Die Kriegsgefangenschaft. 229
unterbrochen wird, indem für die Kriegsgefangenen ein Curator aufgestellt
wird. Schon nach römischem Rechte wurde für die kriegsgefangenen
Römer ein curator bonorum aufgestellt (Hase l.c, S. 103).
Strafbare Handlungen können gegen Kriegsgefangene wie gegen
andere Personen begangen werden. Manche Militär-Strafgesetze (265
des österr. M.-St.-G., § 134 des deutschen M.-St.-G.) enthalten besondere
Strafbestimmung gegen die Beraubung oder Misshandlung kriegsgefangener
Soldaten. — Gewaltthätigkeiten gegen gefangene oder überhaupt
wehrlose Feinde werden von den Dienstvorschriften als unehrenhaft
gekennzeichnet. Es ist daher, wenn auch der Feind die Kriegsmanier
bei Seite setzt, nicht gestattet, Repressalien in der Weise zu
ergreifen, dass man das Beutemachen und andere Gewaltacte an Gefangenen,
die bereits wehrlos sind, gestattet, selbst abgesehen davon,
dass durch solche Handlungen die Disciplin der eigenen Truppen gelockert
wird. Repressalien anderer Art, z. B. Geld-Contributionen im
bereits besetzten Territorium, sind völkerrechtlich gestattet.
Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf eine, ihrem militärischen
Range, angemessene Verpflegung.
So wird z. B. nach der Gebüren-Vorschrift der österr.-ung. Armee
einem kriegsgefangenen Officier eine tägliche Alimentation verabfolgt
(General 4 fl., Subaltern-Officier 1 fl.), während kriegsgefangene Unterofficiere,
Gefreite und Soldaten mit der Löhnung eines Infanteristen,
dann mit der Kost und Brotgebür gleich den Soldaten des k. u. k. Heeres
zu verpflegen sind. — Im Falle einer Erkrankung haben die Kriegsgefangenen
einen Anspruch auf Verpflegung und Behandlung wie die
eigenen Soldaten (vgl. § 116, 117 u. 122, L Th. — § 21, II. Th. G.-V.).
Behufs Ersatzes für die Auslagen kann der Staat die Kriegsgefangenen
des Mannschaftsstandes zu angemessenen Arbeiten (Straßen-,
Brückenbau) verhalten, wobei allerdings auf die sociale Stellung Rücksicht
zu nelımen ist. Wenn der Arbeitslohn die Unterhaltskosten übersteigt,
so soll der Überschuss den Kriegsgefangenen bei der Entlassung
aus der Kriegsgefangenschaft verabfolgt werden. Zum Eintritt in die
eigenen Kriegsdienste, sowie auch zu Arbeiten für die Kriegsoperationen
gegen das eigene Vaterland sollen die Kriegsgefangenen nicht verhalten
werden.
Die Kriegsgefangenschaft endet, sobald der Kriegsgefangene aus
dem Machtbereich des feindlichen Staates gelangt ist, sei dies durch Auswechslung
der Gefangenen während des Krieges, nach geschlossenem
Frieden oder durch Selbstbefreiung.
Unverwundet in feindliche Kriegsgefangenschaft gerathene Officiere
(Cadetten) haben nach ihrer Rückkehr ihr Verhalten vor einer Officiers-Versammlung,
welche nach den Bestimmungen der Vorschrift für das