Full text : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  62.  195

dies  inhaltlich,  materiell  sind,  es  auch  Gesetze  giebt,  welche  dies  nur  formell  sind.  Allerdings
feducirt  sich  dieser  durch  die  Form  der  konstitutionellen  Gesetzgebung  geschaffene  Unterschied
  zwischen  beiden  Arten  von  Gesetzen  eben  darauf,  daß  wohl  die  einen,  nicht  aber
auch  die  anderen  eine  Rechtsnorm  enthalten.  Denn  im  Uebrigen  stehen  die  Gesetze
im  materiellen  und  die  im  formellen  Sinne  nach  Entstehung,  Veränderung,  Aufhebung
und  bindender  Kraft  einander  gleich.  Abgesehen  von  diesen  in  der  Verfhfungsurkunde
oder  in  Spezialgesetzen  bestimmt  bezeichneten  Einzelfällen  formaler  Gesetzesordnung  beruht
  das  Zustimmungsrecht  des  Landtages  auf  Art.  62,  greift  also  nur  da  Platz,  wo
inhaltlich  genommen  eine  Rechtsnorm,  ein  objektiver  Bochtesag  ceschaffen.  abgeändert
oder  ausgehoben  werden  soll.  Unter  denselben  Gesichtspunkt  fällt  die  authentische  Deklaration
  als  zweifelhaft  anerkannter  Gesetzesbestimmungen.  Enthält  ferner  ein  Gesetz
irrthümlicher  Weise  Anordnungen,  welche  an  sich  genommen  der  Gesebesform  nicht
unterliegen  würden,  so  greift  bei  beabsichtigter  Aenderung  jener  formale  Gesichtspunkt
wiederum  Platz,  so  daß  jede  Anordnung,  welche  einmal  in  Gesetzesform  gebracht  ist,
auch  nur  durch  Gesetz,  nicht  aber  durch  Verordnung  der  Krone  oder  gar  durch  Ministerialrefkript
  abgeändert  oder  aufgehoben  werden  kann.

Arndt,  gestützt  auf  seine  früheren  Untersuchungen  (das  Verordnungsrecht  1884,
in  Hirths  Annalen  1886  S.  311  und  im  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  1  S.  512),
bestreitet  in  seiner  Erörterung  zu  Art.  62,  daß  in  Art.  62  die  gesetzgebende  Gewalt  als
identisch  mit  der  Gewalt,  Rechtssätze  anzuordnen,  also  im  materiellen  Sinne  aufzufassen
sei.  Er  sagt  nämlich  (S.  120ff.):

Diese  Auffassung  stützt  sich  auf  die  geschichtliche  Entwickelung  besonders  in
Preußen,  nämlich  auf  die  Behauptung,  daß  das  Wort  „Gesetz“  älter  sei  als  die
Verfassung,  mithin  ehemals  kein  Zusammenhang  mit  den  Rechten  der  Volksvertretung
hätte  haben  können  und  die  Anordnung  eines  Rechtssatzes  (im  Gegensatze  zum  Gewohnheitsrechte)
  ausgedrückt  habe.  Allein  in  Preußen  hieß  vor  der  Verfassung
nicht  jede  Anordnung  eines  Rechtssatzes  Gesetz,  sondern  nur  die  vom  Landesherrn
getroffene  und  in  bestimmter  Form  verkündete  Anordnung.  Die  überaus  zahlreichen
Rechtssätze,  welche  von  den  Central-,  Provinzial-  und  Lokalbehörden,  von  Staatsorganen
  oder  Korporationen  ausfgestellt  sind,  hießen  „Verwaltungs=  oder  Kontrolvorschriften“
  (Zoll-,  Steuer=  und  Finanzsachen),  „Regulative“  (hauptsächlich  in
Schul=  und  Finanzsachen),  „Instruktionen,  Verordnungen"  (in  Polizeisachen),  sogar
„Vepfügungen“.  Alle  diese,  welche  für  die  Unterthanen  verpflichtend  waren  und  sind,
und  deren  Nichtbefolgung  häufig  mit  gerichtlichen  Strafen  bedroht  war  und  ist,
werden  stets  als  durchaus  verschieden  von  den  „Gesetzen“  aufgefaßt,  mit  denen  sie
nicht  im  Widerspruch  stehen  sollen.  Die  Finanzminister  der  zum  Zollverein  gehörigen
  Staaten  haben  auf  den  Zollvereinigungskonferenzen  zahlreiche  Rechtssätze
vereinbart  und  in  ihren  bez.  Staaten  durch  die  Verordnungsblätter  zur  allgemeinen
Nachachtung  empfohlen.  Niemand  aber  hat  dieses  Recht  der  Minister  (welches  jetzt
auf  den  Bundesrath  übergegangen  ist)  vor  wie  nach  1850  als  ein  Gesetzgebungsrecht
aufgefaßt  oder  bezeichnet  (s.  Arudt,  Verordnungsr.  S.  27  ff.,  S.  36  ff.,  derselbe  im
Arch.  f.  öff.  Recht  1886  S.  534).  Die  Gesetze,  z.  B.  die  Verordnung  wegen  verbesserter
  Einrichtung  der  Provinzialbehörden  vom  26.  Dezember  1808  (Ges.-Samml.
1806/10  S.  464),  die  Reg.-Instr.  vom  23.  October  1817  (Ges.-Samml.  248),
das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  v.  11.  März  1850  (Ges.-Samml.  265)  erkennen
  die  Nichtidentität  von  „Gesetz“  und  „Rechtsnorm“  durch  die  Vorschrift  an,
daß  die  ausf  Grund  dieser  Gesetze  erlassenen  Rechtsnormen  nicht  mit  den  „Gesetzen“
in  Widerspruch  stehen  dürfen.  Die  Zollverträge  z.  B.  vom  Jahre  1833  behalten  den
„Gesetzen“,  dadiese  in  vielen  Staaten  der  Genehmigung  des  Landtages  bedurften,  nur  die
fundamentalen  und  prinzipalen,  die  minder  wichtigen  Rechtsnormen  dagegen  den
„Verwaltungsvorschriften“  vor,  welche  überall  Rechtssätze  aufstellen,  deren  Nichtbefolgung
  finanzielle  und  strafrechtliche  Wirkungen  haben.  Ebenso  zweifellos  versteht
  das  Wort  Gesetz  im  Gesetz  vom  3.  April  1846  (Ges.-Samml.  151)  nicht  jede  Rechtsnorm,
  die  ein  Minister,  eine  Regierung  u.  s.  w.  erlassen.

Der  Abs.  1  in  Art.  62  ist  hiernach  rein  formell,  d.  h.  dahin  zu  verstehen,
daß,  wo  ein  Akt  der  gesetzgebenden  Gewalt  erforderlich  ist,  dieser  Akt  nicht  mehr
allein  vom  Könige,  sondern  vom  Könige  nur  noch  in  Gemeinschaft  mit  dem  Landtage
  vorgenommen  werden  darf.  Wo  materiell  ein  Akt  der  Gesetzgebung  erfordert
wird,  bestimmt  sich  nach  dem  Inhalte  der  Verfassung  (vgl.  Art.  2,  3  u.  s.  w.,  86,
99  a.  a.  O.).  Soweit  ein  Gesetz  nicht  gefordert  wird  (dies  ist  nur  noch  auf  vereinzelten
  Gebieten  und  in  beschränktem  Umfange  der  Fall),  ist  die  Gewalt  der

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