V. Teil.
Der Begriff der Rechte,
Bereits bei Besprechung des rechtlichen Wesens des
Staatsdienstverhältnisses ist oben dargelegt worden, dass
der Staat als Dienstherr ausschliesslich Rechte hat, dass
dem Beamten ebenso nur Pflichten obliegen. Trotzdem
müssen dem Beamten aber einige Rechte zugestanden
werden, welche sich teils auf seine amtliche, teils auf seine
persönliche Stellung beziehen. Diese Auffassung widerspricht
nicht dem rechtlichen Wesen des Staatsdienstes,
welches wir als rein staatsrechtliches Gewaltsverhältnis
gekennzeichnet haben. Es ist durchaus unberechtigt,
das Vorhandensein dieser Rechte zu leugnen.!)
Auch bei einem Gewaltsverhältnisse sind gegenseitige Berechtigungen
gleichsam „als Reflexwirkungen“?) vorhanden,
nur darf man nicht ausser Acht lassen, dass die Rechte
des Dieners nur Mittel zum Zwecke sind.
Aus den 88 ıı3 und ı14 des Strafgesetzbuchs ergiebt
sich für alle Beamte ein strafrechtlicher Schutz bei
Ausübung des Amtes.?) Denn es liegt im Interesse des
Staatest), dass der Beamte bei Besorgung der staatlichen
Geschäfte nicht durch Drohungen und Angriffe bei)
Bornhak, a. a. O. S.7o.
2) Gerber, a.a. OÖ. S. 120.
8, Hue de Grais, a. a. O. S. 80.
4) Siehe A.L.R. II. 13 $ 16.