in Frage, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben,
sondern sogenannte Staatlose sind. Dem ehemaligen Deutschen
steht für die vorliegende Satzung gleich der, der von einem Deutschen
abstammt oder von einem solchen an Kindesstatt angenommen
worden ist, dies in der vom bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen
Weise. Der Anlaß, aus dem der Wiedereinzubürgernde oder sein
Vorfahre die Reichsangehörigkeit verloren haben, soll nach dem
Gesetze nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Andrerseits
soll die Gesetzesbestimmung nicht dazu dienen, die Gründe, aus
denen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, gewissermaßen
rückwirkend wieder aufzuheben. Wer z. B. wegen
Nichterfüllung der Wehrpflicht die Reichsangehörigkeit verliert,
oder ohne zwingenden Anlaß eine fremde Staatsangehörigkeit
erwirkt, wird nicht auf eine Wiedereinbürgerung rechnen können.
Bei der Beratung des Gesetzes wurde noch gewünscht, für
Personen, wie sie hier in Betracht kommen, die Wiederverleihung
nicht an die Angehörigkeit zu einem bestimmten Bundesstaate zu
knüpfen, sondern die sog. unmittelbare Reichsangehörigkeit zu verleihen.
Dies, weil die betreffenden Personen zumeist nur die
Erlangung des Schutzes des Reiches erstrebten, ohne daß sie für
einen bestimmten Einzelstaat besonderes Interesse hätten, es überdies
auch hier und da zweifelhaft wäre, welchem Bundesstaate sie
oder ihre Vorfahren früher angehört hätten. Man ging indes auf
die Anregung nicht ein und wählte eine Gesetzesfassung wie vorliegend.
Wesentlich für die Erlangung der Staatsangehörigkeit ist
nun endlich noch eine Bestimmung, nämlich die über solche durch
Anstellung als Beamter (Offizier). Auf sie ist noch
etwas näher einzugehen. Es besagt § 14: Die von der Regierung
oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundes-41