Von gezogenen Wechseln. (Art. 23.) 65
Artikel 23.
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet,
die von ihm acceptierte Summe zur Verfallzeit zu
zahlen 0).
steller oder Remittenten, nicht einem Giratar sich verpflichte („angenommen,
jedoch nicht an Order"), so giebt das dennoch erteilte Giro dem Indossatar,
auch dem Prokura-Indossatar keine Rechte gegen den Acceptanten (XIV. 61).
Eine unter Abs. 2. Art. 22 fallende Accept-Modifikation ist auch ein vom
Acceptauten allein beigefügter, als Bestandteil seiner Accept-Erklärung erscheinender
Domizilvermerk (XXV. 123), desgleichen die Annahme für eine
spätere Zeit, als die im Wechsel bestimmte. Darüber wie es im letzteren Falle
mit der Präsentation zur Zahlung und dem Protestieren behufs Wahrung
des Regresses zu halten sei, f. XXI. 151. in der Note 60 a zu Art. 41. —
Was folgt, wenn die acceptierte Summe größer ist, als die verschriebene?
Thöl S. 281 sagt: es liege dann für den üÜberschuß kein Accept-Wechsel vor,
es könne aber ein eigener, formgültiger Wechsel dann vorliegen, wenn das
Accept ein Orts= und Zeit-Datum habe! —
40) Nur das Accept des Bezogenen verpflichtet wechselmäßig; der Nichtbezogene
haftet nur, wenn Mitunterzeichnung, Art. 81, vorliegt (III. 271. XII.
173. XIV. 172. XV. 283. 346). Begründete Zweifel über die Wesengleichheit
des Bezogenen und des Acceptanten machen das Accept wirkungslos;
bloße Schreibfehler, Ungenauigkeiten in der Adresse, selbst Unterschied im Vornamen
sind unschädlich, wenn nur klar ist, daß der gewollte Bezogene acceptiert
hat (vgl. Noten zu Art. 4. Nr. 7 und zu Art. 21).
Der Acceptant haftet aus seiner Unterschrift dem Aussteller und jedem
spaäteren Wechselnehmer; jeder hat ein besonderes selbstständiges Forderungsrecht
gegen ihn; es kann auch nicht der in ehelicher Gütergemeinschaft lebende
Acceptant den Gläubiger wegen der Hälfte seiner Schuld an seine Ehefrau
verweisen, ebensowenig können es die allein Substanz-Erben gewordenen Kinder.
Das Deckungsverhältnis zwischen dem Aussteller und Acceptanten ist
deshalb au und für sich unerheblich, der Acceptant kann weder daraus, noch
aus der Person der Vor= oder Nachmänner eine Einrede entnehmen. Auch
dem Aussteller gegenüber kann der Acceptant aus der mangelnden Deckung
keinen Einwand entnehmen, wenn nicht Arglist vorliegt, z. B. verabredet ist,
daß vor erhaltener Deckung der Wechsel nicht begeben oder Rechte aus demselben
nicht geltend gemacht werden dürfen.
Zahlt der Bezogene, so ist in der Regel die Wechselobligation getilgt,
der Wechsel verbraucht, mag der Bezogene acceptiert haben oder nicht, mag
die Zahlung vor oder nach Protest geschehen, er müßte denn ausdrücklich
nur zu Ehren des Ausstellers oder eines Dritten zahlen. (V. 126. XXV. 19).
Selbst wenn der Bezogene irrtümlich in der Annahme, daß er accepetiert
Kowalzig, Wechselordnung. 3. Aufl. 5