Full text : Kriegsbuch. Siebenter Band. (7)

1896.  20

Sind  ihnen  aus  den  Akten  oder  sonst  besondere,  den  Fall  bekreffende  That.
sachen  bekannt,  welche  auf  das  abgegebene  Gutachten  Einstuß  ausüben,  so  müssen
auch  diese  kurz  erwähnt  werden.

Legt  ihnen  der  Nichter  besondere  Fragen  vor,  so  ist  in  dem  Protokoll  ersichtlich
  zu  machen,  daß  die  Beankworlung  auf  Besragen  des  Richters  erfolgt.

Auf  jeden  Fall  ist  das  Gutachten  zuerst  auf  die  Todcsursache,  und  zwar  nach
Maßgabe  desjenigen,  was  sich  aus  dem  objekliuen  Besunde  ergiebt,  nächstdem  aber
auf  die  Frage  der  verbrecherischen  Veranlassung  zu  richten.

Ist  die  Todesursache  nicht  aufgefunden  worden,  so  muß  dies  ausdrücklich  angegeben
  werden.  Niemals  genügt  es  zu  sagen,  der  Tod  sei  aus  innerer  Ursache
oder  aus  Krankheit  erfolgt;  es  ist  vielmebr  die  leßtere  anzugeben.

In  Fällen,  wo  weitere  technische  Untersuchungen  nölhig  sind  oder  wo  zweifelhaste
  Verhältnisse  vorliegen,  ist  ein  besonderes  Gutachten  mit  Motiven  ausdrücklich
vorzubehalten.

8  29.

Zeigen  sich  an  der  Leiche  Verletzungen,  welche  muthmaßlich  die  Ursache  des
Todes  gewesen,  und  ist  der  Verdacht  vorhanden,  daß  ein  vorgesundenes  Werkzeug
bei  Zufügung  der  Aerletzungen  benutzt  worden,  so  haben  die  Obduzenten  auf  Er.
fordern  des  Richters  beide  zu  vergleichen  und  sich  darüber  zu  äußern,  ob  und  welche
Verletzungen  mit  dem  Werkzeuge  bewirkt  werden  konnten  und  ob  und  welche  Schlüsse
(aus  der  Lage  und  Beschafsenheit  der  Verletzung)  auf  die  Ark,  wic  der  Thäter,  und
auf  die  Krast,  mit  der  er  verfahren,  zu  ziehen  seien.

Werden  bestimmt  Werkzeuge  nicht  vorgelegt,  so  haben  sich  die  Obduzenten.
soweit  dies  dem  Besunde  nach  möglich  ist,  über  die  Art  der  Enistehung  der  Verletzungen,
  beziehungsweise  über  die  Beschaffenheit  der  dabei  in  Anwendung  gekommenen
  Werkzeuge  zu  äußern.

8  30.

Wird  von  den  Obduzenlen  ein  Obduktions«  Bericht  (motivirtes  Gulachten)
ersordert,  so  ist  dasselbe  in  folgender  Form  zu  erstatten:

#  wird,  unter  Fernhaltung  unnüßer  Formalien,  mit  einer  gedrängten,  aber
genauen  Geschichtserzählung  des  Falls,  wenn  und  soweit  sie  auf  Grund  einer
Kennknißnahme  der  einzusehenden  Verhandlungen  möglich  ist,  unter  Angabe  der
Aktensolien  begonnen.  Sodann  wird  das  Obdukliens-Protokoll,  jedoch  nur  soweit,
als  sein  Inhalt  für  die  Beurtheilung  der  Sache  wesentlich  ist,  wörklich  und  mit

4%

Jaläblich=Gius#ungen

idd
Weciens.

—
Mricht.