Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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auf  die  Beflimmung  des  Rechts-Verhältnisses  von  Betheiligten  von  unmittelbarem  Einfluß
ist,  ohne  Beiseyn  dieses  Hülfsbeamten  zum  Vollzug  gebracht  werden.

Bei  gleicher  Ahndung  sollen  die  Einträge  in  das  Unterpfands-Buch  nur  durch  den
Hülfsbeamten  geschehen.

Letzterem  liegt  die  Führung  oder  Richtigstellung  des  Unterpfands-Protokolls,  überhaupt
die  durchgängige  Prüfung  und  Berichtigung  aller,  auch  ohne  sein  Beiseyn  gepflogenen  Verhandlungen
  der  Unterpfands-Behörde  ob.

Art.  6.

Insbesondere  soll  jeder  Vollziehung  ves  Eintrags  einer  Unterpfands-Bestellung  mittelst
der  Unterschrift  der  Mitglieder  der  Unterpfands-Behörde  (vergl.  Pandgesetz  Art.  192)  der
hierauf  gerichtete  Beschluß  dieser  Behörde  in  Beiseyn  des  Hülfsbeamten  unmittelbar
vorangehen;  wogegen  die  Ausfertigung  der  Informativ-Pfandscheine  in  der  Regel  von
dem  Rathsschreiber  zu  besorgen  ist.

Art.  7

Glaubt  der  Hülfsbeamte  einen  Beschluß  der  Unterpfands-Behörde  (Art.  5)  nicht  zum
Vollzug  bringen  zu  dürfen,  viese  beharrt  aber  auf  ihrem  Beschlusse;  so  ist  der  Gegenstand
dem  Bezirksgerichte  zur  collegialischen  Entscheidung  vorzulegen.

Art.  8.

So  weit  jener  Beamte  den  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Unterpfands-Bepörde
anwohnt,  und  die  letzteren  zur  Vollziehung  befördert,  auch  sonst  einzelne  Verrichtungen  des
Ratbsschreibers  versteht,  hat  verselbe  die  hiefür  regulativmäßig  anzurechnende  Gebühr  für  sich

zu  beziehen.
Art.  9.

Außer  der  letzteren  hat  ein  auswärts  wohnender  Hülfsbeamter,  wenn  er  zu  ausschließlicher
  Besorgung  von  Unterpfands-Geschäften  in  die  Gemeinde  eigens  zu  reisen  veranlaßt
wird,  Reisekosten  anzusprechen.

Es  werden  hiefür  auf  jede  Stunde  des  Wegs  der  Hinreise  dreißig  Kreuzer  und  eben
so  viel  auf  jede  Stunde  der  Rückreise,  beides  von  dem  Wohn=  oder  Amtssitze  aus  gerechnet,
  vergütet.  Die  Wegstunden  sind  nach  demjenigen  Maaße  zu  berechnen,  welches  bei  den
Reisen  der  Ortsvorsteher  zu  den  Amtsversammlungen  in  Anwendung  gebracht  wird.  Beträgt
  die  ganze  Entfernung  nicht  eine  volle  Stunde  Weges;  so  vdarf  gleichwohl  der  ganze
Betrag  angerechnet  werden.