thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

240  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

gericht  G.  mit  Hinweis  auf  Art.  56—58  des  bayr.
Aukf.-Ges.  zur  CPO.  als  Beschwerde  in  einer  Sache
der  nichtstreitigen  Rechtspflege  behandelte,  wurde
von  dem  Landgerichte  als  unbegründet  verworfen,
die  erhobene  weitere  Beschwerde  aber  vom  Obersten
Landesgerichte  als  begründet  erklärt  mit  folgender
Ausführung:  Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,
auf  welchen  ausweislich  der  Motive  die  einschlägigen
Vorschriften  der  CPO.  beruhen,  gehört  die  Frage
über  die  Zulässigkeit  des  Aufgebots,  über  die  Berechtigung
  zu  dessen  Beantragung  sowie  über  die
Voraussetzungen  und  Wirkungen  derselben  dem  bürgerlichen
  Rechte  an,  während  die  formelle  Regelung  des
Verfahrens  dem  Progeßrechte  zufällt.  (Hahn,  Materialien
  zur  CPO.  S.  479).  Dem  entsprechend
wurde  diese  Regelung  in  dem  IX.  Buche  der  CPO.
vorgenommen,  vorbehaltlich  des  in  §  11  des  E.G.
zur  CPO.  den  Landesgesetzgebungen  eingeräumten
Rechts,  gewisse  Abänderungen  zu  treffen,  von  welchem
Rechte  die  bayr.  Staatsregierung  in  Ansehung  des
Aufgebots  einer  gefundenen  Sache  keinen  Gebrauch
gemacht  hat.  Mit  der  Einführung  der  RCPO.
sind  deshalb  die  bisherigen  Partikulargesetze  über  das
Aufgebot,  insoweit  sie  die  Prozedur  betreffen,  außer
Wirksamkeit  gesetzt  worden  und  ist  in  Bayern  an
deren  Stelle  bezüglich  gefundener  Sachen  das  in
§823  fg.  CP.  vorgeschriebene  Verfahren  getreten.
Danach  §  31  des  preuß.  LR.  a.  a.  O.  die  Ausforschung
des  unbekannten  Eigenthümers  gefundener  Sachen  zu
den  Fällen  gehört,  in  welchen  ein  gerichtliches  Aufgebot
angeordnet  ist,  so  haben  nunmehr  für  das  Verfahren
die  in  §  823  fg.  der  CPO.  enthaltenen  Bestimmungen
  zur  Anwendung  zu  gelangen.  Beschl.  v.  10.

Verlag:  Palm  &  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
6  von  Junge  &  Sohn.