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wiegende geworden sei, ist von dem Fürsten
Bismarck selbst anerkannt und ausgesprochen
worden. Ebenso ist es auch
wiederholt zur Sprache gekommen, daß
die nahezu diktatorische Stellung des Kanzlers
auf die Person des Fürsten Bismarck
zugeschnitten sei; und eben weil auf diese
Weise die Persönlichkeit des Gründers der
deutschen Reichsversassung zu schwer ins
Gewicht fällt, und weil Verfassungseinrichtungen
nicht aus persönlichen, sondern
aus sachlichen Gesichtspunkten getroffen
werden sollen, ist das im Reichstag wiederholt
zum Ausdruck gekommene Verlangen
nach einem kollegialischen Reichsministerium,
d. h. nach verantwortlichen
Fachministern oder (mAlntrag Dennigsennach
verantwortlichen Vorständen der einzelnen
Verwaltungszweige, sicherlich kein
ungerechtfertigtes. Ein Anlauf hierzu ist
übrigens in dem Stellvertretungsgesetz
genommen. Durch Reichsgesetz vom 17.
März 1878 (Reichsgesetzblatt, S. 7 f.)
ist nämlich bestimmt, daß für den gesamten
Umfang der Geschäfte und Obliegen= R., we
heiten des Reichskanzlers ein Stellvertreter
(Reichsvizekanzler) allgemein ernannt
werden kann. Auch können für diejenigen
einzelnen Amtszweige, welche sich
in der eignen und unmittelbaren Verwaltung
des Reichs befinden, die Vorstände
der dem R. untergeordneten obersten
Reichsbehörden mit der Stellvertretung
des Kanzlers im ganzen Umfang oder in
einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt
werden. Die Ernennung der
Stellvertreter erfolgt durch den Kaiser
auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen
der Behinderung des letztern, welchem es
jedoch unbenommen ist, jede Amtshandlung
auch während der Dauer einer Stellvertretung
selbst vorzunehmen.
Reichskanzleramt, s. Reichsbehhrden.
Reichskleinodien (Reichsinsignien),
der Krönungsschmuck der alten
deutschen Kaiser und Könige: die goldne
Krone, das vergoldete Zepter, der goldne
Reichsapfel, das Schwert Karls d. Gr.,
das des heil. Moritz, die vergoldeten Sporen,
die Dalmatika und andre Kleidungsstücke,
aufbewahrt seit 1424 in Nürnberg,
Reichskanzleramt — Reichslande.
zum Teil auch in Aachen, 1797 nach Wien
beschafß,
eichskommissare bei den Serämtern,
s. Reichsbehörden (S. 460).
Reichskommissarins für das Kuswandernugswesen,
s. Reichsbehörden
(S. 460).
Reichskommission (für die Entscheidung
über Beschwerden gegen Verbote,
welche auf Grund des Sozialistengesetzes
grlassen sind), s. Reichsbehörden (S.
Reichskriegsschatz, ein dermalen im
Deutschen Reich für den Fall eines Kriegs
und zwarlediglich für Zwecke der Mobilmachung
bereit gehaltener Barbestand. Derselbe
verdankt seine Entstehung der übertragung
der seit Friedrich Wilhelm I. bestehenden
und bewährten Einrichtung eines
reußischen Staatsschatzes auf das Reich,
ndem hierzu nach Auflösung jenes preußischen
Staatsschatzes 120 Mill. Mk. aus der
französischen Kriegsentschädigung durch
Reicke. esetz bestimmt wurden. Über den
cher im Juliusturmder Spandauer
Citadelle niedergelegt ist, kann nur mittelst
kaiserlicher Anordnung unter vorängig
oder noch nachträglich einzuholener
H#nmmun des Bundesrats und des
Reichstags ver g werden. Bei etwaiger
Verminderung des Bestands von 1
Mill. Mk. ist derselbe durch Zuführung
der nicht etatisierten zufälligen Einnahmen
des Reichs und im übrigen nach der
durch den Reichshaushaltsetat zu treffenden
Bestimmung zu ergänzen. Der R.
wird von dem Reichskanzler unter Kontrolle
der Reichsschuldenkommission durch
die dazu bestellte Rendantur und den Kurator
des Reichskriegsschatzes verwaltet.
Vgl. Reichsgeset vom 11. Nov. 1871, betreffend
die Bildung eines Reichskriegsschatzes
(Reichsgese blatt, S. 403); Verordnung
vom 22. Jan. 1874, betreffend
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes
(Reichsgesetzblatt, S. 9 ff.).
Reichslande, alles zum ehemaligen
Deutschen Reiche gehörige Gebiet, wozu
außer den eigentlichen deutschen Ländern
auch Böhmen, Mähren und Schlesien gehörten.
In neuester Zeit erhielten die im
Krieg von 1870/71 für Deutschland wie-