Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1898. (47)

Schlußprotokoll.
Jena,  den  25.  Februar  1898.

Zu  der  Unterzeichnung  des  vom  heutigen  Tage  datirenden  pweiten  Nachtrags
  zum  Staatsvertrage  vom  11.  November  1878,  die  Zusammenlegung  der
Bezirke  mehrerer  Landgerichte  zu  gemeinsamen  Schwurgerichtsbezirken  betreffend,
haben  die  nachgenannten  Bevollmächtigten  der  betheiligten  Staatsregierungen,  nämlich:
für  das  Königreich  Preußen
Herr  Geheimer  Oberjustizrath  Vierhaus,

für  das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie
Herr  Regierungrath  Cammann,

für  das  Großherzogihum  Sachsen-Weimar-Eisenach
Herr  Geheimer  Justizrath  Trantvetter,

für  das  Herzogihum  Sachsen-Meiningen
Herr  Regierungsrath  Nohr.

für  das  Herzogthum  Sachsen-Alienburg.
Herr  Geheimer  Regierungsrath  Geier,

für  die  Herzogthümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha
Herr  Staatsminister  Wirkliche  Geheimrath  von  Stvrenge,  Exzellenz.

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
Herr  Geheimer  Staatsrath  Hauthal,

für  das  Fürstenthum  Reuß  Jüngerer  Linie
Herr  Staatsrath  Greesel,

sich  hier  eingefunden.

Zunächst  wurde  der  in  acht  Exemplaren  ausgefertigte  Vertrag  von  den

Herren  Bevollmächtigten  unter  Beidrückung  ihres  Siegels  unterzeichnet.

Hierauf  einigten  sich  die  Herren  Bevollmächtigten  noch  über  folgende  Punkte:

 

L

Die  Natifikation  des  abgeschlossenen  Vertrags,  die  thunlichst  bald  erfolgen
wird,  soll  dergestalt  vorgenommen  werden,  daß  von  jeder  der  betheiligten  Staatsregierungen
  je  eine  Ratifikationsurkunde  ausgestellt  und  der  Großhergoglich  Sächsischen.
Staatsregierung  mitgetheilt  wird,  welch  letztere  sodann  den  Ubrigen  Regierungen
von  der  allseitig  erfolgten  Ratifikation  Mittheilung  machen  wird.

Il.
Unter  entsprechender  Abänderung  der  in  den  Schlußprotokollen  vom  11.
November  1878  und  30.  März  1869  hierüber  getroffenen  Bestimmungen  wird  zur
Ausführung  des  §  5  des  Staatsvertrags  vom  11.  November  1878,  des  Nachtrags-