VII. Gemeindeabgaben.
VIII. Armenangelegenheiten.
107
Lfde.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
128.
Kr. u. PrAbG.). Beschlußfassung
über die Verteilung von
steuerpflichtigen Einkommen auf
Antrag des Steuerpflichtigen:
a) über mehrere Kreise;
b) über mehrere Provinzen.
Der Antrag ist innerhalb
zwei Monaten anzubringen.
§ 93. Genehmigung zum
Erlasse von Kreishundesteuerordnungen.
a. Beschluß des Bezirksausschusses
(Zuständigkeit
wie bei
125 bestimmt).
b. Der vom Minister
des Innern bestimmte
Provinzialrat (auch
bei Beteiligung der
Stadt Berlin).
Beschluß des Bezirksausschusses
und Zustimmung
der Minister
des Innern und
der Finanzen, durch
Erlaß v. 24. 3. 1896
(VWBl. S. 65) allgemein
den Oberpräsidenten
übertragen.
a. Antrag auf mündliche
Verhandlung
im Verwaltungsstreitverfahren
innerhalb
zwei Wochen beim Bezirksausschuß,
Berufung
ans O#.
b. Klage innerhalb
zwei Wochen beim
O.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen beim Provinzialrat.
VIII. Armenangelegenheiten (6. Titel des Zuständigkeitsgesetzes).
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (RGBl. S. 360)
in der Fassung vom 12. März 1894 (RGBl. S. 259).
129.
130.
Preußisches Ausführungsgesetz dazu vom 8. März 1871 (GS. S. 130),
sowie Prenßisches Gesetz vom 11. Juli 1891 (GS. S. 300).
1870
6 39 86., 8 46 . 1834
G 64 Abs. 2 LVG.). Streitig--keiten
zwischen Armenverbänden
über die Unterstützung
Hilfsbedürftiger.
* 56 Abs. 2 RG. 1870/94.
Streit zwischen Armenverbänden
über das Verbleiben einer auszuweisenden
Person am
Aufenthaltsorte.
Klage beim Bezirksausschuß.
Wie bei 129.
Berufung an das
Bundesamt für das
Heimatwesen binnen
zwei Wochen beim
Bezirksausschuß anzumelden
und binnen
vier Wochen zu rechtfertigen.
Wie bei 129.