Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Neunwerthe  des  Stempels,  ungestempelte
  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verabfolgt.

III  Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen
in  Form,  Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen
  Formularen  abweichen  und  müssen  auf  der  Vorderseite  die  Ueberschrift
„Postkarte“  tragen.

IV  Der  Empsänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite
durch  aufgeklebte  kleine  Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe
des  Namens  und  der  Adresse  des  Absenders.  Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf
der  Nückseite  der  Formulare  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft  des
Versendungsgegenstandes  als  offene  Porstkarle  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die  aufgeklebten
  Zettel  rc.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Waarenproben  und  ähnliche
  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht
estattet.

6  V  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile
dieser  Doppelkarten  müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten
  entsprechen;  die  Antworlkarte  muß  als  solche  bezeichnet  sein.

e  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts=  und  Nachbarortsverkehrs
  (8  37),  e  Frankirungsfalle  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden
der  beiden  Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,  im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.

VII  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Eupfänger  das  D
pelte  des  Fehlbetrags  angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5
hheilbare,  Pfennigsumme  aufwärts.

oslkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen
  *  Briefporto.

1  Gegen  die  für  Drucksachen  ½  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:
alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnikt,  Lithographie,  Metallographie,
Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,  Chromographie  oder  ein  ähnliches
mechanisches  Verfahren  vewielfältigten  Gegenstände,  die  nach  ihrer  Form  und  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briespost  geeignet  ##  Wegen  der  zulässigen
  schriftlichen  Aenderungen  und  Zusätze  siehe  unter  X.  Briefe  dürfen  den
Drucksachen  nicht  beigefügt  sein.

1I1  Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die
durch  verschiedene  nach  einander  angewendete  Vewielsltigungerfahren  (1),  J.  B.
theils  durh  Vuchdruck,  theils  durch  Hektographie,  hergestellt  sind

1  Von  der  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  sind  ausgeschlossen  die
mittelst  9  Durchdrucke,  der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.


IV  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter
Empfänger  oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften,
deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  eingeliefert  werden.