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Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Neunwerthe des Stempels, ungestempelte
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt.
III Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen
in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen
Formularen abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift
„Postkarte“ tragen.
IV Der Empsänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite
durch aufgeklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe
des Namens und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf
der Nückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des
Versendungsgegenstandes als offene Porstkarle nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten
Zettel rc. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche
Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht
estattet.
6 V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile
dieser Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten
entsprechen; die Antworlkarte muß als solche bezeichnet sein.
e Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs
(8 37), e Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden
der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.
VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Eupfänger das D
pelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5
hheilbare, Pfennigsumme aufwärts.
oslkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen
* Briefporto.
1 Gegen die für Drucksachen ½ ermäßigte Taxe werden befördert:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnikt, Lithographie, Metallographie,
Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches
mechanisches Verfahren vewielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost geeignet ## Wegen der zulässigen
schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den
Drucksachen nicht beigefügt sein.
1I1 Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die
durch verschiedene nach einander angewendete Vewielsltigungerfahren (1), J. B.
theils durh Vuchdruck, theils durch Hektographie, hergestellt sind
1 Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die
mittelst 9 Durchdrucke, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke.
IV Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter
Empfänger oder als außergewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften,
deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden.