Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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2.  Die  Uebertragung  der  Ruhr  erfolgt  am  häufigsten  durch  die  mit  Stuhlgang
  beschmutzten  Hände.  Deshalb  müssen  die  mit  der  Wartung  des  Kranken  beschäftigten
  sowie  die  sonst  mit  ihm  in  unmittelbare  Berührung  kommenden  Personen,
bevor  sie  den  Kranken,  seine  Wäsche,  das  Sieckbecken  oder  andere  Gegenstände,  die
mit  Stuhlgang  vernnreinigt  sein  können,  berühren,  die  Hände  kurz  in  Sublimatlösung
  waschen,  ohnc  sie  danach  abzutrocknen.  Nach  jeder  Berührung  des  Kranken
oder  infizierter  Gegenstände  sind  die  Hände  wiederum  in  Sublimatlösung  gründlich
zu  waschen.  Zu  diesem  Zweck  muß  eine  Schüssel  mit  Sublimatlösung  stets  im
Krankenzimmer  stehen.

Nur  wenn  Sublimat  nicht  vorhanden  ist  oder  wegen  besonderer  Empfindlichkeit
  der  Hände  nicht  vertragen  wird,  sind  schwächere  wirksame  Desinfektionsmittel,
wie  verdünntes  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  ihre  Ersatzmittel“)  zu  benntzen.

3.  Die  Krankenpfleger  sollen  unnütze  Berührungen  des  Kranken  vermeiden
und  darauf  achten,  daß  sie  nicht  mit  den  Fingern  ihren  Mund  oder  ihre  Nase  berühren.
Sie  sollen  beim  Eintritt  in  das  Krankenzimmer  ein  waschbares,  wenn  möglich  weißes,
Ueberkleid  (Mantel,  große  Schürze)  aulegen.  Vor  jedem  Verlassen  des  Zimmers
sollen  sie  das  Oberkleid  wieder  ablegen  und  ihre  Hände  desinfizieren.  Für  die  Berührung
  der  Leiche  eines  Ruhrkranken  gilt  dasselbe,  wie  für  die  Berührung  des
lebenden  Kranken.

4.  Sehr  häufig  wird  die  Ruhr  durch  Fliegen  übertragen,  die  sich  auf  die
Stuhlgänge  der  Kranken  und  danach  auf  Nahrungsmittel  setzen.  Daher  sind  die
Fliegen  von  Krankenzimmern  möglichst  fern  zu  halten.  Da  dies  schwer  durchführbar
ist,  so  sind  die  Steckbecken,  mit  Stuhlgang  verunreinigte  Wäsche  usw.,  sowie  die  Nahrungsmittel
  durch  Bedecken  nach  Möglichkeit  vor  Fliegen  zu  schützen.  Nahrungsmittel,
die  nicht  sogleich  verzehrt  oder  nicht  noch  vor  dem  Genuß  gekocht  werden,  sind  in
versccharen  Schränken  aufzubewahren  oder  mit  fliegendichten  Drahtnetzen  zu
überdecken.

5.  Ruhrkranke,  die  an  starkem  Stuhldrang  leiden,  müssen  ein  Steckbecken
oder  Nachtgeschirr  benutzen.  Leichtkranke,  die  imstande  sind,  Verunreinigungen  des
Sitzbrettes  und  des  Fußbodens  zu  vermeiden,  dürfen  den  gemeinsamen  Abort  benutzen.
  Sie  und  ihre  Angehörigen  sind  über  die  Uebertragungsweise  der  Krankheit
zu  belehren.  Die  Kranken  sollen  Kloseitpapier  benutzen  und  ihre  Hände,  wenn
möglich  schon  vor  der  Entlcerung,  jedenfalls  aber  nachher  mit  Sublimat  waschen.
Aborte,  die  nicht  mit  Wasserspülung  versehen  sind,  sind  mit  einem  gut  schließenden
Deckel  zu  bedecken  und  auch  sonst  sorgfältig  vor  Fliegen  zu  schüten.  Dies  gilt
auch  von  den  Abortgruben,  Tonnen,  Kübeln  und  Müllgruben.  Es  ist  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Aborte  gut  erleuchtet  und  mit  Klosettpapier  versehen  sind.

*)  Wo  in  dieser  Anweisung  von  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gesprochen
wird,  sind  im  Falle  des  Nichtvorhandenseins  allgemein  deren  Ersatzmittel  anzuwenden.