Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Oeffentliche.
an.  Höhere  BHürgerschulen.
I.  Königreich  Preußen.  ,  II.  Großherzogthum  Hessen.

Rheinprovinz.  "  -Die  höhere  Bürgerschule  zu  Heppenheim  a.  d.

Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule  mit  Fach.  Bergstraße

klassen)  zu  Barmen  (C.  a.  aa.  I.  17.  a.  a.  O.).
(bb.  Andere  Lehranstalten.)
b.  Privat-Lehranstalten.)

2.  die  realistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt

Königreich  Württemberg.  von  Karl  Widmann  (früher  Rauscher)  daselbst.
s  1.  Die  höhere  Handelsschule  von  Martin  Scheck  Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender
zu  Stuttgart.  "/  Kraft  für  diejenigen  Schüler  der  Anstalt,
Anmerk.  Die  früher  bis  zum  1.  Okto-  welche  am  Schlusse  des  Schuljahres  1885/86
ber  1886  zuerkannte  Militärberechtigung  ist  bis  die  ordnungsmäßig  abgehaltene  Abgangsauf

  Weiteres  verlängert  worden.  prüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  4.  November  1886.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Bekanntmachung.

Den  nachbezeichneten  Lehranstolten:
I.  der  Privat-Handelsschule  des  Dr.  Konrad  Tolle  (früher  Dr.  Naegler)  zu  Offenbach  a.  Main,
4  2.  der  Privat-Lehranstalt  des  Pastors  D.  A.  Skerl  (früher  Dr.  Günther)  zu  Braunschweig,
3.  der  Jakobson-Schule  des  Dr.  Emil  Philippson  zu  Seesen
ist  provisorisch,  und  zwar  der  unter  Ziff.  1.  aufgeführten  Anstalt  auf  die  Dauer  von  drei
Jahren  (bis  zum  Michaelistermin  1889  einschl.),  der  unter  Ziff.  2.  aufgeführten  Anstalt  für  die
Prüfungstermine  Michaelis  1886  und  Ostern  1887,  gestattet  worden,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu
ertheilen,  welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in

im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohl  bestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche
das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
hDie  mit  einem  f#bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.