verbunden ist, so erscheint die Forderung gerechtfertigt,
dass der Beamte Ersetzung der Auslagen und Gehalt
verlangen kann. Diese Vermögensansprüche, welche als
subjektive Rechte der Beamten aufgefasst werden, werden
nach zwei Richtungen unterschieden. Die Anhänger
der einen Gruppe sind Zachariä gefolgt und rechnen
die vermögensrechtlichen Ansprüche zum Privatrecht.
So betonen Georg Meyer!) und Schulze?) die
privatrechtliche Seite des Besoldungsanspruches; auch
v. Rönne?) erklärt, nachdem er die staatsrechtliche Natur
des Dienstverhältnisses erörtert hat, dass die Rechtsverhältnisse,
welche zur besonderen Rechtssphäre des
Beamten gehören, in den Bereich des Privatrechts fallen.
Besonders klar und lichtvoll hat in neuerer Zeit
Rehm‘) die anscheinend privatrechtliche Seite des Staatsdienstes
untersucht. Seine Theorie giptelt darin, dass der
Staatsdiener das nächste Interesse auf das Gehalt und
infolge dessen einen privatrechtlichen Anspruch hat.
Gerade beim Staatsdienst ist es aber schwer zu entscheiden,
in wessen Interesse das Gehalt bezogen wird.
Man könnte auch behaupten, dass vor allem der Staat ein
Interesse hat, seine Arbeitskräfte zu unterhalten. Jedoch
schon aus der Zweckbestimmung des Gehalts, welches
gleichsam als Entschädigung dem Beamten bewilligt wird,
„um die ökonomische Existenz der Person zu sichern“,5)
muss man in erster Linie das Privatinteresse des Dieners
anerkennen und somit die Ansprüche des Beamten auf
Vermögensleistungen von Seite des Staatsoberhauptes
für Privatrechte erklären.
1) G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, S. 359.
2) Schulze, a.a. O. S. 327.
8), v. Rönne, das Staatsrecht der preussischen Monarchie,
S. 406.
4) Rehm, a. a. O.
5) Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, S. 106.