Diebstahl mittels Einschleichens. 259
14 April 1851 macht von dem Einschleichen gar
keine Erwähnung mehr, sondern straft den nächtlichen
Diebstahl als ausgezeichneten:
§. 218 Ziff. 2. „Wenn der Diebstahl in
einem bewohnten Gebäude entweder zur Nachtzeit
oder von zwei oder mehreren Personen begangen
wird.“
. Durch Gesetz vom 14. April 1856 wurde diese
Bestimmung Ziff. 2 im §. 218 gestrichen und solche
als Zusatz Ziff. 6 zu 8. 217 den Erschwerungsgründen
des einfachen Diebstahls beigefügt.
Das spätere Bayerische Ste#B. v. 10. Nov.
1861 hat das Einschleichen auf den s. g. Kirchendiebstahl
beschränkt und diesen als ausgezeichneten
erklärt ohne Rücksicht auf die Tageszeit:
Art. 274 Ziff. 1 „wenn eine dem Gottesdienst
gewidmete Sache aus einem für den
Gottesdienst bestimmten Gebäude gestohlen
worden ist und der Thäter sich vorher in diebischer
Absicht dortselbst eingeschlichen oder verborgen
hatte.“
Der Diebstahl „vor Aufgang oder nach
Untergang der Sonne verübt ist erschwerender
Umstand. .
III.
Die übrigen deutschen Strafgesetze führen sämmtlich
als Grund höherer Strafbarkeit des nächtlichen
Diebstahls das Einschleichen oder Verborgenhalten
des Diebes an.
Die überwiegende Anzahl derselben erfordert
mit mehr oder minderer Bestimmtheit eine getrennte
Handlung deß Einschleichens vor dem in der folgenden
Nacht verübten Diebstahl.
1, Als auögezeichneten Diebstahl strafen den
mittels Einschleichens verübten: