26 Erstes Buch: Allgemeiner Theil.
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erklärung einer Behörde gegenüber oder in Ermangelung eines inländi.
abzugeben ist. schen Wohnsitzes den letzten Aufent.
131. Wird die Willenserklärung halt hatte.
einem Geschäftsunfähigen 133. Bei der Auslegung einer
gegenüber abgegeben, so wird sie nicht Willenserklärung ist der
wirksam, bevor sie dem gesetzlichen wirkliche Wille zuerforschen und nicht
Vertreter zugeht. an dem buchstäblichen Sinne des Aus-Das
Gleiche gilt, wenn die Willens= drucks zu haften.
erklärung einer in der Geschäftsfä- 134. Ein Rechtsgeschäft, das
higkeit beschränkten Person gegenüber gegen ein gesetzliches Verabgegeben
wird. Bringt die Erklärung bot verstößt, ist nichtig, wenn sich
jedoch der in der Geschäftsfähigkeit nicht aus dem Gesetz ein Anderez
beschränkten Person lediglich einen ergiebt.
rechtlichen Vortheil oder hat der ge- 135. Verstößt die Verfügung
setzliche Vertreter seine Einwilligung über einen Gegenstand
ertheilt, so wird die Erklärung in dem gegen ein gesetzliches -Veräußerungs
verbot, Zeitpunkte wirksam. das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nun in welchem sie ihr ’-
ihr zugeht 1). nun
Eine Willenserklärung gilt diesen Personen gegenüber unwirk—
132. auch dann als zugegangen, sam. Der rechtsgeschäftlichen Verfüg—
wenn sie durch Vermittelung eines 1 ung steht eine Versügung gleich, die
Gerichtsvollziehers zugestellt worden im Wege der Zwangsvollstreckung
ist. Die Zustellung erfolgt nach den oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Vorschriften der Civlprozessordnung, Die Vorschriften zu Gunsten der
Befindet sich der Erklärende über jenigen,
die Person dessjenigen, welchem gegen= Nichtberechtigten herleiten, finden
über die Erklärung abzugeben ist, in entsprechende Anwendung.
einer nicht auf Fahrläßigkeit beruhen. 136. Ein Veräußerungverbot
den Unkenntniß oder ist der Aufent- das von einem Gericht oder
hole dieser Person unbekannt, so von einer anderen Behörde innerhalb
kann die Zustellung nach den für die ihrer Zuständigkeiterlassen wird, steht
öffentliche Zustellung einer Ladung einem gesetzlichen Veräußerungsvergeltenden
Vorschriften der Civilpro- bote der im § 135 bezeichneten Art
zeßordnung erfolgen. Zuständig für gleich.
die Bewilligung ist im ersteren Falle 137. Die Befugniß zur Verfüg—
bes Amtsgericht, in dessen Bezirke liches Recht, kann nicht durch
er Erklärende seinen Wohnsitz oder Rechtsin
Ermangelung eines inländischen geschäftausgeschlossen oder beschränkt
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, pflichtung, werden Die Wirksamkeit einer Verim
letzteren Falle das Amtsgericht, pflichtung, über ein solches Recht dies
in dessen Bezirke die Person, welcher nicht zu verfügen, wir durch dies
zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz Vorschrift nicht berührt.
1) Vgl. oben Seite 21 Anm. 5, E. 95 (Gesinderecht).