Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die  Kriegsgefangenschaft.  229

unterbrochen  wird,  indem  für  die  Kriegsgefangenen  ein  Curator  aufgestellt
  wird.  Schon  nach  römischem  Rechte  wurde  für  die  kriegsgefangenen
  Römer  ein  curator  bonorum  aufgestellt  (Hase  l.c,  S.  103).

Strafbare  Handlungen  können  gegen  Kriegsgefangene  wie  gegen
andere  Personen  begangen  werden.  Manche  Militär-Strafgesetze  (265
des  österr.  M.-St.-G.,  §  134  des  deutschen  M.-St.-G.)  enthalten  besondere
Strafbestimmung  gegen  die  Beraubung  oder  Misshandlung  kriegsgefangener
  Soldaten.  —  Gewaltthätigkeiten  gegen  gefangene  oder  überhaupt
  wehrlose  Feinde  werden  von  den  Dienstvorschriften  als  unehrenhaft
  gekennzeichnet.  Es  ist  daher,  wenn  auch  der  Feind  die  Kriegsmanier
  bei  Seite  setzt,  nicht  gestattet,  Repressalien  in  der  Weise  zu
ergreifen,  dass  man  das  Beutemachen  und  andere  Gewaltacte  an  Gefangenen,
  die  bereits  wehrlos  sind,  gestattet,  selbst  abgesehen  davon,
dass  durch  solche  Handlungen  die  Disciplin  der  eigenen  Truppen  gelockert
  wird.  Repressalien  anderer  Art,  z.  B.  Geld-Contributionen  im
bereits  besetzten  Territorium,  sind  völkerrechtlich  gestattet.

Die  Kriegsgefangenen  haben  Anspruch  auf  eine,  ihrem  militärischen
Range,  angemessene  Verpflegung.

So  wird  z.  B.  nach  der  Gebüren-Vorschrift  der  österr.-ung.  Armee
einem  kriegsgefangenen  Officier  eine  tägliche  Alimentation  verabfolgt
(General  4  fl.,  Subaltern-Officier  1  fl.),  während  kriegsgefangene  Unterofficiere,
  Gefreite  und  Soldaten  mit  der  Löhnung  eines  Infanteristen,
dann  mit  der  Kost  und  Brotgebür  gleich  den  Soldaten  des  k.  u.  k.  Heeres
zu  verpflegen  sind.  —  Im  Falle  einer  Erkrankung  haben  die  Kriegsgefangenen
  einen  Anspruch  auf  Verpflegung  und  Behandlung  wie  die
eigenen  Soldaten  (vgl.  §  116,  117  u.  122,  L  Th.  —  §  21,  II.  Th.  G.-V.).

Behufs  Ersatzes  für  die  Auslagen  kann  der  Staat  die  Kriegsgefangenen
  des  Mannschaftsstandes  zu  angemessenen  Arbeiten  (Straßen-,
Brückenbau)  verhalten,  wobei  allerdings  auf  die  sociale  Stellung  Rücksicht
  zu  nelımen  ist.  Wenn  der  Arbeitslohn  die  Unterhaltskosten  übersteigt,
  so  soll  der  Überschuss  den  Kriegsgefangenen  bei  der  Entlassung
aus  der  Kriegsgefangenschaft  verabfolgt  werden.  Zum  Eintritt  in  die
eigenen  Kriegsdienste,  sowie  auch  zu  Arbeiten  für  die  Kriegsoperationen
gegen  das  eigene  Vaterland  sollen  die  Kriegsgefangenen  nicht  verhalten
werden.

Die  Kriegsgefangenschaft  endet,  sobald  der  Kriegsgefangene  aus
dem  Machtbereich  des  feindlichen  Staates  gelangt  ist,  sei  dies  durch  Auswechslung
  der  Gefangenen  während  des  Krieges,  nach  geschlossenem
Frieden  oder  durch  Selbstbefreiung.

Unverwundet  in  feindliche  Kriegsgefangenschaft  gerathene  Officiere
(Cadetten)  haben  nach  ihrer  Rückkehr  ihr  Verhalten  vor  einer  Officiers-Versammlung,
  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Vorschrift  für  das