troffen. Die Angehörigen des abgetrennten Staatsteiles verlieren
dadurch regelmäßig die Zugehörigkeit zum alten Staate, werden
Angehörige des erwerbenden Staates. Es kann diese Regelung
aber zu Härten führen, sie sollen deshalb für sich auch Ehefrau
und unter elterlicher Gewalt stehende minderjährige Kinder binnen
bestimmter Frist optieren können, d. h. für Beibehaltung der bisherigen
Staatsangehörigkeit sich aussprechen dürfen — dies regelmäßig
unter Beibehaltung der Grundstücke, die sie im abgetretenen
Gebiete zu Eigentum besitzen u. dgl. So war das bei Abtretung
von Elsaß-Lothringen und Schleswig-Holstein
— ohne Bestimmung über Grundstücksverhältnisse auch bei
Helgolands Erwerb. Den seltenen Fall einer Option ohne
Gebietsabtretung enthält ein Vertrag des Deutschen Reichs mit
der Republik Costa Rica.
Nach solcher Abschweifung ist verneinend hervorzuheben, daß
die Annahme an Kindesstatt der Geburt nicht gleichsteht,
wohl aber die Legitimation, die, falls von einem Deutschen
ausgehend, für das zu legitimierende Kind die Staatsangehörigkeit
des Vaters begründet. Wir kennen nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuche eine Legitimation durch nachfolgende Ehe und eine
solche durch Ehelichkeitserklärung. Indes ist die Legitimation ein
immerhin seltener Vorgang und es kann deshalb von diesem Erwerbsgrund
im Rahmen dieser Abhandlung geschwiegen werden.
Viel wichtiger ist die Bestimmung, daß die Staatsangehörigkeit,
und zwar die des Mannes, auch erworben wird durch die Eheschließung
mit einem Deutschen. Man hat solcher Gesetzesauffassung
gegenüber geltend gemacht, sie stehe im Gegensatz zum
Grundgedanken des Gesetzes, daß jemand nur freiwillig die
Staatsangehörigkeit erwerben könne. Es sei eine Ungerechtigkeit
gegenüber der Frau, die dadurch gewissermaßen nur ein „In-21