240 Oberstrichterliche Entscheibungen.
gericht G. mit Hinweis auf Art. 56—58 des bayr.
Aukf.-Ges. zur CPO. als Beschwerde in einer Sache
der nichtstreitigen Rechtspflege behandelte, wurde
von dem Landgerichte als unbegründet verworfen,
die erhobene weitere Beschwerde aber vom Obersten
Landesgerichte als begründet erklärt mit folgender
Ausführung: Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
auf welchen ausweislich der Motive die einschlägigen
Vorschriften der CPO. beruhen, gehört die Frage
über die Zulässigkeit des Aufgebots, über die Berechtigung
zu dessen Beantragung sowie über die
Voraussetzungen und Wirkungen derselben dem bürgerlichen
Rechte an, während die formelle Regelung des
Verfahrens dem Progeßrechte zufällt. (Hahn, Materialien
zur CPO. S. 479). Dem entsprechend
wurde diese Regelung in dem IX. Buche der CPO.
vorgenommen, vorbehaltlich des in § 11 des E.G.
zur CPO. den Landesgesetzgebungen eingeräumten
Rechts, gewisse Abänderungen zu treffen, von welchem
Rechte die bayr. Staatsregierung in Ansehung des
Aufgebots einer gefundenen Sache keinen Gebrauch
gemacht hat. Mit der Einführung der RCPO.
sind deshalb die bisherigen Partikulargesetze über das
Aufgebot, insoweit sie die Prozedur betreffen, außer
Wirksamkeit gesetzt worden und ist in Bayern an
deren Stelle bezüglich gefundener Sachen das in
§823 fg. CP. vorgeschriebene Verfahren getreten.
Danach § 31 des preuß. LR. a. a. O. die Ausforschung
des unbekannten Eigenthümers gefundener Sachen zu
den Fällen gehört, in welchen ein gerichtliches Aufgebot
angeordnet ist, so haben nunmehr für das Verfahren
die in § 823 fg. der CPO. enthaltenen Bestimmungen
zur Anwendung zu gelangen. Beschl. v. 10.
Verlag: Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
6 von Junge & Sohn.