212 Ueber die actio Pauliana.
stattung setzt aber nicht nur voraus, daß die Söhne
eine abgesonderte Wirthschaft anfangen, oder die
Töchter sich verheirathen ), sondern auch, daß die
Aeltern nach ihren Umständen ohne wirklichen
Nachtheil für sich und ihre Kinder solche
Ausstattung zu geben im Stande sind v). Sind
sie solche Ausstattung zu geben nicht im Stande,
fällt sonach ihre Pflicht zur Ausstattung ganz oder
über ein gewisses Quantum hinaus weg, sie geben
aber dennoch eine Ausstattung über ihre Kräfte,
so ist ein Vertrag über solche Ausstattung, sowelt
er das über gesetzliche Schuldigkeit Gegebene betrifft,
nicht mehr einem lästigen Vertrage gleich zu
achten, er enthält insoweit einen Akt der Freigebigkeit
und kann, wenn die übrigen Bedingungen
vorhanden, mit der paulianischen Klage angefochten
werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Kindern eine Ausstattung gegeben wird, welche gar
noch keine abgesonderte Wirthschaft anfangen oder
sich noch ulcht verehelichen: flr solche Kinder ist
die Ausstattung ein lucrativer Erwerb und es
bedarf gegen sie keines Beweises, daß sie an der
Gefährde der ausstattenden Aeltern Theil genommen
haben; sie müssen vielmehr bie ohne rechtliche
Veranlassung erhaltene Ausstattung herausgeben —
Oomnia revocentur, ac si liberatio facta non
esset 10). Ist einem Kinde, welches sich wirklich
§. 1040— 1049. Dehhalb hat auch hiegegen nach
Preuß. GO. I, 30, 8. 52 die act. Paul. nicht statt.
8) Preuß. LR. II, 2, §S. 232, 233.
·) Preuß. LR. a. a. O. S. 241.
Fr. 10, §. 22 D. dune in lraudem. — Ilulier bona
sua omnia in dotem dedit: qusero, an marikus duasi
heres, oneribus rospondere cogalur? Paulus respundit,
cum quidem, qui tola ex repromisslone dolis bona
molicris retinult, a crediloribus conveniri ejus non
posse, sed non plus esse in promissionc bonorum,
qguäm quod superesl deductko adere alieno.
Fr. 72 pr. D. de Jjure dotium (23, 3).