Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Von  der  Subhastation.  89

Daß  der  Pluslizitant  durch  den  vom  Gerichtskommissär
  geschehenen  Zuschlag  noch  kein  Recht
auf  das  zur  Versteigerung  gebrachte  Grundstück  erwerben
  kann,  ergiebt  sich  schon  daraus  klar  und
unzweifelhaft,  weil  in  dem  Falle,  wenn  der  Schäzzungswerth
  im  ersten  Versteigerungstermin  nicht
erreicht  wird,  sowohl  der  Schuldner,  als  der  mit
Verlust  bedrohte  Gläubiger  eine  nochmalige  Versteigerung
  zu  verlangen  befugt  sind  (§.  98  l.  c.);
ferner  weil  unter  den  im  Hyp.-Ges.  8.  64,  AbfK.  2
enthaltenen  Voraussetzungen  jeder  mit  Verlustgefahr
  bedrohte  Hyp.-Gläubiger  verlangen  kann,  daß
ihm  das  versteigerte  Gut  um  das  geschehene  Meistgebot
  zugeschlagen  werde,  und  endlich  nach  §S.  107
des  Ges.  v.  1837  dem  Schuldner  gestattet  ist,  bis
u  erfolgtem  Zuschlag,  d.  h.  so  lange  das  förmsche
  Zuschlagdekret  noch  nicht  eröffnet  ist  1),  durch
vollständige  Befriedigung  des  Gläubigers  den  Zuschlag
  abzuwenden.  Alle  diese  Rechte  und  Befugnisse
  wären  wirkungslos,  wenn  der  Zuschlag  durch
den  Gerichtskommissär  dem  Meistbietenden  sofort
ein  unbedingtes  Recht  auf  das  Verkaufsobjekt  verschaffen
  würde.  Muß  sich  aber  der  Meistbietende
gefallen  lassen,  daß  des  kommissarischen  Zuschlags
ohngeachtet,  im  Falle  des  §.  98  I.  c.  eine  nochmalige
  Versteigerung  vorgenommen  werde,  so  wie
daß  im  Falle  des  §.  64  des  Hyp.-Ges.  dem  Hyp.
Gläubiger,  der  das  Einlösungsrecht  ausübt,  das
versteigerte  Gut  hingeschlagen  werde,  so  wie  endlich,
  daß  im  Falle  des  §s.  107  des  Pr.  Ges.  der
Zuschlag  ganz  unterbleibt,  so  muß  sich  der  Meistbietende
  aus  gleichem  Grunde  gefallen  lassen,  daß
der  gerichtliche  Zuschlag  in  dem  Fall  nicht  erfolgt,
  wenn  der  Gläubiger,  welcher  die  Subhastation
  veranlaßt  hat,  noch  vor  erfolgter  förmlicher
Adjudikation  auf  gänzliche  Einstellung  des  Ereku-1)

  Blätter  f.  RA.  Bd.  VI.  S.,  121.