Der preußisch-hessische Zollverein. 187
Diese Verträge hatten aber doch alle nur den Zollanschluß einzelner
Gebietsteile an das preußische Zollgebiet zur Folge. Preußen hatte allein
die Zollgesetzgebung und Zollverwaltung, die anderen Staaten bezogen für
ihre umschlossenen Gebiete nur gewisse Erträge aus der prenßischen Zollkasse.
Eine vollkommene Zollvereinigung erfolgte erst durch den am 14. 2.
1828 zwischen Preußen und dem Großherzogtum Hessen nach dem Grundsatz
der Revenüenteilung entsprechend der Bevölkerungszahl geschlossenen Staatsvertrag.¼)
Im Gegensatz zu den bisher von Preußen geschlossenen Verträgen blieb
der hessischen Regierung die selbständige Zollverwaltung in ihrem Gebiete.
Dieselbe mußte aber nach preußischem Muster eingerichtet, die Etats über die
Zollverwaltungsausgaben nach preußischem Fuße reguliert und der preußischen
Regierung zur Revision mitgeteilt werden. Preußen erhielt das Recht der
Ernennung eines der beiden Räte und eines Substituten bei der hessischen
Zollverwaltung, wogegen die hessische Regierung einen Rat bei der preußischen
Steuerdirektion zu Köln zu ernennen hatte. Künftige Abänderungen des
Zolltarifs und der übrigen das Zollwesen betreffenden gesetzlichen oder reglementarischen
Bestimmungen sollten nur gemeinschaftlich verfügt, auch Handelsverträge,
durch welche die Interessen des Großherzogtums oder der westlichen
preußischen Provinzen berührt würden, von Preußen nur unter Mitwirkung
der großherzoglich hessischen Regierung abgeschlossen werden. Von der Zollgemeinschaft
ausgenommen waren alle Konsumtions= und indirekten Abgaben,
die Wasserzölle, Oktrois, Chaussee-, Kanal-, Brücken= und ähnliche Abgaben.
Zur Sicherung der Konsumtionssteuern an Branntwein, Wein, Bier, Essig,
Tabaksblättern und Schlachtvieh wurden besondere Ubergangssteuern eingeführt,
während die Einfuhr von Salz und Spielkarten in Preußen, von Salz
in Hessen verboten blieb. Zur Abrechnung und zur Erledigung sonstiger
Verwaltungsangelegenheiten traten jährlich einmal Abgeordnete beider Teile
zusammen. Jeder Teil war befugt, eine gleiche Anzahl Kontrolleurs zu den
Hauptzollämtern des anderen Teils zu ernennen, um von der Geschäftsführung
der Zollverwaltung Einsicht zu nehmen und auf Abstellung etwaiger Mißbräuche
anzutragen.
Dem preußisch-hessischen Zollverbande traten fernerhin mit ihrem ganzen
Gebiete bei 1828 Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen,?) 1830 beide Reuß.“
Diese Staaten behielten jedoch nicht ihre selbständige Zollverwaltung, sondern
1) G. S. 1828, S. 50, Vgl. auch Weber, Der deutsche Zollverein, S. 63 ff.
2) G. S. 1828, S. 99.
3) G. S. 1830, S. 105.