520 II. Thätigkeit der Verwaltung.
nungen umzubilden, deren Mitglieder sich allein Meister nennen durften.)
Auch die Gewerbeordnung von 1869 hob die gesetzlich bestehenden Korporationen
von Gewerbetreibenden nicht auf, bildete aber ihre Verfassung in
wesentlichen Punkten um und entzog ihnen alle auf das Gewerbewesen bezüglichen
öffentlichrechtlichen Befugnisse (§ 81—96). Zugleich aber gab sie
die Grundzüge für die Verfassung der neu sich bildenden Innungen, die als
Korporationen anerkannt wurden (6 L97—104). Eine gänzliche Umbildung
erfuhren indeß diese Bestimmungen durch das Gesetz v. 18. Juli 1881,2
das den Innungen bedeutsame öffentlichrechtliche Befugnisse verlieh, um dadurch
auf eine korporative Neubildung des Gewerbestandes hinzuwirken,
ohne jedoch das Prinzip der Gewerbefreiheit aufzugeben.) Die älteren, sowie
die auf Grund der Bestimmungen der Gewerbeordnung von 1869 gebildeten
Innungen wurden nicht aufgehoben, aber es ward bestimmt, daß,
wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1885 ihre Verfassung nicht nach Maßgabe
des Gesetzes von 1881 umgebildet haben, sie durch die Centrallandesbehörden
aufgefordert werden können, viese Umgestaltung binnen bestimmter
Frist zu bewirken. Die Innungen, die dieser Aufforderung micht nachkommen,
können von der Centrallandesbehörde aufgehoben werden.)
Die Innungen sind nach dem Gesetz v. 18. Juli 1881 Korporationen zur Förderung
der gemeinsamen gewerblichen Interessen (## 97, 99). 1) Gründung und
Statut der Innungen. Die Gründung der Innung erfolgt durch die Genehmigung
des Statuts, das diejenigen, welche die Innung gründen wollen, zu entwerfen
haben und das die höhere Verwaltungsbehörde zu bestätigen hat. Das Statut
muß über die von dem Gesetz (§5 98 a) bezeichneten Verhältnisse Bestimmungen enthalten
und darf keine Bestimmungen enthalten. welche mit den Aufgaben der Innung nicht
in Verbindung stehen oder gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Entspricht das
Statut diesen gesetzlichen Erfordernissen nicht oder erscheinen durch die vorgesehenen
Einrichtungen die Mittel zur Erfüllung der obligatorischen Aufgaben der Innung nicht
sichergestellt, so muß die Genehmigung versagt werden. Genügt das Statut aber diesen
gesetzlichen Anforderungen, so darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem
Bezirk, für welchen die Innung errichtet werden soll,5) bereits eine Innung für die
1) Gew Ges. v. 1861, 5 88—96, 3 100.
2) Durch Art. 1 und 2 desselben haben die § 97—104 g. §F 148½0 und § 1496 der Gew.
eine neue Fassung erhalten, bez. sind in die Gew. eingefügt worden. Art. 3 hat keine Aufnahme
in die Gew. gefunden, gilt aber neben derselben. — Durch das Ges. v. 1. Juli 1883, Art. 12
sind die § 83 und 86 der GewO. abgeändert worden.
3) Von dem Prinzip der Gewerbefreiheit weicht nur der § 100e ab, welcher den Innungen
öffentlichrechtliche Befugnisse auch gegenüber solchen Personen verleiht, die nicht der Innung angehören.
Siehe unten S. 522.
4) Ges. v. 18. Juli 1883, Art. 3. Da demnach voraussichtlich binnen Kurzem die weitaus
größte Zahl aller Innungen eine dem Gesetze von 1881 entsprechende Verfassung haben wird, so
kann hier von der Darstellung der Rechtssäße über die ölteren Innungen, wie sie in der Gew. 5 91
—96 und in der Gew. von 1869, § 97—104 enthalten sind, abgesehen werden. Vgl. darüber
namentlich Seydel in Hirth's Annalen 1878 S. 555 u. ff.
5) Der Innungsbezirk soll in der Regel nicht über den Bezirk der höhern Verwaltungsbehörde,
in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürsen der Genehmigung
der Centralbehörde (5 98).