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Die im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats den Oberbehörden
zugewiesenen Geschäfte werden von den Regierungsfinanzkammern wahrgenommen.
§ 2.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Umsatzteuer
sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, zur Erlassung von
Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur Zwangsbeitreibung der in solchen Strafbescheiden
festgesetzten Geldstrafen die Rentämter zuständig.
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie
die Einlegung von Rechtsmitteln kommt den Regierungsfinanzk n zu.
83.
Die Anteile, die auf Grund des § 36 Abs. 2, 4 des Gesetzes den Gemeinden zufließen,
verteilt das Staatsministerium des Innern.
8 4.
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen
865.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1918 an in Kraft.
Leutstetten, den 9. August 1918.
Ludwig.
Staatsrat Dr. v. Günder.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck.