er selne Entlassung freiwlllig. nimmt. ohne
elnen rechilichen Anspruch auf Pensson zu.
haben (. 23.), so verllert er damit immer
auch dle außer dem Aectloltats -Etat
laufenden Gebalts Ergänzungre.
j. 16.
Dile Besoldung eines Dieners kann kelnen
Abzug erlelden, wenn er an der Versehung
seines ordentlichen Amtes durch
anderwärtige Auferäge von Selte der Reglerung
gehindert, und dadurch die Aufstellung
und Belohnung elnes Amts-Verwesers
abthig wird.
Vielmehr sind in einem solchen Falle die
Kosten der Amts Verweserei von der
Stgat- Kasse zu übernehmen.
Dagegen hat der Diener diese Kosten zu
bestrelten, wenn und so welt derfelbe länger
als vier Wechen in Uelaub abwesend,
oder länger als sechs Monate durch Krankbe#
von, Versehung selnes Amtes abgehelvun
ist.
In den Kosten einer Amts= Werweserei
la Krankhelte-Fällen kann jedech von dem
Gehalte des Dlenerz böchstens ein Dritchell
verwendet werden.
F. 17.
Wenn einem Diener neben Versehung
leines ordemlichen Amtes die Besorgung
enderweiter Aufträge oder dle Auerlchtung
besenderer Geschäfte übertragen wied, so
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—
kann er derhalb außer dem mit sesnem or
dentlichen Dienste verbundenen Normal-Gehalt
keine weltere Belohnung, sandern
nur den Ersatz des durch jene Verrichtung
etwm : verursachten Aufwandes anfprechen.
Wir behalten Une jevoch ver, dle besonderen
Verdienste solcher, Iin dem einen
oder andern Fache vorzugsweise brauchburen
Stoats = Diener, jumal wenn kelne
Gelegendelt zu sonstiger Beftrderung oder
lum Vorrücken in eine höhere Beseldungk-Klasse
vorhonden ist, zur Aufmuncerung
Anderer und Anerkennung der verbaͤltnißmuͤßig
arbßeren Anstrengung, durch Verwilligunz
von Gratifikationen zu belohuen.
Drittes Kapitel.
Von der Qutescirung oder zeitlichen Enthebung
vom Dieuste. "
I.I«s.
DIezeltllcheEmhebuugvokaenße
(Quitselumg)'sitidec·bel"dku«lm 5
keichneten Staate Dlenern, und zwar nur
dann stat, wenn die im Wege der Gesetgebung
oder auf Antäge der Stl. de
für immer veränderte Eiurichtung eims
Staats Verwaltungs-Zweigs ihre Diodnstleistung
entbehrlich macht.
In olesem Falle leldet eln solcher Diener
bie zu selner anderwhrtigen Anstellung
einen Abzug, von seinem Gchalie; so wle