Volltext : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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„4)  Für  die  Grundrenten-Ablösungscassa.
„Aus  den  Malzaufschlagserträgnissen:
„a)  der  zur  Ergänzung  des  wirklichen  Bedarfes  für
„Verzinsung  der  in  Folge  des  Gesetz's  vom  4.
„Juni  1848  bestehenden  Grundrentenablösungs-„schuld,
  sowie

rob)  der  zur  Deckung  des  Bedarfes  für  Verwaltungs-„und

  Erhebungskosten  erforderliche  Zuschuß.

„Die  den  Bedarf  der  Staatsschuldentilgungsanstalt
„Üübersteigenden  Einnahmen  an  Ausschlagsgefällen  und
„der  Eisenbahnrente,  sowie  Minderausgaben  an  dem
„voranschlägigen  Bedarfe  dieser  Anstalt  werden  zur
„Bestreitung  der  Bedürfnisse  des  laufenden  Dienstes
„bestimmt.

„Sollten  jedoch  die  Reinerträgnisse  des  Malzauf-„schlages
  oder  der  Eifenbahnreute  zur  Bestreitung  der
wauf  dieselben  hingewiesenen  Ausgaben  der  Staats-„schuldentilgungsanstalt
  nicht  ausreichen,  so  sind  die
„erforderlichen  Zuschüsse  aus  den  Activresten  der  Staats-„schulventilgungöhauptcasse
  der  VIII.  Finanzperiode
„und  nach  deren  Erschöpfung  eventuell  aus  der  k.
„Centralstaatscasse  zu  entnehmen.“

ad  §.  9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  Verzinsung
  und  Tilgung  der  Staatsschuld  sind  den  Vorschlägen
der  k.  Staatsregierung  gemäß  gefaßt,  ohne  daß  jedoch  die  einzelnen
  Bedarfssummen  im  Ziffer  festgestellt  worden  wären,
weil  einerseits  die  zur  Grundlage  des  neuen  Finanzgesetzes
genommenen  Etats  der  vorigen  Periode  hier  nicht  mehr  passen,
anderseits  aber  die  Ermittlung  der  richtigen  Ziffern  zur  Zeit
unmöglich  ist.