Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

26  Erstes  Buch:  Allgemeiner  Theil.

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erklärung  einer  Behörde  gegenüber  oder  in  Ermangelung  eines  inländi.
abzugeben  ist.  schen  Wohnsitzes  den  letzten  Aufent.

131.  Wird  die  Willenserklärung  halt  hatte.

einem  Geschäftsunfähigen  133.  Bei  der  Auslegung  einer
gegenüber  abgegeben,  so  wird  sie  nicht  Willenserklärung  ist  der
wirksam,  bevor  sie  dem  gesetzlichen  wirkliche  Wille  zuerforschen  und  nicht
Vertreter  zugeht.  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Aus-Das

  Gleiche  gilt,  wenn  die  Willens=  drucks  zu  haften.  
erklärung  einer  in  der  Geschäftsfä-  134.    Ein  Rechtsgeschäft,  das
higkeit  beschränkten  Person  gegenüber  gegen  ein  gesetzliches  Verabgegeben
  wird.  Bringt die  Erklärung  bot  verstößt,  ist  nichtig,  wenn  sich
jedoch  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderez
beschränkten  Person  lediglich  einen  ergiebt.      
rechtlichen  Vortheil  oder  hat  der  ge-    135.  Verstößt  die  Verfügung


setzliche  Vertreter  seine  Einwilligung  über  einen  Gegenstand
ertheilt,  so  wird  die  Erklärung  in  dem    gegen  ein  gesetzliches  -Veräußerungs
verbot, Zeitpunkte wirksam. das nur den Schutz  bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nun   in  welchem  sie ihr    ’-    
ihr  zugeht  1).    nun
Eine  Willenserklärung  gilt  diesen  Personen  gegenüber  unwirk—
132.  auch  dann  als  zugegangen,  sam.  Der rechtsgeschäftlichen  Verfüg—
wenn  sie  durch  Vermittelung  eines  1  ung  steht  eine  Versügung  gleich,  die
Gerichtsvollziehers  zugestellt  worden  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
ist.  Die  Zustellung  erfolgt  nach  den  oder  der  Arrestvollziehung  erfolgt.
Vorschriften der Civlprozessordnung,      Die  Vorschriften  zu  Gunsten  der
Befindet  sich  der  Erklärende  über  jenigen,    
die  Person dessjenigen,  welchem gegen=  Nichtberechtigten  herleiten,  finden
über  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  entsprechende  Anwendung.
einer  nicht auf  Fahrläßigkeit  beruhen.      136.  Ein  Veräußerungverbot  
den  Unkenntniß  oder  ist  der  Aufent-  das  von  einem  Gericht  oder
hole  dieser  Person  unbekannt,  so  von  einer  anderen  Behörde  innerhalb
kann  die  Zustellung  nach  den  für  die  ihrer  Zuständigkeiterlassen  wird,  steht
öffentliche  Zustellung  einer  Ladung  einem  gesetzlichen  Veräußerungsvergeltenden
  Vorschriften  der  Civilpro-    bote  der  im  §  135  bezeichneten  Art
zeßordnung  erfolgen.  Zuständig  für  gleich.    
die  Bewilligung  ist  im  ersteren  Falle    137.  Die  Befugniß  zur  Verfüg—
bes  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  liches  Recht,  kann nicht durch  
er  Erklärende  seinen  Wohnsitz  oder      Rechtsin
  Ermangelung  eines  inländischen  geschäftausgeschlossen  oder beschränkt
Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,   pflichtung, werden  Die  Wirksamkeit  einer Verim
  letzteren  Falle  das  Amtsgericht,  pflichtung,  über  ein  solches  Recht  dies
in  dessen  Bezirke  die  Person,  welcher  nicht  zu  verfügen,  wir  durch  dies
zuzustellen  ist,  den  letzten  Wohnsitz  Vorschrift  nicht  berührt.



1)  Vgl.  oben  Seite  21  Anm.  5,  E.  95  (Gesinderecht).