— 13 — I. §. 54—57
strafen, so dar auch die Gesammtstrafe nur in Arrest bestehen
Sind die Arreststrafen o so gilt Ein Tag strengen
Arrestes glech zwei Tagen mittleren Arrestes, Ein Tag mittleren
Arrestes gleich zwei Tagen gelinden Arrestes.
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Verurtheilung
zu einer E Erunsraf fe nicht aus, wenn diese auch nur
neben einer der verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.
§. 55.
Auf erhöhte Strafe (§. 53) ist, sofern in eodiesem Gesetze nicht
besondere Tbote trae getroffen sind, zu erkennen:
1) gegen Vorzesetz te, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen
eine stra g. rn ung ausführen oder sich *
an einer strafbaren Handlung Untergebener betheiligen;
2) wenn strafbare Handlungen unter Migbrauch der Waffen
oder der dienstlichen Besag nisse oder während der Ausübung
des aWm tes ausgeführt werden;
3) wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer
Memk enmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlich
ausführen.
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren
Bestrafung.
Erster Titel.
Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen
des Soldatenstandes.
Erster Abschnitt.
Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath.
8. 56.
Auf eine Person des Soldatenstandes, welche ch eines Hochverraths
oder eines Landesverraths schuldig macht, finden die Vorschriften
des Deutschen Strafgesetzbuches (68. 80—93) Anwendung.
8. 57.
Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegs-