Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

er  selne  Entlassung  freiwlllig.  nimmt.  ohne
elnen  rechilichen  Anspruch  auf  Pensson  zu.
haben  (.  23.),  so  verllert  er  damit  immer
  auch  dle  außer  dem  Aectloltats  -Etat
laufenden  Gebalts  Ergänzungre.

j.  16.

Dile  Besoldung  eines  Dieners  kann  kelnen
  Abzug  erlelden,  wenn  er  an  der  Versehung
  seines  ordentlichen  Amtes  durch
anderwärtige  Auferäge  von  Selte  der  Reglerung
  gehindert,  und  dadurch  die  Aufstellung
  und  Belohnung  elnes  Amts-Verwesers
  abthig  wird.

Vielmehr  sind  in  einem  solchen  Falle  die
Kosten  der  Amts  Verweserei  von  der
Stgat-  Kasse  zu  übernehmen.

Dagegen  hat  der  Diener  diese  Kosten  zu
bestrelten,  wenn  und  so  welt  derfelbe  länger
  als  vier  Wechen  in  Uelaub  abwesend,
oder  länger  als  sechs  Monate  durch  Krankbe#
  von,  Versehung  selnes  Amtes  abgehelvun
  ist.

In  den  Kosten  einer  Amts=  Werweserei
la  Krankhelte-Fällen  kann  jedech  von  dem
Gehalte  des  Dlenerz  böchstens  ein  Dritchell
  verwendet  werden.

F.  17.

Wenn  einem  Diener  neben  Versehung
leines  ordemlichen  Amtes  die  Besorgung
enderweiter  Aufträge  oder  dle  Auerlchtung
besenderer  Geschäfte  übertragen  wied,  so

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kann  er  derhalb  außer  dem  mit  sesnem  or
dentlichen  Dienste  verbundenen  Normal-Gehalt
  keine  weltere  Belohnung,  sandern
nur  den  Ersatz  des  durch  jene  Verrichtung
etwm  :  verursachten  Aufwandes  anfprechen.
Wir  behalten  Une  jevoch  ver,  dle  besonderen
  Verdienste  solcher,  Iin  dem  einen
oder  andern  Fache  vorzugsweise  brauchburen
  Stoats  =  Diener,  jumal  wenn  kelne
Gelegendelt  zu  sonstiger  Beftrderung  oder
lum  Vorrücken  in  eine  höhere  Beseldungk-Klasse
  vorhonden  ist,  zur  Aufmuncerung
Anderer  und  Anerkennung  der  verbaͤltnißmuͤßig
  arbßeren  Anstrengung,  durch  Verwilligunz
  von  Gratifikationen  zu  belohuen.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Qutescirung  oder  zeitlichen  Enthebung
vom  Dieuste.  "
I.I«s.

DIezeltllcheEmhebuugvokaenße
(Quitselumg)'sitidec·bel"dku«lm  5
keichneten  Staate  Dlenern,  und  zwar  nur
dann  stat,  wenn  die  im  Wege  der  Gesetgebung
  oder  auf  Antäge  der  Stl.  de
für  immer  veränderte  Eiurichtung  eims
Staats  Verwaltungs-Zweigs  ihre  Diodnstleistung
  entbehrlich  macht.

In  olesem  Falle  leldet  eln  solcher  Diener
  bie  zu  selner  anderwhrtigen  Anstellung
einen  Abzug,  von  seinem  Gchalie;  so  wle