Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XI bis XX. (20)

Juristlsche  Personen  —  Kauf.  81

XX,  300.  Decgl.  in  Streitigkelten  über  Beltragspflichtigkelt
  der  jũdischen  Einwohner  zu  Gemeindeanstalten.

Juristische  Personen:  Beweislast  über  die  Fortdauer
einer  letztwillig  honorirten  jurist.  Person.  XIII,  302.
Der  einer  juristischen  Person  ertheilte  Kuratelkonsens  zur
Prozebsührung  kann  zur  Kostenkompensation  nicht  veranlassen.
  XIX,  288.  Anwendung  der  Bestimmung  des  preuß.
Landr.  I.  14.  §.  150  auf  Rechnungen  über  die  Verwaltung
  des  Vermögens  jurist.  Personen.  XIX,  360.

Jus  delendi,  s.  Ablösungcrecht.

Justiz:  Kompetenzgrenze  zwischen  Justiz  und  Polizei  in
Ehedissidien.  XVIII,  76.  Desgl.  in  einem  Falle,  wo  es
sich  von  der  Befugniß  und  Verbindlichkeit  zur  Verschließung
eines  Hofraums  handelte.  XV,  301.

Justizfach:  Anstellungen  und  Beförderungen  im  Justizfache
  diesseits  des  Rheins,  in  den  Jahren  1823—  43.
XI,  253.  In  den  J.  1846  —  48.  XIV,  138.  In  den
*  1849  —51.  XVII,  76.  In  den  J.  1852—54.  XX,

Justizministerium:  Gesetzerläuterungen  durch  dasselbe.
attamt  setz  6  ch  dasse

Tustizsachen,  s.  Civilprozeß  sachen.

Kaduzitit,  s.  Gutsheim  fälligkeit.

Kaffetier:  ist  in  Beziehung  des  von  dem  Brauer  für  selne
Gäste  bezogenen  Bieres  nicht  merkantilfähig.  XVIII,  311.

Kalumnieneid:  dessen  Unzulässigkeit  im  Wechsel=  und
Merkantilprozesse.  XVIII,  341.

Kauf:  von  Erbschaften,  welche  Auswanderern  in  Aussicht
stehen.  XVII,  205.  Rechtliche  Folgen,  wenn  nebst  andern
Objekten  ein  Gewerbsrecht  als  real  verkauft  wurde,  welches,
  wie  sich  nachher  zeigte,  blos  ein  persönliches  ist.  XI,

2.  Verkauf  eines  im  Amortisationsprozesse  verfangenen
Papieres;  Verpflichtung  des  Verkäufers,  diese  Waare  zurückzunehmen
  und  dafür  ein  untadelhaftes  Exemplar  zu
liefern.  XX,  340.  Recht  des  Käufers,  vom  Kaufgelde
den  Betrag  der  auf  dem  verkauften  Gute  haftenden  Hypothekenschulden
  abzuziehen.  XIX,  *80.  Kauf  unter  Oesterreichern
  in  Bayern  über  ein  bayerisches  Gut  geschlossen;
muß  sich  der  Verkäufer  in  österreich.  Banknoten  bezahlen
lassen?  XIX,  *  90.  Reseission  wegen  Verletzung  über  die
Hälste  bei  Verkauf  eines  Gutes  unter  Vorbehalt  einer
lebenslänglichen  Ausnahme.  XIII,  407.  Schadloshaltung
wegen  Nichterfüllung  von  Seite  des  Käufers;  Beweislast
über  Verschulden  bei  Entschädigungsforderungen  wegen
Nichterfüllung.  XVI,  319.  Zwangsverkauf  einer  vorher
unter  der  Hand  verkauften  Sache  auf  Betreiben  von  Gläu-6