Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

V.  Teil.

Der  Begriff  der  Rechte,

Bereits  bei  Besprechung  des  rechtlichen  Wesens  des
Staatsdienstverhältnisses  ist  oben  dargelegt  worden,  dass
der  Staat  als  Dienstherr  ausschliesslich  Rechte  hat,  dass
dem  Beamten  ebenso  nur  Pflichten  obliegen.  Trotzdem
müssen  dem  Beamten  aber  einige  Rechte  zugestanden
werden,  welche  sich  teils  auf  seine  amtliche,  teils  auf  seine
persönliche  Stellung  beziehen.  Diese  Auffassung  widerspricht
  nicht  dem  rechtlichen  Wesen  des  Staatsdienstes,
welches  wir  als  rein  staatsrechtliches  Gewaltsverhältnis
  gekennzeichnet  haben.  Es  ist  durchaus  unberechtigt,
  das  Vorhandensein  dieser  Rechte  zu  leugnen.!)
Auch  bei  einem  Gewaltsverhältnisse  sind  gegenseitige  Berechtigungen
  gleichsam  „als  Reflexwirkungen“?)  vorhanden,
nur  darf  man  nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  die  Rechte
des  Dieners  nur  Mittel  zum  Zwecke  sind.

Aus  den  88  ıı3  und  ı14  des  Strafgesetzbuchs  ergiebt
sich  für  alle  Beamte  ein  strafrechtlicher  Schutz  bei
Ausübung  des  Amtes.?)  Denn  es  liegt  im  Interesse  des
Staatest),  dass  der  Beamte  bei  Besorgung  der  staatlichen
Geschäfte  nicht  durch  Drohungen  und  Angriffe  bei)

  Bornhak,  a.  a.  O.  S.7o.

2)  Gerber,  a.a.  OÖ.  S.  120.

8,  Hue  de  Grais,  a.  a.  O.  S.  80.
4)  Siehe  A.L.R.  II.  13  $  16.