Inhaltsverzeichnis : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

—  13  —  I.  §.  54—57

strafen,  so  dar  auch  die  Gesammtstrafe  nur  in  Arrest  bestehen
Sind  die  Arreststrafen  o  so  gilt  Ein  Tag  strengen
Arrestes  glech  zwei  Tagen  mittleren  Arrestes,  Ein  Tag  mittleren
Arrestes  gleich  zwei  Tagen  gelinden  Arrestes.

Die  Verurtheilung  zu  einer  Gesammtstrafe  schließt  die  Verurtheilung
  zu  einer  E  Erunsraf  fe  nicht  aus,  wenn  diese  auch  nur
neben  einer  der  verwirkten  Einzelstrafen  zulässig  oder  geboten  ist.

§.  55.
Auf  erhöhte  Strafe  (§.  53)  ist,  sofern  in  eodiesem  Gesetze  nicht
besondere  Tbote  trae  getroffen  sind,  zu  erkennen:

1)  gegen  Vorzesetz  te,  welche  gemeinschaftlich  mit  Untergebenen
  eine  stra  g.  rn  ung  ausführen  oder  sich  *
an  einer  strafbaren  Handlung  Untergebener  betheiligen;

2)  wenn  strafbare  Handlungen  unter  Migbrauch  der  Waffen
oder  der  dienstlichen  Besag  nisse  oder  während  der  Ausübung
  des  aWm  tes  ausgeführt  werden;

3)  wenn  Mehrere  unter  Zusammenrottung  oder  vor  einer
Memk  enmenge  strafbare  Handlungen  gemeinschaftlich
ausführen.

Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  Vergehen  und  deren
Bestrafung.
Erster  Titel.

Militärische  Verbrechen  und  Vergehen  der  Personen
des  Soldatenstandes.

Erster  Abschnitt.
Hochverrath,  Landesverrath,  Kriegsverrath.

8.  56.

Auf  eine  Person  des  Soldatenstandes,  welche  ch  eines  Hochverraths
  oder  eines  Landesverraths  schuldig  macht,  finden  die  Vorschriften
  des  Deutschen  Strafgesetzbuches  (68.  80—93)  Anwendung.

8.  57.
Wer  im  Felde  einen  Landesverrath  begeht,  wird  wegen  Kriegs-