60 Grundrechte und Grundpflichten der Staaten.
oder Staatsverträge gesetzt sind, gebührt den Staatsunterthanen in ihrer Stellung
zum Auslande mittelbare Unabhängigkeit vom Auslande so lange,
als sie nicht in den territorialen Machtbereich einer fremden Macht gerathen.
Daraus folgt, daß Niemand verpflichtet ist, sich als Abwesender den Befehlen
einer ihm fremden Obrigkeit zu fügen, oder der Ladung eines ausländischen
Richters zu folgen. Wirkliche oder scheinbare Ausnahmen gehören in die Lehre
des internationalen Privatrechts.
1) Heffter umschreibt das Recht auf Unabhängigkeit (droit de souveraineté)
als „Recht eines freien staatlichen Waltens“. Neuerdings wird aber die Bezeichnung
droit d’indépendance flblicher.
2) A. M. Fiore (5 263) welcher das diritto di antononomia e d’independenza
als das wichtigere erachtet.
3) Durchaus rechtmäßig sind aus gleichen Gründen die Beschränkungen des nationalen
Wahlrechts durch Festsetzung der Nichtwählbarkeit gewisser Fürsten im Oinblick
auf einen vacanten Fürstenthron (Griechenland, Bulgarien).
8 16.
Recht auf auswärtigen Verkehr.
Literatur: Heffter, Europäisches Völkerrecht, 5 33.— Klüber, Bölkerrecht,
§ 69. — A. Bulmerincg, Bölkerrecht, § 26. — F. v. Martens, Bölkerrecht,
§ 79. — Pbillimore, Comm. I, p. 322 ff. — Th. Woolsey, Introduction
into Int. Lav, § 59. — Calvo, Droit International I, § 386ff.
In dem Rechte der Unabhängigkeit jedes Staates liegt auch die Befugniß,
die Bedingungen und Formen seiner inneren Verkehrsverhältnisse durch Gesetze
oder Verwaltungsvorschriften in Gemäßheit seiner eigenen Interessen zu ordnen.
Aber auch hier zeigt sich alsbald die Wirksamkeit einer im Völkerrechtsprincip
selbst von Hause aus liegenden Schranke, welche unter der besonderen Bezeichnung
des auswärtigen Verkehrsrechts hervortritt und zu dem Rechtssatze leitet,
daß jedes Grundrecht nicht nur durch entsprechende Grundpflichten, sondern
auch durch andere daneben stehende Grundrechte desselben Staates oder anderer
Staaten bald ergänzt, bald eingeschränkt, bald verstärkt und erweitert wird.
Da der Bestand völkerrechtlicher Persönlichkeit nur durch die Thatsache
und die ihr entsprechende Zweckvorstellung des internationalen Verkehrs ermöglicht
ist, so kann es nicht im Belieben einzelner Staaten stehen, den Allgemeinverkehr
beliebig aufzuheben oder zu negiren. Wer die Frage stellt, ob
eine gänzliche Sperrung des auswärtigen Verkehrs durch einzelne Staaten zulässig
sein würde, stellt damit gleichzeitig auch die Vorfrage, ob das Recht
anerkannt sei, die Mitgliedschaft in der Völkerrechtsgenossenschaft aufzukündi-