  endlich  auch  darauf  nichts
anzukommen,  in  welcher  Art  und  Eigenschaft  das
Appellationsgericht  erkannt  hat?).  4

—  v.  25.  Mai  1850,  Reg.-Nr.  948  und
94941⅝%6%
Für  dieselbe  Ansicht  sind  auch  die  oberstrichterl,
Erkenntnisse  vom  5.  Sept.  1849,  Nr.  14864¾°
und  vom  4.  April  1850,  Nr.  534"/80  anzuführen,
von  welchen  das  letztere  eine  gegen  das  appellationsgerichtl.
  Erkenntniß  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde
als  unstatthaft  zurückwies.  Gl.

*)  Das  App.-Gerlcht  hatte  unter  Aufhebung  der  man-Uelhaft
  befundenen  Schätzung  die  Vornahme  elner
neuen  Schätzung  angeordnet.  Es  wurde  in  der  Beschwerdenschrift
  dle  Anslcht  aufgestellt,  daß  das  AG.,
in  so  welt  es  elne  neue  Schätzung  ordinirte,  nur  alb
erste  Instanz  erkannt  habe.