Das Italienische Garantiegesetz vom 13. Mai 1871. 179
Eventualität nach dem Gesetze ebenso wenig möglich, als die erwähnte beschränkende
Interpretation desselben mit seinem Wortlaut vereinbar. Es heißt
einfach „die bei Sr. Heiligkeit beglaubigten Gesandten auswärtiger Regierungen
die betreffenden Diplomaten haben also, um die diplomatischen Privilegien
seitens der Italienischen Regierung zu genießen, derselben nur zu beweisen,
daß sie von einer auswärtigen Regierung bevollmächtigt sind und der
Papst ihre Beglaubigung entgegengenommen hat. Die Beglaubigung von Gesandten
depossedirter Fürsten oder Prätendenten ist damit ausgeschlossen, denn
diese sind keine „auswärtigen Regierungen“ und ihren Sendlingen würden
nach dem Gesetz mit Recht die diplomatischen Privilegien verweigert werden,
wenn sie so unklug wären dieselben zu verlangen. Indeß damit ist nicht ein
allgemeineres Recht der Italienischen Regierung anerkannt, ihre Anerkennung
der betreffenden auswärtigen Regierung zur Voraussetzung der Gewährung
jener Privilegien zu machen. Der Präsident einer Südamerikanischen Republik,
der thatsächlich die Regierung übt, aber vielleicht aus irgend einem
Grunde von Italien nicht anerkannt ist, wäre unzweifelhaft berechtigt, die
Privilegien des § 11 in Anspruch zu nehmen, wenn er einen Gesandten bei
dem Papst beglaubigte und dieser ihn empfinge. Ebensowenig steht der Regierung
irgend welche Controle über die Person der Gesandten zu, der Paypft
hat allein zu entscheiden, ob er den Betreffenden annehmen will oder nicht
Es dürfte demnach rechtlich nicht zweifelhaft sein, daß eine auswärtige Regierung
auch einen Italiener zu ihrem Vertreter bei dem Papst ernennen kann,
wenn der Papst ihn empfangen will, obwohl eine solche Eventualität ganz unwahrscheinlich
ist. Hätte diese Person sich gegen die Italienische Regierung vorher
vergangen, so daß derselben ein Strafrecht gegen den Betreffenden zustände,
so wäre die Regierung unzweifelhaft berechtigt ihn sofort bei Betreten
des Italienischen Bodens oder doch vor Ueberreichung seiner Creditive zu fassen
und den Absendestaat davon zu verständigen. Ueberhaupt aber stehen auch
den beim Papst beglaubigten Gesandten gegenüber der Italienischen Regierung
unzweifelhaft alle die Rechte zu, welche eine Regierung den bei ihr selbst beglaubigten
Gesandten gegenüber völkerrechtlich üben kann. Sollte ein beim
Papst beglaubigter Gesandter seine Privilegien nachweislich in irgend einer
Weise mißbrauchen, so würde sich der Italienische Minister des Auswärtigen
beschwerdeführend an den Absendestaat wenden, Remedur, eventuell Abberufung
verlangen und sollte dies verweigert werden, wäre die Regierung sicher
berechtigt zu erklären, daß sie ihm die Privilegien des § 11 entziehe, eventuell
auch alle die Schutzmaßregeln zu ergreifen, welche sie in gleichem Falle gegen
bei ihr selbst beglaubigte Gesandte zu nehmen berechtigt ist, also Ueberwachung
der Wohnung und des Personals, eventuell wenn Gefahr im Verzuge ist Ausweisung,
niemals aber Gefangennahme oder Beschlagnahme seiner Papiere.
Nicht so klar ist Al. 3 des § 11 über die Rechte der vom Papste an
auswärtige Regierungen entsandten diplomatischen Agenten, ihnen sind „im
Gebiete des Königreiches die herkömmlichen völkerrechtlichen Prärogativen und
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