Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

verbunden  ist,  so  erscheint  die  Forderung  gerechtfertigt,
dass  der  Beamte  Ersetzung  der  Auslagen  und  Gehalt
verlangen  kann.  Diese  Vermögensansprüche,  welche  als
subjektive  Rechte  der  Beamten  aufgefasst  werden,  werden
nach  zwei  Richtungen  unterschieden.  Die  Anhänger
der  einen  Gruppe  sind  Zachariä  gefolgt  und  rechnen
die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  zum  Privatrecht.

So  betonen  Georg  Meyer!)  und  Schulze?)  die
privatrechtliche  Seite  des  Besoldungsanspruches;  auch
v.  Rönne?)  erklärt,  nachdem  er  die  staatsrechtliche  Natur
des  Dienstverhältnisses  erörtert  hat,  dass  die  Rechtsverhältnisse,
  welche  zur  besonderen  Rechtssphäre  des
Beamten  gehören,  in  den  Bereich  des  Privatrechts  fallen.

Besonders  klar  und  lichtvoll  hat  in  neuerer  Zeit
Rehm‘)  die  anscheinend  privatrechtliche  Seite  des  Staatsdienstes
  untersucht.  Seine  Theorie  giptelt  darin,  dass  der
Staatsdiener  das  nächste  Interesse  auf  das  Gehalt  und
infolge  dessen  einen  privatrechtlichen  Anspruch  hat.

Gerade  beim  Staatsdienst  ist  es  aber  schwer  zu  entscheiden,
  in  wessen  Interesse  das  Gehalt  bezogen  wird.
Man  könnte  auch  behaupten,  dass  vor  allem  der  Staat  ein
Interesse  hat,  seine  Arbeitskräfte  zu  unterhalten.  Jedoch
schon  aus  der  Zweckbestimmung  des  Gehalts,  welches
gleichsam  als  Entschädigung  dem  Beamten  bewilligt  wird,
„um  die  ökonomische  Existenz  der  Person  zu  sichern“,5)
muss  man  in  erster  Linie  das  Privatinteresse  des  Dieners
anerkennen  und  somit  die  Ansprüche  des  Beamten  auf
Vermögensleistungen  von  Seite  des  Staatsoberhauptes
für  Privatrechte  erklären.

1)  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  S.  359.

2)  Schulze,  a.a.  O.  S.  327.

8),  v.  Rönne,  das  Staatsrecht  der  preussischen  Monarchie,
S.  406.

4)  Rehm,  a.  a.  O.

5)  Bluntschli,  Allgemeines  Staatsrecht,  S.  106.