Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

40  Das  Eigenthum  und  der  Hypothelenrang.

was  anderes  bedeutet  als  die  Worte  „Forderung  und
Hypothet“.

Hält  man  so  die  88  23,  150  und  84  des  Gesetzes
gegeneinander,  so  wird  meines  Erachtens  deutlich,  daß  einer
den  anderen  beleuchtet  und  einer  vom  anderen  das  rechte
Licht  empfängt.

Zum  praktischen  Beweis  mag  auch  noch  folgendes-Beispiel
  dienen:  In  einem  Kaufvertrag  wird  für  den-Kaufschillingsrest
  zweite  Hypothek  bestellt  nach  Vorgang
von  10000  Mark  Kapital  nebst  5  prozentiger  Verzinsung
und  10  prozentiger  Nebenkaution.  Der  Käufer  weiß  eben
noch  nicht,  wie  und  wo  er  das  zu  einer  Bauführung
nöthige  Geld  auftreiben  wird,  wenn  er  auch  zunächst  an
die  Aufnahme  eines  Bankkopitals  denkt.  Er  erhält  letzteres
  nicht,  findet  anderwärts,  theils  ohne  Sicherheit
theils  gegen  Sicherheitshypothek  Kredit,  bestellt  zu  diesem
Behuse  dem  Kreditgeber  auf  6000  Mark  Kreditkantion
und  räumt  dieser  die  nach  §  23  und  150  des  Gesetzes  offen
gelassene  Rangstelle  ein,  ohne  im  Uebrigen  an  letzterer
etwas  zu  ändern.  Es  gelingt  ihm.  die  auf  Kredit  gewährten
  Beträge  heimzuzahlen,  es  wird  die  Kreditkaution
zur  Löschung  bewilligt,  aber  nicht  wirklich  gelöscht.  Kann
nun  der  Eigenthümer  den  vorbehaltenen  Rang  nur  für
eine  Kreditkaution  zu  6000  Mark  einräumen?  steht  ihm
nicht  dasselbe  Recht  wieder  zu,  das  er  sich  im  Kaufvertrage
  vorbehalten  hat?  oder  ist  es  dem  Verkäufer  zugewachsen
  umsonst  und  ohne  Rechtsgrund  —  und,  wenn
wider  Erwarten  ja,  wie  heißt  dieser  und  wo  steckt  er?

Das  Ergebniß  scheint  mir  hienach:  Dem  Eigenthümer
  steht  das  Recht  zu,  zu  bestimmen,  ob  und  für  welche
Summe  er  sich  die  Verfügung  über  den  Vorrang  vor
einem  Gläubiger,  für  den  er  Hypothek  bestellt,  vorbehalten
  will,  —  er  räumt  bei  der  Hypothekbestellung  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  den  Rang,  auch  Vor=  oder
Nachrang,  stets  flir  eine  bestimmte  Summe  ein,  wie
denn  auch  einer  und  derselben  Forderung  und  Hypothek