310 Firlrungsverfahren. Beschwerde über Schätzungen.
len der wersliependen Art gebracht werden könne,
durchaus nicht benützt werden; denn von Ausnahmsgesetzen
kann überhaupt keine analoge Anwendung
gemacht, und die dem OAGerichte in dem organ.
Edikte v. 24. Juli 1808 übertragene Oberaussicht
Über die Appellationsgerichte kann über die darin
bestimmten Gränzen nicht ausgedehnt und auf solche
Gegenstände, in welchen dem OWerichte eine Kompetenz
durch neuere Gesetze nicht eingeräumt worden
ist, nicht erstreckt werden. Hiezu kann dann auch
die vermeintliche Wichtigkeit der Sache keinen Grund
abgeben. ·
Da nun ein Rechtsmittel an den obersten Gerichtshof
im vorwürfigen Betreffe überhaupt nicht
zulässig ist, so hat es endlich auch darauf nichts
anzukommen, in welcher Art und Eigenschaft das
Appellationsgericht erkannt hat?). 4
— v. 25. Mai 1850, Reg.-Nr. 948 und
94941⅝%6%
Für dieselbe Ansicht sind auch die oberstrichterl,
Erkenntnisse vom 5. Sept. 1849, Nr. 14864¾°
und vom 4. April 1850, Nr. 534"/80 anzuführen,
von welchen das letztere eine gegen das appellationsgerichtl.
Erkenntniß erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
als unstatthaft zurückwies. Gl.
*) Das App.-Gerlcht hatte unter Aufhebung der man-Uelhaft
befundenen Schätzung die Vornahme elner
neuen Schätzung angeordnet. Es wurde in der Beschwerdenschrift
dle Anslcht aufgestellt, daß das AG.,
in so welt es elne neue Schätzung ordinirte, nur alb
erste Instanz erkannt habe.