S$ 32. Enteignung. 89
einbarung nicht statt, so wird sie durch Schätzung
dreier Sachverständiger ermittelt, von denen einer
von der Enteignungsbehörde, einer vom Eigentümer,
der dritte vom Unternehmer zu wählen ist. Zeigt
sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten
und Wertangaben der Sachverständigen, so darf eine
gemeinschaftliche weitere Beratung derselben an-
seordnet werden. Die Entschädigung wird nach dem
aus den Angaben der Sachverständigen berechneten
Durchschnitt festgestellt. Gegen die Feststellung
steht den Beteiligten binnen zehn Tagen nach der
Eröffnung Berufung an das Staatsministerium, Abt.
des Innern zu; die Berufung kann nur auf Nicht-
beachtung des Gesetzes oder Vorliegen eines Rechen-
fehlers gestützt werden.
Der Rechtsweg steht nur dem Entschädigungs-
berechtigten offen und nur dann, wenn der Ent-
schädigungsberechtigte eine höhere als die im Ver-
waltungswege festgesetzte Entschädigung oder wenn
der Eigentümer eines teilweise in Anspruch genom-
menen Gegenstandes von dem Unternehmer Abnahme
des Ganzen beansprucht. Die Klage muß binnen zehn
Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei der