Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

76  Beilage  zum  Verfassungstext.  Zweite  Verfassungsänderung.

 

Concurs  gediehen,  oder  der  Weg  der  außergerichtlichen
  Erledigung  eingeschlagen  worden  sein,  so
lange  nicht  ihre  Gläubiger  vollständige  Befriedigung
erhalten  zu  haben  erklären,

)  alle  von  öffentlichen  Aemtern  entsetzte  und  von  der
juristischen  Praxis  removirte  Personen,  ingleichen
die  suspendirten,  so  lange  die  Suspension  dauert,

e)  diejenigen,  welche  wegen  solcher  Vergehen,  die  nach
allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  achten,  vor
Gericht  gestanden  haben  und  schuldig  befunden
worden  sind.

 

6  67.

Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  in  die  zweite  Kammer.

Zu  Abgeordneten  in  die  zweite  Kammer  wählbar  sind
ohne  Unterschied  der  Religion  und  des  Glaubensbekenntnisses
alle  männliche  Staatsangehörige  des  Königreichs  Sachsen,

a)  welchen  einer  der  5  66  gedachten  Ausschließungsgründe
  nicht  entgegensteht,
b)  wecche  nicht  im  ausländischen  activen  Dienste  stehen,

un
)  welche  ein  Alter  von  dreißig  Jahren  haben.

§s  68.
Stimmberechtigung  bei  den  Wahlen  zur  ersten  Kammer.

Zur  Stimmberechtigung  bei  den  Wahlen  für  die  erste
Kammer  hat  zu  den  Erfordernissen  §§  65  und  66  noch  hinzuutreten,
  daß  der  Wählende  in  hiesigen  Landen  mit  Grundcsitz

  ansässig  sei.
16  69.
Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  in  die  erste  Kammer.
In  die  erste  Kammer  wählbar  sind  diejenigen  §  67  Bezeichneten,

  welche  wenigstens  Zehn  Thaler  —  —  jährlich  an
ordentlichen  directen  Steuern  entrichten.

8  70.
Erneuerung  der  Wahlen  zur  zweiten  Kammer.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer
sind  zu  jedem  ordentlichen  Landtage  zu  erneuern.