Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

Warneyer:  Das  Völkerrecht  361

ziehungen  durch  den  Staat,  unter  dessen  Oberherr—
lichkeit  (Suzeränität)  sie  stehen,  vertreten,  so  Agypten
—  trotz  der  tatsächlichen  Besetzung  durch  England  —
von  der  Türkei,  Marokko  von  Frankreich,  Sansibar
von  England.

Bei  einem  Bundesstaat  genießen  die  einzelnen
Gliedstaaten  keine  selbständige  völkerrechtliche  Persönlichkeit;
  Träger  des  Völkerrechts  ist  vielmehr  der
Bundesstaat  selbst  (Beispiel:  die  Schweiz  im  Gegensatz
  zu  den  einzelnen  Kantonen).

Durch  dauernde  Neutralität,  die  auf  einer
Vereinbarung  des  neutralisierten  Staates  mit  den
übrigen  Mächten  beruht  und  ein  dauerndes  Rechtsverhältnis
  zwischen  den  beteiligten  Staaten  begründet=
  1,  wird  die  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  des
betreffenden  Staates  nicht  ausgeschlossen.  Dauernd
neutralisierte  Staaten  waren  bei  Beginn  des  gegenwärtigen
  Krieges  nur  die  Schweiz,  Belgien  und
Luxemburg.

Die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  beginnt
mit  der  Entstehung  eines  selbständigen  Staates
und  dessen  Anerkennung  durch  die  übrigen,  schon
vorhandenen  Staaten  (Anerkennung  Rumäniens,
Serbiens  und  Montenegros  als  souveräne  Staaten
durch  den  Berliner  Kongreß  1878;  Unabhängigkeitserklärung
  Bulgariens  am  5.  Oktober  1908).  Sie
endet  mit  dem  Untergang  des  Staates  (als  friedliche
  Einverleibung,  z.  B.  der  hohenzollerischen  Fürstentümer
  in  Preußen  1849,  oder  als  gewaltsame
Einverleibung,  meist  infolge  eines  Krieges,  z.  B.  die
Annexion  von  Hannover,  Kurhessen,  Nassau  und
Frankfurt  a.  M.  durch  Preußen  1866),  oder  mit  der
Aufgabe  der  selbständigen  völkerrechtlichen
Persönlichkeit  (Eintritt  in  einen  Bundesstaat,  Unterordnung
  eines  bis  dahin  souveränen  Staates  als
Vasallenstaat  unter  das  Protektorat  eines  anderen).

III.  Aus  den  Darlegungen  im  letzten  Absatz,  wonach
  Träger  des  Völkerrechts  nur  die  souveränen  Staaten
  sind,  folgt  unmittelbar  eine  ganze  Reihe  von
Rechtsnormen,  durch  die  Rechte  und  Pflichten  der
Staaten  untereinander  bestimmt  werden,  die  keiner
besonderen  Anerkennung  bedürfen,  um  bindende  Kraft
zu  besitzen.  Sie  bilden  den  festen  Grundstock  aller  ungeschriebenen
  Rechtssätze  des  Völkerrechts,  seinen  ältesten,
  wichngsten  heiligsten  Bestande  7.  Man  Fftegt
sie  als  „ölkerrechtliche  Grundrechte  oder  als
»völlerrechtliche  Persönlichkeitsrechte-  zu  bezeichnen.
Die  wichtigsten  dieser  Rechte  sind:  die  Gleichberechtigung
  der  einzelnen  Staaten  und  das  Recht  auf
Anerkennung  dieser  Gleichberechtigung  eines  jeden
durch  die  übrigen;  der  Anspruch  dca,  daß  die  andern
  Staaten  sich  einer  Verletzungoder  Beschrän-=kungdes
  Machtbereichs  jedes  einzelnen  Staates
enthalten,  und  die  daraus  entspringende  Befugnis,
solche  Verletzungen  oder  Beschränkungen  zurückzuweisen,
  worunter  auch  das  Verbot  der  Interv  ention
fällt,  d.  h.  das  Recht,  die  Einmischung  eines  fremden
Staates  in  die  inneren  Angelegenheiten  des  eigenen
Staates  oder  in  äußere  Beziehungen  zu  andern  Staaten
  (Verhandlungen,  Streitigkeiten  usw.)  zurückzuweisen;
  das  Recht  auf  Anerkennung  der  Perfönlichkeit
  und  die  hierauf  beruhende  Rechtswidrigkeit
von  Beleidigungen  und  sonstigen  Achtungsverletzunen,

  begangen  gegenüber  einem  Staate  oder  dessen
ertretern;  endlich  das  Recht,  nicht  vor  den  Gerichten
  eines  andern  Staates  verklagt  wer-1

  v.  Liszt,  a.  a.  O.,  S.  62.  —  2  v.  Liszt,  a.  a.  O.,  S.  65.

den  zu  dürfen  (*  Kein  Staat  ist  der  Gerichtsbarkeit
eines  andern  unterworfen  ).

