Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr.  9080.)  Gesetz)  betreffend  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen
  Volksschulen.  Vom  6.  Juli  1885.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Artikel  I.

Bis  zum  Erlasse  eines  Gesetzes  über  die  Unterhaltung  der  öffentlichen
Volksschulen  gelten  für  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  denselben
folgende  Bestimmungen:

KS.  1.

Jeder  an  einer  zur  Erfüllung  der  allgemeinen  Schulfflicht  dienenden  öffentlichen
  Schule  (öffentlichen  Volksschule)  definitiv  angestellte  Lehrer  erhält  eine
lebenslängliche  Pension,  wenn  er  nach  einer  Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren
in  Folge  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist  und  deshalb
  in  den  Ruhestand  versetzt  wird.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung)  welche  der  Lehrer  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus
Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  die
Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Bei  Lehrern,  welche  das  fünfundsechszigste  Lebensjahr  bollendtt  haben,  ist
eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

Lehrern,  welche,  abgesehen  von  dem  Falle  des  Absatzes  2,  vor  Vollendung
des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in  Ruhestand  versetzt  werden,
kann  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  von  dem  Unterrichtsminister  eine  Pension
entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

§.  2.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  erfolgt,  89  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½%  des  im  F.  4  bestimmten
  Diensteinkommens.  Ueber  den  Betrag  von  ½⅜%  dieses  Einkommens
hinaus  findet  eine  Steigung  nicht  statt.

In  dem  im  8.  1  Absatz  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  ½⅝%)  in
dem  Falle  des  §.  1  Absatz  4  höchstens  ⅜/  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

g.  3.

Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Markbrüche  auf  volle  Mark
abgerundet.