Warneyer: Das Völkerrecht 361
ziehungen durch den Staat, unter dessen Oberherr—
lichkeit (Suzeränität) sie stehen, vertreten, so Agypten
— trotz der tatsächlichen Besetzung durch England —
von der Türkei, Marokko von Frankreich, Sansibar
von England.
Bei einem Bundesstaat genießen die einzelnen
Gliedstaaten keine selbständige völkerrechtliche Persönlichkeit;
Träger des Völkerrechts ist vielmehr der
Bundesstaat selbst (Beispiel: die Schweiz im Gegensatz
zu den einzelnen Kantonen).
Durch dauernde Neutralität, die auf einer
Vereinbarung des neutralisierten Staates mit den
übrigen Mächten beruht und ein dauerndes Rechtsverhältnis
zwischen den beteiligten Staaten begründet=
1, wird die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit des
betreffenden Staates nicht ausgeschlossen. Dauernd
neutralisierte Staaten waren bei Beginn des gegenwärtigen
Krieges nur die Schweiz, Belgien und
Luxemburg.
Die völkerrechtliche Persönlichkeit beginnt
mit der Entstehung eines selbständigen Staates
und dessen Anerkennung durch die übrigen, schon
vorhandenen Staaten (Anerkennung Rumäniens,
Serbiens und Montenegros als souveräne Staaten
durch den Berliner Kongreß 1878; Unabhängigkeitserklärung
Bulgariens am 5. Oktober 1908). Sie
endet mit dem Untergang des Staates (als friedliche
Einverleibung, z. B. der hohenzollerischen Fürstentümer
in Preußen 1849, oder als gewaltsame
Einverleibung, meist infolge eines Krieges, z. B. die
Annexion von Hannover, Kurhessen, Nassau und
Frankfurt a. M. durch Preußen 1866), oder mit der
Aufgabe der selbständigen völkerrechtlichen
Persönlichkeit (Eintritt in einen Bundesstaat, Unterordnung
eines bis dahin souveränen Staates als
Vasallenstaat unter das Protektorat eines anderen).
III. Aus den Darlegungen im letzten Absatz, wonach
Träger des Völkerrechts nur die souveränen Staaten
sind, folgt unmittelbar eine ganze Reihe von
Rechtsnormen, durch die Rechte und Pflichten der
Staaten untereinander bestimmt werden, die keiner
besonderen Anerkennung bedürfen, um bindende Kraft
zu besitzen. Sie bilden den festen Grundstock aller ungeschriebenen
Rechtssätze des Völkerrechts, seinen ältesten,
wichngsten heiligsten Bestande 7. Man Fftegt
sie als „ölkerrechtliche Grundrechte oder als
»völlerrechtliche Persönlichkeitsrechte- zu bezeichnen.
Die wichtigsten dieser Rechte sind: die Gleichberechtigung
der einzelnen Staaten und das Recht auf
Anerkennung dieser Gleichberechtigung eines jeden
durch die übrigen; der Anspruch dca, daß die andern
Staaten sich einer Verletzungoder Beschrän-=kungdes
Machtbereichs jedes einzelnen Staates
enthalten, und die daraus entspringende Befugnis,
solche Verletzungen oder Beschränkungen zurückzuweisen,
worunter auch das Verbot der Interv ention
fällt, d. h. das Recht, die Einmischung eines fremden
Staates in die inneren Angelegenheiten des eigenen
Staates oder in äußere Beziehungen zu andern Staaten
(Verhandlungen, Streitigkeiten usw.) zurückzuweisen;
das Recht auf Anerkennung der Perfönlichkeit
und die hierauf beruhende Rechtswidrigkeit
von Beleidigungen und sonstigen Achtungsverletzunen,
begangen gegenüber einem Staate oder dessen
ertretern; endlich das Recht, nicht vor den Gerichten
eines andern Staates verklagt wer-1
v. Liszt, a. a. O., S. 62. — 2 v. Liszt, a. a. O., S. 65.
den zu dürfen (* Kein Staat ist der Gerichtsbarkeit
eines andern unterworfen ).
