Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

8  II.  Städteordnung.

forderlich:  1.  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  und
solchen  Gerechtsamen  96),  welche  jenen  gesetzlich  gleichgestellt
  sind;  2.  zur  Veräußerung  oder  wesentlichen  Veränderung
  von  Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,
  historischen  oder  Kunstwerth  97)  haben,  namentlich
  von  Archiven;  3.  zu  Anleihen  98),  durch  welche  die
Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestand  belastet  oder  der
bereits  vorhandene  vergrößert  wird,  und  4.  zu  Veränderungen
  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen
(Wald,  Weide,  Haide,  Torfstich  u.  dergl.).

8  51.  Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken
u.  s.  w.  (§  50  Nr.  1)  darf  nur  im  Wege  der  Lizitation
auf  Grund  einer  Taxe  stattfinden.  Zur  Giltigkeitss)
der  Lizitation  gehört:  1.  einmalige  Bekanntmachung  durch
das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks  und  die  für  Be-96)

  Solche  Gerechtsame  sind  Realservituten,  Nießbrauch,
antichretischer  Pfandbesitz,  Bergwerkskuxe.  Vorausgesetzt  sind
aber  freiwillige  Veräußerungen,  so  daß  zu  Zwangsversteigerungen
  keine  Genehmigung  erforderlich  ist;  ebenso  wenig
bedarf  es  einer  Genehmigung,  wenn  ein  der  Stadt  gehörige
Gebäude  zum  Abbruch  verkauft  und  der  Grund  und  Boden
zur  Verbreiterung  der  Straße  verwandelt  wird.  Auch  zur
Erwerbung  von  Grundstücken  ist  ein  Konsens  nicht  nöthig.

97)  Baudenkmäler,  Stadtmauern,  Thore,  Thürme  sollen
erhalten  werden,  und  der  Konservator  der  Kunstdenkmäler
hat  hierauf  zu  achten.

c9o)  Anleihen  müssen  mit  wenigstens  1  Pet.,  und  wenn
durch  dieselben  die  Mittel  zu  einer  gewinnbringenden  Anlage
beschafft  werden,  mit  1½  Pct.  amortistrt  werden;  zu  diesem

weck  ist  ein  Lilungs  lan  aufzustellen;  zur  Ausgabe  von
nhaberpapieren  bedarf  es  königlicher  Genehmi  unge.

99)  Ist  ein  Grundstück  ohne  Beobachtung  dleßr  orschriften
  veräußert,  so  kann  die  Veräußerung  auf  Verlangen  der
Aufschtsbehörbe  im  Wege  des  Prozesses  rückgängig  gemacht
werden.