Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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von  den  Kauflenten  und  Krämern  beim  Verkaufe  diese  Vorschrift  genau  beobachtet
  wird.

2)  Wärde  die  Vorschrift  unter  Nr.  1  der  letztangeführten  Verfügung  (vom  8.  Januar
1843),  wonach  die  Vorräthe  der  Reib-Zündhölzer  in  feuersicheren  Gefässen  oder  auf
sonstige  gegen  Feuersgefahr  vollkommen  schützende  Weise  und  an  Orten,  welche  Kindern
  nicht  zugänglich  sind,  bewahrt  werden  sollen,  namentlich  von  den  Hausvätern
und  Hausmüttern  mit  gebührender  Sorgfalt  befolgt,  so  könnte  es  insbesondere  nicht
vorkommen,  daß  Kinder  in  den  Besitz  von  Reib-Zündhölzern  gelangen  und  dadurch
Gelegenheit  erhalten,  Feuer  zu  stiften.  Es  ergebt  daher  die  ernstliche  Mahnung,
dieser  so  sehr  im  gemeinsamen  Interesse  begründeten  Vorschrift  genau  nachzukommen.

Da  sodann  mit  dieser  Vorschrift  nicht  vereinbar  ist,  daß  Reib-Zündhölzer  von
Kindern  eingekauft  werden,  so  wird  den  Kaufleuten  und  Krämern  hiermit  ausdrücklich
  verboten,  an  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  Zündhölzer  abzugeben.

Den  Oberämtern  und  Ortsvorstehern  wird  zur  Mlicht  gemacht,  für  vie  genaue  Befolgung
  der  vorstehenden  Vorschriften  mit  allen  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Mitteln  wirksam
zu  sehn.  Insbesondere  sind  auch  Visitationen  der  Kaufläden  durch  die  Polizeibediensteten
oder  Oberfeuerschauer  anzuordnen  und  die  Landjäger  anzuweisen,  den  Vollzug  der  Verfügung
genau  zu  überwachen.

Zugleich  wird  an  die  gesetzliche  Bestimmung  erinnert,  daß  Diejenigen,  welche  die  in
den  Polizei-Verordnungen  zur  Verhütung  eines  Brandunglücks  ertheilten  Vorschriften  vernachläßigen
  oder  überhaupt  die  gehörige  Vorsicht  im  Gebrauch  von  Feuer  und  Aicht  versäumen
  und  vurch  solche  Fahrläßigkeit  an  fremden  Gebäuden  und  Sachen  einen  Brand  verursachen,
  mit  Geldbuße  bis  zu  einhundert  Gulden  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahr
bestraft  werden  sollen  (Strafgesetzbuch  vom  1.  März  1839,  Art.  384),  so  wie  daß  Diejenigen,
  welche  vurch  Vernachläßigung  der  die  Abwendung  von  Brandunglück  bezweckenden
Polizei-Vorschriften  einen  Brand  verursachen,  der  Ansprüche  auf  Entschädigung  des  Brandschadens
  an  ihrem  Eigenthum  verlustig  werden.

Die  Oberämter  haben  für  möglichst  allgemeine  Bekanntmachung  der  vorstehenden  Verfügung
  zu  sorgen.

Stuttgart  den  23.  December  1852.
Linden.