Volltext : Geheime Mächte - Internationale Spionage und ihre Bekämpfung im Weltkrieg und heute.

EIGENTHUM  59

auf  hohe  und  mittlere  Jagd  beschränkt.  Die  hohe  Jagd
blieb  am  längsten  regal;  gegenwärtig  steht  allgemein
das  Jagdrecht  dem  Grundeigenthümer  zu,  jedoch  ist
dasselbe  in  seiner  Ausübung  durch  die  im  staatswirthschaftlichen
  und  polizeilichen  Interesse  auf  Grund  der
sog.  Jagdhoheit  (Wildbann  im  engern  Sinn)  vom  Staat
erlassenen  Vorschriften  beschränkt.  Dahin  gehört
auch  die  Beschränkung  der  Ausübung  auf  grössere
zusammenhängende  Besitzungen  (in  Preussen  300  Morgen).
Die  Jagdberechtigung  enthält  das  Recht  zur  Okkupation
wilder  Thiere  im  (örtlichen  und  innern)  Umfange  der
Berechtigung,  gemeinrechtlich  auch  das  Recht  der  Wildfolge,
  d.  h.  das  Recht  der  Okkupation  auch  auf  fremdem
Jagdgebiete,  wenn  die  Handlung  des  Erlegens  schon
auf  dem  eigenen  begonnen  hat  (in  Preussen  verboten).
Mitberechtigung  Mehrerer  zur  Jagd  (sog.  Koppeljagd)
hindert  den  Einzelnen  nur  an  einer  den  Wildstand  vernichtenden
  Ausübung  (sog.  Kiapper-  oder  Treibjagd),
dagegen  darf  Jeder  seinen  Antheil  verpachten.


b.  Okkupation  von  Fischen
Die  Fischerei  ist  in  öffentlichen  Flüssen  regales  Recht
des  Staates,  in  Privatgewässern  Recht  des  Eigenthümers
am  Flussbett.  Auch  sie  hat  sich  gewi  Beschränkungen
im  staatswirthschaftlichen  Interesse  zu  unterwerfen.
Vgl.  B.  G.  B.  §  960,  E.  G.  Art.  69,  130.


c.  Okkupation  von  Fossilien
Die  Gewinnung  von  Fossilien  war  ursprünglich
Recht  des  Grundeigenthümers;  seit  dem  II.  Jahrhundert
entwickelte  sich  die  Regalität  (»des  Königs  ist,  was
tiefer  liegt  denn  der  Pflug  geht«  —  Sachsensp.),  die
aber  oft  beschränkt  ist  auf  Mineralien,  die  nur  durch