Von der Subhastation. 89
Daß der Pluslizitant durch den vom Gerichtskommissär
geschehenen Zuschlag noch kein Recht
auf das zur Versteigerung gebrachte Grundstück erwerben
kann, ergiebt sich schon daraus klar und
unzweifelhaft, weil in dem Falle, wenn der Schäzzungswerth
im ersten Versteigerungstermin nicht
erreicht wird, sowohl der Schuldner, als der mit
Verlust bedrohte Gläubiger eine nochmalige Versteigerung
zu verlangen befugt sind (§. 98 l. c.);
ferner weil unter den im Hyp.-Ges. 8. 64, AbfK. 2
enthaltenen Voraussetzungen jeder mit Verlustgefahr
bedrohte Hyp.-Gläubiger verlangen kann, daß
ihm das versteigerte Gut um das geschehene Meistgebot
zugeschlagen werde, und endlich nach §S. 107
des Ges. v. 1837 dem Schuldner gestattet ist, bis
u erfolgtem Zuschlag, d. h. so lange das förmsche
Zuschlagdekret noch nicht eröffnet ist 1), durch
vollständige Befriedigung des Gläubigers den Zuschlag
abzuwenden. Alle diese Rechte und Befugnisse
wären wirkungslos, wenn der Zuschlag durch
den Gerichtskommissär dem Meistbietenden sofort
ein unbedingtes Recht auf das Verkaufsobjekt verschaffen
würde. Muß sich aber der Meistbietende
gefallen lassen, daß des kommissarischen Zuschlags
ohngeachtet, im Falle des §. 98 I. c. eine nochmalige
Versteigerung vorgenommen werde, so wie
daß im Falle des §. 64 des Hyp.-Ges. dem Hyp.
Gläubiger, der das Einlösungsrecht ausübt, das
versteigerte Gut hingeschlagen werde, so wie endlich,
daß im Falle des §s. 107 des Pr. Ges. der
Zuschlag ganz unterbleibt, so muß sich der Meistbietende
aus gleichem Grunde gefallen lassen, daß
der gerichtliche Zuschlag in dem Fall nicht erfolgt,
wenn der Gläubiger, welcher die Subhastation
veranlaßt hat, noch vor erfolgter förmlicher
Adjudikation auf gänzliche Einstellung des Ereku-1)
Blätter f. RA. Bd. VI. S., 121.