Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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gen,  wobei  ihnen  sowie  der  betressenden  Oberbehörde,  wenn  gegen  den  richtigen  Werihansah  von  Naturalbezügen
  Bedenken  aussloßen  sollien,  sreigestellt  bleibt,  durch  die  wegen  der  Gnnsteuer  bestellten
Taratoren  eine  Werthoermittelung  eintrelen  zu  lassen.

.  8.  19.
Wegen  allenfallſiger  Reclamationen  gegen  dergeſtalt  geſchehene  Werihsermillelungen  lommen  die
in  h.  12  —  15  der  gegemwärtigen  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.
8.  20.
Nachdem  der  Betrag  der  Besoldungssteuer  mit  Genehmigung  der  Oberbehörde  sesigestellt  worden,
ist  deren  Einziehung  durch  die  betreffenden  Orssteuereinnehmer  vom  1.  Jan.  d.  J.  ab  zu  verfügen.
Rudolstadt,  den  22.  März  1850.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
C.  Schwartz.
Albert  Roß.