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8. 6.
Die amtsgerichtlichen Gefängnisse sind siets in einem guten baulichen, die Gesundheit der Insassen
nicht gefährdenden Zustand zu erhalten.
Bei Erbauung neuer amtsgerichtlicher Gefängnisse sind vorwiegend Einzelzellen herzustellen.
Für die Einzelzellen (Tag= und Nachtzellen) ist hiebei regelmäßig ein Luftraum von mindesiens fünf.
undzwanzig Kubikmetern vorzusehen; nur ausnahmsweise kann aus besondern Gründen bis zu einem
Luftraum von zweiundzwanzig Kubikmetern herabgegangen werden.
Gemeinschaftsräume find nur zur Verwahrung derjenigen Gefangenen, welche sich für die Einzelbaft
nicht eignen, zur Krankenpflege und zur Verrichtung solcher Innenarbeiten zu erstellen, welche
in Zellen nicht besorgt werden können.
Die Fenster sind regelmäßig so einzurichten, daß der bewegliche obere Flügel geöffnet und geschlossen
werden kann. Die Fenster der Einzelzellen sollen eine Lichtsläche von mindestens einem
Quadratmeter haben.
Einzelne Zellen können mit tiefergehenden Fenstern und mit größerem Naume hergestellt werden.
In jedem amtsgerichtlichen Gefängniß soll sich wenigstens ein derartiges helles und geräumiges ArresteAmmer
befinden. (Zu vgl. auch 8. 7 der K. Verordmung vom 11. März 1880, betreffend die Vollwer
bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehhren, vom Betteln abzuhalten unterläßt:
wer sich dem Spiel, Trunk oder Mühiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerä#h, in
welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Grnährung er verpflichtet
ist, durch Bermittelung der Behsrde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß;
6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer pollzellichen Aufsicht unterstellt ist
wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des köffentlichen
Anstands erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhaudelt, oder welche, ohne einer solchen
Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbemäßig Unzucht treibt;
. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstätzung empfüngt, sich ans Arbellsschen weligert,
die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Krästen angemessene Arbeit zu verrichten;
wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behsrde besilmmten
Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kaun,
daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe.“
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1—4 des Landespolizeistrafgesetzes lautet:
„Mit Haft wird besttraft:
1. wer außer den Fällen des 8. 361 Ziff. 1 und 2 des Strafgesezbuchs, nachdem ihm der Aufenthalt in
einer einzelnen Gemeinde durch polizelliche Berfügung untersagt worden ist, ohne Grlaubniß dahin
zurückkehrt:
2. wer aus Muthwillen oder Bosheit in die Lage sich versetzt, öffentliche Unterstützung anfsprechen zu
müssen, insbesondere wer zu diesem Zweck seine Kleider gerreißt;
8. wer durch unwahren Vorgeben oder Hintanhaltung der Wahrheit von öffentlichen Behbrden oder von
Wohlthätigkeitsvereinen Unterstützung erschleicht, sofern nicht die Handlung den Thatbestand den Betrugs
oder der Fälschung begründet;
4. wer die aus öffentlichen Kassen oder von Wohlthätigkeitsvereinen erhaltene Unterstlützung mißbrancht
oder vergeudet, namentlich die ihm übergebenen Kleider, Arbelisstosse, Werkseuge u. dergl. veräußert.“
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