Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Der  preußisch-hessische  Zollverein.  187

Diese  Verträge  hatten  aber  doch  alle  nur  den  Zollanschluß  einzelner
Gebietsteile  an  das  preußische  Zollgebiet  zur  Folge.  Preußen  hatte  allein
die  Zollgesetzgebung  und  Zollverwaltung,  die  anderen  Staaten  bezogen  für
ihre  umschlossenen  Gebiete  nur  gewisse  Erträge  aus  der  prenßischen  Zollkasse.
  Eine  vollkommene  Zollvereinigung  erfolgte  erst  durch  den  am  14.  2.
1828  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogtum  Hessen  nach  dem  Grundsatz
der  Revenüenteilung  entsprechend  der  Bevölkerungszahl  geschlossenen  Staatsvertrag.¼)


Im  Gegensatz  zu  den  bisher  von  Preußen  geschlossenen  Verträgen  blieb
der  hessischen  Regierung  die  selbständige  Zollverwaltung  in  ihrem  Gebiete.
Dieselbe  mußte  aber  nach  preußischem  Muster  eingerichtet,  die  Etats  über  die
Zollverwaltungsausgaben  nach  preußischem  Fuße  reguliert  und  der  preußischen
Regierung  zur  Revision  mitgeteilt  werden.  Preußen  erhielt  das  Recht  der
Ernennung  eines  der  beiden  Räte  und  eines  Substituten  bei  der  hessischen
Zollverwaltung,  wogegen  die  hessische  Regierung  einen  Rat  bei  der  preußischen
Steuerdirektion  zu  Köln  zu  ernennen  hatte.  Künftige  Abänderungen  des
Zolltarifs  und  der  übrigen  das  Zollwesen  betreffenden  gesetzlichen  oder  reglementarischen
  Bestimmungen  sollten  nur  gemeinschaftlich  verfügt,  auch  Handelsverträge,
  durch  welche  die  Interessen  des  Großherzogtums  oder  der  westlichen
preußischen  Provinzen  berührt  würden,  von  Preußen  nur  unter  Mitwirkung
der  großherzoglich  hessischen  Regierung  abgeschlossen  werden.  Von  der  Zollgemeinschaft
  ausgenommen  waren  alle  Konsumtions=  und  indirekten  Abgaben,
die  Wasserzölle,  Oktrois,  Chaussee-,  Kanal-,  Brücken=  und  ähnliche  Abgaben.
Zur  Sicherung  der  Konsumtionssteuern  an  Branntwein,  Wein,  Bier,  Essig,
Tabaksblättern  und  Schlachtvieh  wurden  besondere  Ubergangssteuern  eingeführt,
  während  die  Einfuhr  von  Salz  und  Spielkarten  in  Preußen,  von  Salz
in  Hessen  verboten  blieb.  Zur  Abrechnung  und  zur  Erledigung  sonstiger
Verwaltungsangelegenheiten  traten  jährlich  einmal  Abgeordnete  beider  Teile
zusammen.  Jeder  Teil  war  befugt,  eine  gleiche  Anzahl  Kontrolleurs  zu  den
Hauptzollämtern  des  anderen  Teils  zu  ernennen,  um  von  der  Geschäftsführung
der  Zollverwaltung  Einsicht  zu  nehmen  und  auf  Abstellung  etwaiger  Mißbräuche
  anzutragen.

Dem  preußisch-hessischen  Zollverbande  traten  fernerhin  mit  ihrem  ganzen
Gebiete  bei  1828  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Köthen,?)  1830  beide  Reuß.“
Diese  Staaten  behielten  jedoch  nicht  ihre  selbständige  Zollverwaltung,  sondern

1)  G.  S.  1828,  S.  50,  Vgl.  auch  Weber,  Der  deutsche  Zollverein,  S.  63  ff.
2)  G.  S.  1828,  S.  99.
3)  G.  S.  1830,  S.  105.