Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

164

8.  6.
Die  amtsgerichtlichen  Gefängnisse  sind  siets  in  einem  guten  baulichen,  die  Gesundheit  der  Insassen
  nicht  gefährdenden  Zustand  zu  erhalten.

Bei  Erbauung  neuer  amtsgerichtlicher  Gefängnisse  sind  vorwiegend  Einzelzellen  herzustellen.
Für  die  Einzelzellen  (Tag=  und  Nachtzellen)  ist  hiebei  regelmäßig  ein  Luftraum  von  mindesiens  fünf.
undzwanzig  Kubikmetern  vorzusehen;  nur  ausnahmsweise  kann  aus  besondern  Gründen  bis  zu  einem
Luftraum  von  zweiundzwanzig  Kubikmetern  herabgegangen  werden.

Gemeinschaftsräume  find  nur  zur  Verwahrung  derjenigen  Gefangenen,  welche  sich  für  die  Einzelbaft
  nicht  eignen,  zur  Krankenpflege  und  zur  Verrichtung  solcher  Innenarbeiten  zu  erstellen,  welche
in  Zellen  nicht  besorgt  werden  können.

Die  Fenster  sind  regelmäßig  so  einzurichten,  daß  der  bewegliche  obere  Flügel  geöffnet  und  geschlossen
  werden  kann.  Die  Fenster  der  Einzelzellen  sollen  eine  Lichtsläche  von  mindestens  einem
Quadratmeter  haben.

Einzelne  Zellen  können  mit  tiefergehenden  Fenstern  und  mit  größerem  Naume  hergestellt  werden.
In  jedem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  soll  sich  wenigstens  ein  derartiges  helles  und  geräumiges  ArresteAmmer
  befinden.  (Zu  vgl.  auch  8.  7  der  K.  Verordmung  vom  11.  März  1880,  betreffend  die  Vollwer

  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,  oder  Personen,  welche  seiner  Gewalt  und

Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehhren,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt:

wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Mühiggang  dergestalt  hingibt,  daß  er  in  einen  Zustand  gerä#h,  in

welchem  zu  seinem  Unterhalte  oder  zum  Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Grnährung  er  verpflichtet
ist,  durch  Bermittelung  der  Behsrde  fremde  Hilfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß;

6.  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  pollzellichen  Aufsicht  unterstellt  ist
wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  köffentlichen
  Anstands  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhaudelt,  oder  welche,  ohne  einer  solchen
Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbemäßig  Unzucht  treibt;

.  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstätzung  empfüngt,  sich  ans  Arbellsschen  weligert,

die  ihm  von  der  Behörde  angewiesene,  seinen  Krästen  angemessene  Arbeit  zu  verrichten;

wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm  von  der  zuständigen  Behsrde  besilmmten

  Frist  sich  kein  anderweitiges  Unterkommen  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kaun,

daß  er  solches  der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht  vermocht  habe.“

Art.  10  Abs.  1  Ziff.  1—4  des  Landespolizeistrafgesetzes  lautet:

„Mit  Haft  wird  besttraft:

1.  wer  außer  den  Fällen  des  8.  361  Ziff.  1  und  2  des  Strafgesezbuchs,  nachdem  ihm  der  Aufenthalt  in
einer  einzelnen  Gemeinde  durch  polizelliche  Berfügung  untersagt  worden  ist,  ohne  Grlaubniß  dahin
zurückkehrt:

2.  wer  aus  Muthwillen  oder  Bosheit  in  die  Lage  sich  versetzt,  öffentliche  Unterstützung  anfsprechen  zu
müssen,  insbesondere  wer  zu  diesem  Zweck  seine  Kleider  gerreißt;

8.  wer  durch  unwahren  Vorgeben  oder  Hintanhaltung  der  Wahrheit  von  öffentlichen  Behbrden  oder  von
Wohlthätigkeitsvereinen  Unterstützung  erschleicht,  sofern  nicht  die  Handlung  den  Thatbestand  den  Betrugs
  oder  der  Fälschung  begründet;

4.  wer  die  aus  öffentlichen  Kassen  oder  von  Wohlthätigkeitsvereinen  erhaltene  Unterstlützung  mißbrancht

oder  vergeudet,  namentlich  die  ihm  übergebenen  Kleider,  Arbelisstosse,  Werkseuge  u.  dergl.  veräußert.“

–