Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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wie oben (S. 30) erwähnt, keiner näheren Begründung — der Vor- 
entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 7 des 
Verwaltungsgerichtshofsgesetzes. Dem Staate bleibt es unbe- 
nommen, sich an den Militärbefehlshaber für die ihm erwachsene 
Haftpflicht schadlos zu halten; dies erfolgt, wenn eine RKinigung 
über Gehaltsabzüge oder dergl. nicht zu erzielen ist, im ordent- 
lichen Rechtswege. 
Von Wichtigkeit wird die persönliche Haftung des in der 
Verordnung namhaft gemachten Militärbefehlshabers dann, wenn 
man mit dem Verfasser (S. 15 ff.) die Möglichkeit einer Delegation 
der Befugnisse nicht ausschließen will. Die strafrechtliche Hat- 
tung wird freilich nur dann in Frage kommen, wenn eine Teil- 
nahmehandlung im Sinne der $$ 47—50 RStGB. vorliegt; die 
disziplinäre Behandlung dürfte an einen derartigen Tatbestand 
nicht unbedingt gebunden sein. In zivilrechtlicher Hinsicht vollends 
dürfte der zuständige Militärbefehlshaber sogar in der Regel (ins- 
besondere aus $ 831 BGB.) neben seinem Beauftragten haften; 
lem Staatsfiskus wird es nur angenehm sein können, wenn er 
sich statt oder außer an Gehalt und Pension irgend eines Stabs- 
offiziers an die eines Kommandierenden Generals bezüglich des 
Rückgriffrechtes nach Art. 1 oben abgedruckten Gesetzes halten 
kann. 
Schlußwort. 
So am Ende seiner Ausführungen angelangt, sei dem Ver. 
fasser ein kurzer Rück- und Ausblick gestattet. Es kann hierbei 
gesagt werden, daß sich die Verordnung vom 31. Juli 1914 im 
großen und ganzen durchaus bewährt hat, — besser jedenfalls als 
der berühmte Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-Ges,., der dazu 
gedient hat, die Rechtsverhältnisse während des Krieges in Bayern 
der preußischen Militärdiktatur recht bedenklich anzunähern; er 
eht bekanntlich, da er entgegen dem durch $ 5 gebundenen 
9b Belag.Zust.Ges. die verfassungs- und gesetzmäßigen Garantien 
aufhebt, über die preußisch-reichsdeutsche Rechtsbasis noch wesent. 
lich hinaus — wenigstens theoretisch: demgegenüber bildet die 
Oberaufsicht des der Ministerverantwortlichkeit unterworfenen 
Kriegsministers kaum ein genügendes Gegengewicht. Daß die 
bayerischen Militärbefelilshaber mit dem politischen Feuerzeug 
des Art. 4 Kriegszustands-Ges. nicht annähernd so viel Unheil 
angerichtet haben, wie ihre preußischen Kameraden mit dem gleich- 
lautenden Gesetzesparagraphen, stellt lediglich der Einsicht der 
zufällig auf diesen verantwortungsvollen Posten gestandenen Per- 
sönlichkeiten ein ehrendes Zeugnis aus, beweist aber nichts gegen 
die Ungeeignetheit der Gesetzesvorschrift an sich. Gegen die 
Regelung der Verordnung vom 31. Juli 1914 dagegen,. die die 
Befugnisse der höchsten Stellen, der Ministerien, unangetastet
	        
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