Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Diebstahl  mittels  Einschleichens.  259

14  April  1851  macht  von  dem  Einschleichen  gar
keine  Erwähnung  mehr,  sondern  straft  den  nächtlichen
  Diebstahl  als  ausgezeichneten:
§.  218  Ziff.  2.  „Wenn  der  Diebstahl  in
einem  bewohnten  Gebäude  entweder  zur  Nachtzeit
  oder  von  zwei  oder  mehreren  Personen  begangen
  wird.“

.  Durch  Gesetz  vom  14.  April  1856  wurde  diese
Bestimmung  Ziff.  2  im  §.  218  gestrichen  und  solche
als  Zusatz  Ziff.  6  zu  8.  217  den  Erschwerungsgründen
  des  einfachen  Diebstahls  beigefügt.

Das  spätere  Bayerische  Ste#B.  v.  10.  Nov.
1861  hat  das  Einschleichen  auf  den  s.  g.  Kirchendiebstahl
  beschränkt  und  diesen  als  ausgezeichneten
erklärt  ohne  Rücksicht  auf  die  Tageszeit:

Art.  274  Ziff.  1  „wenn  eine  dem  Gottesdienst
  gewidmete  Sache  aus  einem  für  den
Gottesdienst  bestimmten  Gebäude  gestohlen
worden  ist  und  der  Thäter  sich  vorher  in  diebischer
  Absicht  dortselbst  eingeschlichen  oder  verborgen
  hatte.“

Der  Diebstahl  „vor  Aufgang  oder  nach
Untergang  der  Sonne  verübt  ist  erschwerender
Umstand.  .

III.

Die  übrigen  deutschen  Strafgesetze  führen  sämmtlich
  als  Grund  höherer  Strafbarkeit  des  nächtlichen
Diebstahls  das  Einschleichen  oder  Verborgenhalten
  des  Diebes  an.

Die  überwiegende  Anzahl  derselben  erfordert
mit  mehr  oder  minderer  Bestimmtheit  eine  getrennte
Handlung  deß  Einschleichens  vor  dem  in  der  folgenden
  Nacht  verübten  Diebstahl.

1,  Als  auögezeichneten  Diebstahl  strafen  den
mittels  Einschleichens  verübten: