Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die  Höhe  der  Reisekosten  ist  nach  den  im  §.  17  für  die  Sachversländigen
aufgestellten  allgemeinen  Grundsätzen  im  Belreff  der  Rücksichltsnahme  auf  die
Erwerbsverhältnisse  und  sonstigen  Verhältnisse  der  Zeugen,  auf  die  örtlichen
Preise  der  Lebensbedürfnisse  und  bezüglich  der  Transpork.  Mittel,  innerhalb  des

angegebenen  Satzes  zu  bestimmen.

Insbesondere  ist  hierbei  darauf  Rücksicht

zu  nehmen,  ob  der  Zeuge  seinen  Verhältnissen  nach,  wenn  er  in  eigener
Angelegenheit  reiste,  besondere  Transporl-Kosten  aufwenden  oder  ob  er  den

Weg  zu  Fuß  zurücklegen  würde.

Die  im  vrkieen  Paragraphen  aufgestellten  allgemeinen  Bestimmungen
greisen  auch  hier  Plat

Die  Zeugengebühren  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Vernehmung  des  Zeugen

gefordert  werden,  widrigenfalls  dieser  des  Anspruches  auf  den  Vorschuß  seiner  Gebühren

aus  der  Staatskasse  verlustig  geht.

1)  Bestellungsge  bühr.

G.  Dienergebühren.

Statt  eines  in  jedem  einzelnen  Falle  und  je  nach  Verschiedenheit  der  Entsermung
  zu  berechnenden  Votenlohns  tritt  bei  jeder  ausgeferliglen  Ugikationt=Nummer
  ein  aversioneller  Ansatz  für  Bestellungsgebühr  ein,  und  zwa

wenn  die  liquidirten  Sporteln  —  ohne  alle  Micligt  auf  *-und

  Verläge  —  nicht  über  5  Gr.  betr  ragen  .
bis  K  1  1  Thaler  einschläffig  ·

darüber  hinans,  nach  Hähe  der  Liquidation,

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Diese  Gebühr  wird  da,  wo  der  Diener  durch  ein  Firum  dafür  entschädigt

ist,  zur  Sportel-Kaffe  berechnet.

Es  versteht  sich,  daß  der  Empfänger  einer  nicht  offiziellen  Ausfertigung,
wenn  deren  Beförderung  durch  die  Post  geschieht,  das  Postgeld  auch  künftighin

zu  bezahlen  hat.

Einen  besonderen  Botenlohn  anzusetzen,  ist  nur  in  folgenden  Fällen  stalthaft,
wenn

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