IV.  Um  die  Tragweite  des  Satzes  ermessen  zu
können,  daß  kein  Staat  in  den  Machtbereich  eines  andern
  eingreifen  dürfe,  ist  eine  Erörterung  darüber
nötig,  worauf  sich  der  Machtbereich  erstreckt.  Unterworfen
  ist  der  einzelnen  Staatsgewalt  das  Gebiet
(Gebietshoheit)  und  das  Volk  des  Staates  (Personal-=hoheit).
  Die  Gebietshoheit  ist  das  ausschließliche

errschaftsrecht  des  Staates  an  einem  bestimmten
Teil  der  Erde.  Es  gründet  sich  auf  die  Zugehörigkeit
des  Gebietsteiles  zum  Staat..  Er  selbst  benutzt  allein
das  Gebiet  zur  Entfaltung  staatlichen  Lebens;  nur  er
darf  Hoheitsakte  auf  ihm  vornehmene  1.  Die  Gebietshoheit
  hat  in  der  Regel  an  ein  und  demselben  Gebiet
nur  ein  einziger  Staat;  steht  sie  ausnahmsweise  mehreren
  zu,  wie  beispielsweise  Preußen  und  Österreich  in
den  Jahren  1864—65  bzw.  1866  an  Schleswig-Hol.
stein  und  Lauenburg,  so  nnriche  man  von  Kondominat.
  Die  Gebietshoheit  umfaßt  den  von  den  Staatsgrenzen
  umschlossenen  Teil  des  Erdreichs  und  den  darüber
  vorhandenen  Luftraum  —  eine  endgültige  internationale
  Regelung  des  Luftschiffahrtsrechtes
ist  noch  nicht  erfolgt;  daß  jeder  Staat  auch  in  Friedenszeiten
  das  überfliegen  seines  Gebiets  durch  ein
fremdes  Flugzeug  verbieten  kann,  ist  außer  Zweifel
—  sowie  die  innerhalb  der  Grenzen  befindlichen  Flußläufe
  und  Binnenseen;  vom  Meere  unterliegen  der
Gebietshoheit  diejenigen  Teile,  die  durch  einen  Staat
vollständig  umschlossen  sind  und  abgeschlossen  werden
können  (z.  B.  der  Rigaische  Meerbusen,  das  Asowsche
Meer),  sowie  die  Küstengewässer,  d.  h.  derjenige  Meeressaum,
  der  vom  Ufer  aus  ständig  beherrscht  werden
kann.  (Die  frühere  Bemessung  auf  drei  Seemeilen
trifft  im  Hinblick  auf  die  jetzt  bei  weitem  größere  Tragweite
  der  Strandbatterien  nicht  mehr  zu  Dieoffene
See,  wozu  auch  die  eingeschlossenen,  aber  nicht  von
einem  Staat  allein  unsschlossenen  Teile,  wie  z.  B.  das
Schwarze  Meer,  gehören,  ist  frei;  kein  Staat  kann
Rechte  daran  erwerben  oder  andere  Staaten  in  der
freien  Benutzung  daran  hindern.  Besonderes  gilt  von
einigen  Meerengen.  Nach  einer  alten  Rechtsregel,
die  durch  die  Londoner  Verträge  vom  13.  Juli  1841
und  13.  März  1871  von  den  Großmächten  und  der
Türkei  ausdrücklich  anerkannt  worden  ist,  dürfen
fremde  Kriegsschiffe  den  Bosporus  und  die  Dardanellen
  in  Friedenszeiten  nicht  durchfahren,  während
  die  Türkei  selbst  fremden  Kriegsschiffen  die  Einfahrt
  nur  in  ganz  bestimmten  Fällen  gestatten  darf.
Das  letztere  enthält  eine  Beschränkung  der  Gebietshoheit
  der  Pforte.  Denn  bei  voller  Ausübung  ihres
Hoheitsrechtes  würde  es  völlig  in  ihrem  Belieben
stehen,  ob  sie  fremden  Kriegsschiffen  die  Durchfahrt
gestatten  wollte  oder  nicht.

Derartige  Beschränkungen,  durch  die  ein  Staat
verpflichtet  wird,  auf  seinem  Gebiet  die  Ausübung
seines  Hoheitsrechtes  in  gewisser  Michung  zu  unterlassen
  oder  auch  auf  seinem  Gebiet  die  Einwirkung
eines  andern  Staates  in  bestimmter  Weise  zu  dulden,
kommen  auch  sonst  vor.  Sie  werden,  wenn  es  sich  um
einen  dauernden  Zustand  handelt,  in  der  Regel  mit
dem,  nach  v.  Liszts  allerdings  irreführenden,  Ausdruck
  Staatsdienstbarkeitene  bezeichnet.  Als
Beispiele  seien  genannt:  die  dauernde  Entfestigung

1  Heilborn  in  Holvendorff-Kohlers  -Enzyklopädie  der
Rechtswissenschafte  (7.  Aufl.,  Münch.  1914),  5.  Bd.,  S.  501.  —
2  Heilborn,  a.  a.  O.,  S.  513.  —  3  M.  a.  O.,  S.  78.