Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

520  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

nungen  umzubilden,  deren  Mitglieder  sich  allein  Meister  nennen  durften.)
Auch  die  Gewerbeordnung  von  1869  hob  die  gesetzlich  bestehenden  Korporationen
  von  Gewerbetreibenden  nicht  auf,  bildete  aber  ihre  Verfassung  in
wesentlichen  Punkten  um  und  entzog  ihnen  alle  auf  das  Gewerbewesen  bezüglichen
  öffentlichrechtlichen  Befugnisse  (§  81—96).  Zugleich  aber  gab  sie
die  Grundzüge  für  die  Verfassung  der  neu  sich  bildenden  Innungen,  die  als
Korporationen  anerkannt  wurden  (6  L97—104).  Eine  gänzliche  Umbildung
erfuhren  indeß  diese  Bestimmungen  durch  das  Gesetz  v.  18.  Juli  1881,2
das  den  Innungen  bedeutsame  öffentlichrechtliche  Befugnisse  verlieh,  um  dadurch
  auf  eine  korporative  Neubildung  des  Gewerbestandes  hinzuwirken,
ohne  jedoch  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  aufzugeben.)  Die  älteren,  sowie
  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  von  1869  gebildeten
  Innungen  wurden  nicht  aufgehoben,  aber  es  ward  bestimmt,  daß,
wenn  sie  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1885  ihre  Verfassung  nicht  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  von  1881  umgebildet  haben,  sie  durch  die  Centrallandesbehörden
  aufgefordert  werden  können,  viese  Umgestaltung  binnen  bestimmter
Frist  zu  bewirken.  Die  Innungen,  die  dieser  Aufforderung  micht  nachkommen,
  können  von  der  Centrallandesbehörde  aufgehoben  werden.)

Die  Innungen  sind  nach  dem  Gesetz  v.  18.  Juli  1881  Korporationen  zur  Förderung
  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  (##  97,  99).  1)  Gründung  und
Statut  der  Innungen.  Die  Gründung  der  Innung  erfolgt  durch  die  Genehmigung
  des  Statuts,  das  diejenigen,  welche  die  Innung  gründen  wollen,  zu  entwerfen
  haben  und  das  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu  bestätigen  hat.  Das  Statut
muß  über  die  von  dem  Gesetz  (§5  98  a)  bezeichneten  Verhältnisse  Bestimmungen  enthalten
und  darf  keine  Bestimmungen  enthalten.  welche  mit  den  Aufgaben  der  Innung  nicht
in  Verbindung  stehen  oder  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufen.  Entspricht  das
Statut  diesen  gesetzlichen  Erfordernissen  nicht  oder  erscheinen  durch  die  vorgesehenen
Einrichtungen  die  Mittel  zur  Erfüllung  der  obligatorischen  Aufgaben  der  Innung  nicht
sichergestellt,  so  muß  die  Genehmigung  versagt  werden.  Genügt  das  Statut  aber  diesen
gesetzlichen  Anforderungen,  so  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  in  dem
Bezirk,  für  welchen  die  Innung  errichtet  werden  soll,5)  bereits  eine  Innung  für  die

1)  Gew  Ges.  v.  1861,  5  88—96,  3  100.

2)  Durch  Art.  1  und  2  desselben  haben  die  §  97—104  g.  §F  148½0  und  §  1496  der  Gew.
eine  neue  Fassung  erhalten,  bez.  sind  in  die  Gew.  eingefügt  worden.  Art.  3  hat  keine  Aufnahme
in  die  Gew.  gefunden,  gilt  aber  neben  derselben.  —  Durch  das  Ges.  v.  1.  Juli  1883,  Art.  12
sind  die  §  83  und  86  der  GewO.  abgeändert  worden.

3)  Von  dem  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  weicht  nur  der  §  100e  ab,  welcher  den  Innungen
öffentlichrechtliche  Befugnisse  auch  gegenüber  solchen  Personen  verleiht,  die  nicht  der  Innung  angehören.
  Siehe  unten  S.  522.

4)  Ges.  v.  18.  Juli  1883,  Art.  3.  Da  demnach  voraussichtlich  binnen  Kurzem  die  weitaus
größte  Zahl  aller  Innungen  eine  dem  Gesetze  von  1881  entsprechende  Verfassung  haben  wird,  so
kann  hier  von  der  Darstellung  der  Rechtssäße  über  die  ölteren  Innungen,  wie  sie  in  der  Gew.  5  91
—96  und  in  der  Gew.  von  1869,  §  97—104  enthalten  sind,  abgesehen  werden.  Vgl.  darüber
namentlich  Seydel  in  Hirth's  Annalen  1878  S.  555  u.  ff.

5)  Der  Innungsbezirk  soll  in  der  Regel  nicht  über  den  Bezirk  der  höhern  Verwaltungsbehörde,
in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ausnahmen  bedürsen  der  Genehmigung
der  Centralbehörde  (5  98).