EIGENTHUM 59
auf hohe und mittlere Jagd beschränkt. Die hohe Jagd
blieb am längsten regal; gegenwärtig steht allgemein
das Jagdrecht dem Grundeigenthümer zu, jedoch ist
dasselbe in seiner Ausübung durch die im staatswirthschaftlichen
und polizeilichen Interesse auf Grund der
sog. Jagdhoheit (Wildbann im engern Sinn) vom Staat
erlassenen Vorschriften beschränkt. Dahin gehört
auch die Beschränkung der Ausübung auf grössere
zusammenhängende Besitzungen (in Preussen 300 Morgen).
Die Jagdberechtigung enthält das Recht zur Okkupation
wilder Thiere im (örtlichen und innern) Umfange der
Berechtigung, gemeinrechtlich auch das Recht der Wildfolge,
d. h. das Recht der Okkupation auch auf fremdem
Jagdgebiete, wenn die Handlung des Erlegens schon
auf dem eigenen begonnen hat (in Preussen verboten).
Mitberechtigung Mehrerer zur Jagd (sog. Koppeljagd)
hindert den Einzelnen nur an einer den Wildstand vernichtenden
Ausübung (sog. Kiapper- oder Treibjagd),
dagegen darf Jeder seinen Antheil verpachten.
b. Okkupation von Fischen
Die Fischerei ist in öffentlichen Flüssen regales Recht
des Staates, in Privatgewässern Recht des Eigenthümers
am Flussbett. Auch sie hat sich gewi Beschränkungen
im staatswirthschaftlichen Interesse zu unterwerfen.
Vgl. B. G. B. § 960, E. G. Art. 69, 130.
c. Okkupation von Fossilien
Die Gewinnung von Fossilien war ursprünglich
Recht des Grundeigenthümers; seit dem II. Jahrhundert
entwickelte sich die Regalität (»des Königs ist, was
tiefer liegt denn der Pflug geht« — Sachsensp.), die
aber oft beschränkt ist auf Mineralien, die nur durch