Metadata : Staats-Lexikon.

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wiegende  geworden  sei,  ist  von  dem  Fürsten
  Bismarck  selbst  anerkannt  und  ausgesprochen
  worden.  Ebenso  ist  es  auch
wiederholt  zur  Sprache  gekommen,  daß
die  nahezu  diktatorische  Stellung  des  Kanzlers
  auf  die  Person  des  Fürsten  Bismarck
zugeschnitten  sei;  und  eben  weil  auf  diese
Weise  die  Persönlichkeit  des  Gründers  der
deutschen  Reichsversassung  zu  schwer  ins
Gewicht  fällt,  und  weil  Verfassungseinrichtungen
  nicht  aus  persönlichen,  sondern
aus  sachlichen  Gesichtspunkten  getroffen
werden  sollen,  ist  das  im  Reichstag  wiederholt
  zum  Ausdruck  gekommene  Verlangen
  nach  einem  kollegialischen  Reichsministerium,
  d.  h.  nach  verantwortlichen
Fachministern  oder  (mAlntrag  Dennigsennach
  verantwortlichen  Vorständen  der  einzelnen
  Verwaltungszweige,  sicherlich  kein
ungerechtfertigtes.  Ein  Anlauf  hierzu  ist
übrigens  in  dem  Stellvertretungsgesetz
genommen.  Durch  Reichsgesetz  vom  17.
März  1878  (Reichsgesetzblatt,  S.  7  f.)
ist  nämlich  bestimmt,  daß  für  den  gesamten

  Umfang  der  Geschäfte  und  Obliegen=  R.,  we

heiten  des  Reichskanzlers  ein  Stellvertreter
  (Reichsvizekanzler)  allgemein  ernannt
  werden  kann.  Auch  können  für  diejenigen
  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich
in  der  eignen  und  unmittelbaren  Verwaltung
  des  Reichs  befinden,  die  Vorstände
  der  dem  R.  untergeordneten  obersten
Reichsbehörden  mit  der  Stellvertretung
des  Kanzlers  im  ganzen  Umfang  oder  in
einzelnen  Teilen  ihres  Geschäftskreises  beauftragt
  werden.  Die  Ernennung  der
Stellvertreter  erfolgt  durch  den  Kaiser
auf  Antrag  des  Reichskanzlers  in  Fällen
der  Behinderung  des  letztern,  welchem  es
jedoch  unbenommen  ist,  jede  Amtshandlung
  auch  während  der  Dauer  einer  Stellvertretung
  selbst  vorzunehmen.
Reichskanzleramt,  s.  Reichsbehhrden.



Reichskleinodien  (Reichsinsignien),
  der  Krönungsschmuck  der  alten
deutschen  Kaiser  und  Könige:  die  goldne
Krone,  das  vergoldete  Zepter,  der  goldne
Reichsapfel,  das  Schwert  Karls  d.  Gr.,
das  des  heil.  Moritz,  die  vergoldeten  Sporen,
  die  Dalmatika  und  andre  Kleidungsstücke,
  aufbewahrt  seit  1424  in  Nürnberg,

Reichskanzleramt  —  Reichslande.

zum  Teil  auch  in  Aachen,  1797  nach  Wien

beschafß,
eichskommissare  bei  den  Serämtern,
  s.  Reichsbehörden  (S.  460).

Reichskommissarins  für  das  Kuswandernugswesen,
  s.  Reichsbehörden
  (S.  460).

Reichskommission  (für  die  Entscheidung
  über  Beschwerden  gegen  Verbote,
welche  auf  Grund  des  Sozialistengesetzes
grlassen  sind),  s.  Reichsbehörden  (S.

Reichskriegsschatz,  ein  dermalen  im
Deutschen  Reich  für  den  Fall  eines  Kriegs
und  zwarlediglich  für  Zwecke  der  Mobilmachung
  bereit  gehaltener  Barbestand.  Derselbe
  verdankt  seine  Entstehung  der  übertragung
  der  seit  Friedrich  Wilhelm  I.  bestehenden
  und  bewährten  Einrichtung  eines

reußischen  Staatsschatzes  auf  das  Reich,
ndem  hierzu  nach  Auflösung  jenes  preußischen
  Staatsschatzes  120  Mill.  Mk.  aus  der
französischen  Kriegsentschädigung  durch
Reicke.  esetz  bestimmt  wurden.  Über  den
cher  im  Juliusturmder  Spandauer
Citadelle  niedergelegt  ist,  kann  nur  mittelst
  kaiserlicher  Anordnung  unter  vorängig
  oder  noch  nachträglich  einzuholener
  H#nmmun  des  Bundesrats  und  des
Reichstags  ver  g  werden.  Bei  etwaiger
Verminderung  des  Bestands  von  1
Mill.  Mk.  ist  derselbe  durch  Zuführung
der  nicht  etatisierten  zufälligen  Einnahmen
  des  Reichs  und  im  übrigen  nach  der
durch  den  Reichshaushaltsetat  zu  treffenden
  Bestimmung  zu  ergänzen.  Der  R.
wird  von  dem  Reichskanzler  unter  Kontrolle
  der  Reichsschuldenkommission  durch
die  dazu  bestellte  Rendantur  und  den  Kurator
  des  Reichskriegsschatzes  verwaltet.
Vgl.  Reichsgeset  vom  11.  Nov.  1871,  betreffend
  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes
  (Reichsgese  blatt,  S.  403);  Verordnung
  vom  22.  Jan.  1874,  betreffend
die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes
(Reichsgesetzblatt,  S.  9  ff.).

Reichslande,  alles  zum  ehemaligen
Deutschen  Reiche  gehörige  Gebiet,  wozu
außer  den  eigentlichen  deutschen  Ländern
auch  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  gehörten.
  In  neuester  Zeit  erhielten  die  im
Krieg  von  1870/71  für  Deutschland  wie-