Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr.  LI.  3

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogthum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  18.  Januar  1901.

 

Juhalt.
Landesherrliche  Verordnung:  die  Anlegung  der  Bergwerksgrundbücher  betreffend.

 

Landesherrliche  Verordnung.

(Vom  12.  Januar  1901.)

Die  Anlegung  der  Bergwerksgrundbücher  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  haben  Wir  auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  des  §  42  des  Berggesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
16.  August  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  945)  in  Verfolg  des  §  127  der
Grundbuchausführungsverordnung  vom  13.  Dezember  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  1077)  beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:

81.

1.  Die  bei  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bestehenden  Bergwerke,  für  welche  im  Grundbuch
  ein  Eigenthümer  nicht  eingetragen  ist,  sind  nach  den  folgenden  Vorschriften  von  Amtswegen
  in  besondere  neue  Grundbücher  (Grundbuchhefte)  einzutragen.

2.  Die  Einrichtung  der  Bergwerksgrundbücher  wird  vom  Justizministerium  bestimmt.

§  2.
1.  Die  Domänendirektion  als  obere  Bergbehörde  stellt  ein  Verzeichniß  aller  vor  Inkrafttreten
  dieser  Verordnung  vom  Staate  verliehenen  oder  anerkannten  Bergwerke  auf.

2.  In  dem  Verzeichniß  ist  anzugeben:

a.  der  Name  des  Bergwerks,

b.  der  Name  und  Wohnort  des  Eigenthümers  (8  3),

.  die  vom  Bergwerkseigenthum  ergriffenen  Mineralien,
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