Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

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8.  17.

Unmittelbar  nach  beendigter  Vorprüfung  wird  deren  Ergebniß  in  Abwesenheit  des
Geprüften  von  der  Kommission  durch  Stimmenmehrheit  und  zwar  durch  die  Noten  „befähigt"
oder  „nicht  befähigt“  festgestellt  und  hienach  im  Falle  der  Befähigung  dem  nunmehrigen
Gehilfen  ein  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern  unterzeichnetes  und  mit  dem  Amtssiegel
  des  Vorstandes  gefertigtes  Zeugniß  über  die  bestandene  Vorprüfung  sogleich  zugestellt.

Bei  ungenügendem  Prüfungsergebnisse  kann  die  Zulassung  zur  Wiederholung  der
Vorprüfung  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  erfolgen.

8.  18.

An  Prüfungsgebühren  hat  der  Geprüfte  ohne  Rücksicht  auf  den  günstigen  oder  ungünstigen
  Erfolg  der  Vorprüfung  für  den  Kommissionsvorstand  4  Mark  und  für  jeden  der
Beisitzer  2  Mark  zu  entrichten.

Außerdem  ist  im  Falle  des  Bestehens  der  Vorprüfung  gemäß  Art.  175  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  und  §.  1.c  Unserer  Verordnung  vom
15.  September  1879,  die  Verwendung  von  Gebührenmarken  betreffend,  für  die  zum
Prüfungszeugnisse  zu  verwendende  Gebührenmarke  der  Betrag  von  4  Mark  zu  erlegen.

S.  19.

Nach  bestandener  Vorprüfung  hat  der  Badergehilfe  zur  weiteren  Ausbildung  in  seinem
Berufe  an  einem  Unterrichtskurse  theilzunehmen,  welcher  in  den  hiezu  von  Unserem
Staatsministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  Krankenhäusern  von  je  einem  Anzte  derselben
  nach  Maßgabe  einer  von  Unserem  genannten  Staatsministerium  zu  erlassenden
Instruktion  unentgeltlich  abgehalten  wird.

Der  Beginn  dieses  Kurses,  welcher  fünf  Monate  zu  währen  hat,  wird  vier  Wochen
vor  dessen  Eröffnung  zugleich  mit  den  für  Abhaltung  desselben  bestimmten  Krankenhäusern
und  Lehrern  öffentlich  bekannt  gemacht.

C.  20.

Dem  Badergehilfen  steht  frei,  unter  den  hiefür  bestimmten  Krankenhäusern  dasjenige
auszuwählen,  an  welchem  er  sich  dem  Kurse  unterziehen  will.  Zu  diesem  Behufe  hat  er
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