IV. Um die Tragweite des Satzes ermessen zu
können, daß kein Staat in den Machtbereich eines andern
eingreifen dürfe, ist eine Erörterung darüber
nötig, worauf sich der Machtbereich erstreckt. Unterworfen
ist der einzelnen Staatsgewalt das Gebiet
(Gebietshoheit) und das Volk des Staates (Personal-=hoheit).
Die Gebietshoheit ist das ausschließliche
errschaftsrecht des Staates an einem bestimmten
Teil der Erde. Es gründet sich auf die Zugehörigkeit
des Gebietsteiles zum Staat.. Er selbst benutzt allein
das Gebiet zur Entfaltung staatlichen Lebens; nur er
darf Hoheitsakte auf ihm vornehmene 1. Die Gebietshoheit
hat in der Regel an ein und demselben Gebiet
nur ein einziger Staat; steht sie ausnahmsweise mehreren
zu, wie beispielsweise Preußen und Österreich in
den Jahren 1864—65 bzw. 1866 an Schleswig-Hol.
stein und Lauenburg, so nnriche man von Kondominat.
Die Gebietshoheit umfaßt den von den Staatsgrenzen
umschlossenen Teil des Erdreichs und den darüber
vorhandenen Luftraum — eine endgültige internationale
Regelung des Luftschiffahrtsrechtes
ist noch nicht erfolgt; daß jeder Staat auch in Friedenszeiten
das überfliegen seines Gebiets durch ein
fremdes Flugzeug verbieten kann, ist außer Zweifel
— sowie die innerhalb der Grenzen befindlichen Flußläufe
und Binnenseen; vom Meere unterliegen der
Gebietshoheit diejenigen Teile, die durch einen Staat
vollständig umschlossen sind und abgeschlossen werden
können (z. B. der Rigaische Meerbusen, das Asowsche
Meer), sowie die Küstengewässer, d. h. derjenige Meeressaum,
der vom Ufer aus ständig beherrscht werden
kann. (Die frühere Bemessung auf drei Seemeilen
trifft im Hinblick auf die jetzt bei weitem größere Tragweite
der Strandbatterien nicht mehr zu Dieoffene
See, wozu auch die eingeschlossenen, aber nicht von
einem Staat allein unsschlossenen Teile, wie z. B. das
Schwarze Meer, gehören, ist frei; kein Staat kann
Rechte daran erwerben oder andere Staaten in der
freien Benutzung daran hindern. Besonderes gilt von
einigen Meerengen. Nach einer alten Rechtsregel,
die durch die Londoner Verträge vom 13. Juli 1841
und 13. März 1871 von den Großmächten und der
Türkei ausdrücklich anerkannt worden ist, dürfen
fremde Kriegsschiffe den Bosporus und die Dardanellen
in Friedenszeiten nicht durchfahren, während
die Türkei selbst fremden Kriegsschiffen die Einfahrt
nur in ganz bestimmten Fällen gestatten darf.
Das letztere enthält eine Beschränkung der Gebietshoheit
der Pforte. Denn bei voller Ausübung ihres
Hoheitsrechtes würde es völlig in ihrem Belieben
stehen, ob sie fremden Kriegsschiffen die Durchfahrt
gestatten wollte oder nicht.
Derartige Beschränkungen, durch die ein Staat
verpflichtet wird, auf seinem Gebiet die Ausübung
seines Hoheitsrechtes in gewisser Michung zu unterlassen
oder auch auf seinem Gebiet die Einwirkung
eines andern Staates in bestimmter Weise zu dulden,
kommen auch sonst vor. Sie werden, wenn es sich um
einen dauernden Zustand handelt, in der Regel mit
dem, nach v. Liszts allerdings irreführenden, Ausdruck
Staatsdienstbarkeitene bezeichnet. Als
Beispiele seien genannt: die dauernde Entfestigung
1 Heilborn in Holvendorff-Kohlers -Enzyklopädie der
Rechtswissenschafte (7. Aufl., Münch. 1914), 5. Bd., S. 501. —
2 Heilborn, a. a. O., S. 513. — 3 M. a. O., S. 78.