Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

34
Gesammtsumme  der  berechneten  Beiträge  für  das  Rechnungsjahr  zu  ermitteln  (An-0).


lage
–  Betriebslkrankenkassen,  welche  die  Kranlen=  und  Invalidenversi  ichem

—

beiträge  im  Lohnbuche  nachweisen  und  die  Marlenverwendung  innerhalb  jeder  r-!:½
Heblungeperide  bewirken,  können  von  Führung  eines  besonderen  Heberegisters  ab-Kassebuch.


8  10.
In  dasselbe  sind
der  eiserne  Bestand  (8  18),
die  eingehobenen  Beiträge,
die  zwecks  Markenankaufs  an  die  Postanstalten  abgeführten  Beträge,

die  von  der  Post  gekauften  und
die  verwendeten  Beitragsmarken  (vgl.  §  12  unten)  nach  Zahl  und
Lohnklassen
dergestalt  zu  buchen,  daß  die  Aufrechnung  der  Einnahme=  und  Ausgabespalten  den
jeweiligen  Bestand  an  Geld  und  Marken  erkennen  läßt  (Anlage  D)

Die  Einträge  von  Beitragseinnahmen  in  das  Kassebuch  sind  zu  bewirken,
bevor  bie  Zahlung  leistende  Person  das  Kasselokal  (die  Wohnung  des  Kassirers)  verlassen


AMeinenn,  insbesondere  ländlichen  Kassen,  kann  von  der  Aussichtsbehörde  nach
vorherigem  Einvernehmen  mit  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  die
Führung  dieses  Kassebuchs  erlassen  werden,  wenn  in  einer  besonderen  Spalte  des
Einnahmebuchs  der  Krankenkasse  die  Beitragseinnahme  für  die  Involinenversicherung
nachgewiesen  und  im  Heberegister  die  erfolgte  Markenvenvendung  für  jeden  Hebetermin
  (mittels  handschriftlicher  oder  durch  Stempeldruck  bewirkter  Angabe  des  Ertwerthungsdatums)
  unterm  Kontenabschluß  bescheinigt  wird.

Beilragsmarken,  die  vor  Entrichtung  der  Beiträge  verwendet  worden  sind,
müssen  im  Heberegister  vorgemerkt  oder  in  ein  besonderes  Vorschußverwendungsregister
eingetragen  werden.

Dasselbe  hat  folgende  Angaben  zu  enthalten:

Konto  des  Arbeitgebers,
Name  der  Versicherten,
Zeitangabe,  für  welche  die  Verwendung  erfolgt,
Anzahl  und  Lohnklasse  der  venvendeten  Marken.
Alsbald  nach  —  der  Beiträge  ist  das  Vorschußverwendungsregister

–v/  berichtigen  (ugl.  Anlage  #)