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„4) Für die Grundrenten-Ablösungscassa.
„Aus den Malzaufschlagserträgnissen:
„a) der zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für
„Verzinsung der in Folge des Gesetz's vom 4.
„Juni 1848 bestehenden Grundrentenablösungs-„schuld,
sowie
rob) der zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs-„und
Erhebungskosten erforderliche Zuschuß.
„Die den Bedarf der Staatsschuldentilgungsanstalt
„Üübersteigenden Einnahmen an Ausschlagsgefällen und
„der Eisenbahnrente, sowie Minderausgaben an dem
„voranschlägigen Bedarfe dieser Anstalt werden zur
„Bestreitung der Bedürfnisse des laufenden Dienstes
„bestimmt.
„Sollten jedoch die Reinerträgnisse des Malzauf-„schlages
oder der Eifenbahnreute zur Bestreitung der
wauf dieselben hingewiesenen Ausgaben der Staats-„schuldentilgungsanstalt
nicht ausreichen, so sind die
„erforderlichen Zuschüsse aus den Activresten der Staats-„schulventilgungöhauptcasse
der VIII. Finanzperiode
„und nach deren Erschöpfung eventuell aus der k.
„Centralstaatscasse zu entnehmen.“
ad §. 9. Die vorstehenden Bestimmungen über Verzinsung
und Tilgung der Staatsschuld sind den Vorschlägen
der k. Staatsregierung gemäß gefaßt, ohne daß jedoch die einzelnen
Bedarfssummen im Ziffer festgestellt worden wären,
weil einerseits die zur Grundlage des neuen Finanzgesetzes
genommenen Etats der vorigen Periode hier nicht mehr passen,
anderseits aber die Ermittlung der richtigen Ziffern zur Zeit
unmöglich ist.