Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Geset
vom  22.  Dezember  1892
die  Aufhebung  des  staatsfiskalischen  Chauffee=  und  Brückengeldes  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Vierzehulr  von  Golles  Gunden  Jüngerer  Linie  regierender  Fürfl  Renß,
Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kronichseld,  Gera,  Schleiz  und  Tobenstein  elr.  elc.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

81.

Vom  I.  Juli  1893  ab  wird  Chaussee=  und  Vrückengeld  für  die  Staatskasse
nicht  weiter  erhoben.

8  2.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  kann  Geschäftsinhabern  und  Unternehmern  jeder
Art,  welche  eine  erhebliche  Abnutung  bestimmter,  ihnen  als  Zu=  oder  Abfuhrwege
dienender  Straßenstrecken  herbeiführen,  nach  Verhältniß  der  dadurch  erhöhten  Last  der
Straßenunterhaltung  ein  Beitrag  zu  den  Unterhaltungskosten  auferlegt  werden.

Die  Höhe  des  Beitrags  wird  im  Mangel  freier  Vereinigung  nach  Gehör  Sachverständiger
  durch  den  Bezirksausschuß  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Ministerium
bestimmt.

Die  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  wegen  rückständiger  Beiträge  erfolgt
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  19.  September  1879  (Gesetzs.  Bd.  XIX.  S.  160)  im
Verwaltungswege  durch  die  Landrathsämter.

8  3.
Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ist  das  Ministerium  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  landesfürstlichen
  Insiegel.

Schloß  Osterstein,  am  22.  Dezember  1892.
Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:
—.  Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.
Dr.  Vollert.  Engelhardt.  v.  Hinüber.