thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  den  Oberbehörden
  zugewiesenen  Geschäfte  werden  von  den  Regierungsfinanzkammern  wahrgenommen.

§  2.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  Umsatzteuer
sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur  Erlassung  von
Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur  Zwangsbeitreibung  der  in  solchen  Strafbescheiden
  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  zuständig.

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht,  sowie

die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  kommt  den  Regierungsfinanzk  n  zu.

83.

Die  Anteile,  die  auf  Grund  des  §  36  Abs.  2,  4  des  Gesetzes  den  Gemeinden  zufließen,
  verteilt  das  Staatsministerium  des  Innern.

8  4.

Die  weiter  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  erläßt  das  Staatsministerium  der  Finanzen

865.
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1918  an  in  Kraft.

Leutstetten,  den  9.  August  1918.
Ludwig.

Staatsrat  Dr.  v.  Günder.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Geheimer  Rat  Dr.  v.  Deybeck.