8 II. Städteordnung.
forderlich: 1. zur Veräußerung von Grundstücken und
solchen Gerechtsamen 96), welche jenen gesetzlich gleichgestellt
sind; 2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung
von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen,
historischen oder Kunstwerth 97) haben, namentlich
von Archiven; 3. zu Anleihen 98), durch welche die
Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet oder der
bereits vorhandene vergrößert wird, und 4. zu Veränderungen
in dem Genusse von Gemeindenutzungen
(Wald, Weide, Haide, Torfstich u. dergl.).
8 51. Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken
u. s. w. (§ 50 Nr. 1) darf nur im Wege der Lizitation
auf Grund einer Taxe stattfinden. Zur Giltigkeitss)
der Lizitation gehört: 1. einmalige Bekanntmachung durch
das Amtsblatt des Regierungsbezirks und die für Be-96)
Solche Gerechtsame sind Realservituten, Nießbrauch,
antichretischer Pfandbesitz, Bergwerkskuxe. Vorausgesetzt sind
aber freiwillige Veräußerungen, so daß zu Zwangsversteigerungen
keine Genehmigung erforderlich ist; ebenso wenig
bedarf es einer Genehmigung, wenn ein der Stadt gehörige
Gebäude zum Abbruch verkauft und der Grund und Boden
zur Verbreiterung der Straße verwandelt wird. Auch zur
Erwerbung von Grundstücken ist ein Konsens nicht nöthig.
97) Baudenkmäler, Stadtmauern, Thore, Thürme sollen
erhalten werden, und der Konservator der Kunstdenkmäler
hat hierauf zu achten.
c9o) Anleihen müssen mit wenigstens 1 Pet., und wenn
durch dieselben die Mittel zu einer gewinnbringenden Anlage
beschafft werden, mit 1½ Pct. amortistrt werden; zu diesem
weck ist ein Lilungs lan aufzustellen; zur Ausgabe von
nhaberpapieren bedarf es königlicher Genehmi unge.
99) Ist ein Grundstück ohne Beobachtung dleßr orschriften
veräußert, so kann die Veräußerung auf Verlangen der
Aufschtsbehörbe im Wege des Prozesses rückgängig gemacht
werden.