Volltext : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

212  Ueber  die  actio  Pauliana.

stattung  setzt  aber  nicht  nur  voraus,  daß  die  Söhne
eine  abgesonderte  Wirthschaft  anfangen,  oder  die
Töchter  sich  verheirathen  ),  sondern  auch,  daß  die
Aeltern  nach  ihren  Umständen  ohne  wirklichen
Nachtheil  für  sich  und  ihre  Kinder  solche
Ausstattung  zu  geben  im  Stande  sind  v).  Sind
sie  solche  Ausstattung  zu  geben  nicht  im  Stande,
fällt  sonach  ihre  Pflicht  zur  Ausstattung  ganz  oder
über  ein  gewisses  Quantum  hinaus  weg,  sie  geben
  aber  dennoch  eine  Ausstattung  über  ihre  Kräfte,
so  ist  ein  Vertrag  über  solche  Ausstattung,  sowelt
er  das  über  gesetzliche  Schuldigkeit  Gegebene  betrifft,
  nicht  mehr  einem  lästigen  Vertrage  gleich  zu
achten,  er  enthält  insoweit  einen  Akt  der  Freigebigkeit
  und  kann,  wenn  die  übrigen  Bedingungen
vorhanden,  mit  der  paulianischen  Klage  angefochten
  werden.  Dies  ist  insbesondere  der  Fall,  wenn
Kindern  eine  Ausstattung  gegeben  wird,  welche  gar
noch  keine  abgesonderte  Wirthschaft  anfangen  oder
sich  noch  ulcht  verehelichen:  flr  solche  Kinder  ist
die  Ausstattung  ein  lucrativer  Erwerb  und  es
bedarf  gegen  sie  keines  Beweises,  daß  sie  an  der
Gefährde  der  ausstattenden  Aeltern  Theil  genommen
  haben;  sie  müssen  vielmehr  bie  ohne  rechtliche
Veranlassung  erhaltene  Ausstattung  herausgeben  —
Oomnia  revocentur,  ac  si  liberatio  facta  non
esset  10).  Ist  einem  Kinde,  welches  sich  wirklich

§.  1040—  1049.  Dehhalb  hat  auch  hiegegen  nach
Preuß.  GO.  I,  30,  8.  52  die  act.  Paul.  nicht  statt.

8)  Preuß.  LR.  II,  2,  §S.  232,  233.

·)  Preuß.  LR.  a.  a.  O.  S.  241.

Fr.  10,  §.  22  D.  dune  in  lraudem.  —  Ilulier  bona
sua  omnia  in  dotem  dedit:  qusero,  an  marikus  duasi
heres,  oneribus  rospondere  cogalur?  Paulus  respundit,
  cum  quidem,  qui  tola  ex  repromisslone  dolis  bona
molicris  retinult,  a  crediloribus  conveniri  ejus  non
posse,  sed  non  plus  esse  in  promissionc  bonorum,
  qguäm  quod  superesl  deductko  adere  alieno.
Fr.  72  pr.  D.  de  Jjure  dotium  (23,  3).