40 Das Eigenthum und der Hypothelenrang.
was anderes bedeutet als die Worte „Forderung und
Hypothet“.
Hält man so die 88 23, 150 und 84 des Gesetzes
gegeneinander, so wird meines Erachtens deutlich, daß einer
den anderen beleuchtet und einer vom anderen das rechte
Licht empfängt.
Zum praktischen Beweis mag auch noch folgendes-Beispiel
dienen: In einem Kaufvertrag wird für den-Kaufschillingsrest
zweite Hypothek bestellt nach Vorgang
von 10000 Mark Kapital nebst 5 prozentiger Verzinsung
und 10 prozentiger Nebenkaution. Der Käufer weiß eben
noch nicht, wie und wo er das zu einer Bauführung
nöthige Geld auftreiben wird, wenn er auch zunächst an
die Aufnahme eines Bankkopitals denkt. Er erhält letzteres
nicht, findet anderwärts, theils ohne Sicherheit
theils gegen Sicherheitshypothek Kredit, bestellt zu diesem
Behuse dem Kreditgeber auf 6000 Mark Kreditkantion
und räumt dieser die nach § 23 und 150 des Gesetzes offen
gelassene Rangstelle ein, ohne im Uebrigen an letzterer
etwas zu ändern. Es gelingt ihm. die auf Kredit gewährten
Beträge heimzuzahlen, es wird die Kreditkaution
zur Löschung bewilligt, aber nicht wirklich gelöscht. Kann
nun der Eigenthümer den vorbehaltenen Rang nur für
eine Kreditkaution zu 6000 Mark einräumen? steht ihm
nicht dasselbe Recht wieder zu, das er sich im Kaufvertrage
vorbehalten hat? oder ist es dem Verkäufer zugewachsen
umsonst und ohne Rechtsgrund — und, wenn
wider Erwarten ja, wie heißt dieser und wo steckt er?
Das Ergebniß scheint mir hienach: Dem Eigenthümer
steht das Recht zu, zu bestimmen, ob und für welche
Summe er sich die Verfügung über den Vorrang vor
einem Gläubiger, für den er Hypothek bestellt, vorbehalten
will, — er räumt bei der Hypothekbestellung ausdrücklich
oder stillschweigend den Rang, auch Vor= oder
Nachrang, stets flir eine bestimmte Summe ein, wie
denn auch einer und derselben Forderung und Hypothek