— 4a—
gen, wobei ihnen sowie der betressenden Oberbehörde, wenn gegen den richtigen Werihansah von Naturalbezügen
Bedenken aussloßen sollien, sreigestellt bleibt, durch die wegen der Gnnsteuer bestellten
Taratoren eine Werthoermittelung eintrelen zu lassen.
. 8. 19.
Wegen allenfallſiger Reclamationen gegen dergeſtalt geſchehene Werihsermillelungen lommen die
in h. 12 — 15 der gegemwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung.
8. 20.
Nachdem der Betrag der Besoldungssteuer mit Genehmigung der Oberbehörde sesigestellt worden,
ist deren Einziehung durch die betreffenden Orssteuereinnehmer vom 1. Jan. d. J. ab zu verfügen.
Rudolstadt, den 22. März 1850.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
C. Schwartz.
Albert Roß.