1896. 20
Sind ihnen aus den Akten oder sonst besondere, den Fall bekreffende That.
sachen bekannt, welche auf das abgegebene Gutachten Einstuß ausüben, so müssen
auch diese kurz erwähnt werden.
Legt ihnen der Nichter besondere Fragen vor, so ist in dem Protokoll ersichtlich
zu machen, daß die Beankworlung auf Besragen des Richters erfolgt.
Auf jeden Fall ist das Gutachten zuerst auf die Todcsursache, und zwar nach
Maßgabe desjenigen, was sich aus dem objekliuen Besunde ergiebt, nächstdem aber
auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten.
Ist die Todesursache nicht aufgefunden worden, so muß dies ausdrücklich angegeben
werden. Niemals genügt es zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache
oder aus Krankheit erfolgt; es ist vielmebr die leßtere anzugeben.
In Fällen, wo weitere technische Untersuchungen nölhig sind oder wo zweifelhaste
Verhältnisse vorliegen, ist ein besonderes Gutachten mit Motiven ausdrücklich
vorzubehalten.
8 29.
Zeigen sich an der Leiche Verletzungen, welche muthmaßlich die Ursache des
Todes gewesen, und ist der Verdacht vorhanden, daß ein vorgesundenes Werkzeug
bei Zufügung der Aerletzungen benutzt worden, so haben die Obduzenten auf Er.
fordern des Richters beide zu vergleichen und sich darüber zu äußern, ob und welche
Verletzungen mit dem Werkzeuge bewirkt werden konnten und ob und welche Schlüsse
(aus der Lage und Beschafsenheit der Verletzung) auf die Ark, wic der Thäter, und
auf die Krast, mit der er verfahren, zu ziehen seien.
Werden bestimmt Werkzeuge nicht vorgelegt, so haben sich die Obduzenten.
soweit dies dem Besunde nach möglich ist, über die Art der Enistehung der Verletzungen,
beziehungsweise über die Beschaffenheit der dabei in Anwendung gekommenen
Werkzeuge zu äußern.
8 30.
Wird von den Obduzenlen ein Obduktions« Bericht (motivirtes Gulachten)
ersordert, so ist dasselbe in folgender Form zu erstatten:
# wird, unter Fernhaltung unnüßer Formalien, mit einer gedrängten, aber
genauen Geschichtserzählung des Falls, wenn und soweit sie auf Grund einer
Kennknißnahme der einzusehenden Verhandlungen möglich ist, unter Angabe der
Aktensolien begonnen. Sodann wird das Obdukliens-Protokoll, jedoch nur soweit,
als sein Inhalt für die Beurtheilung der Sache wesentlich ist, wörklich und mit
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Jaläblich=Gius#ungen
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Weciens.
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Mricht.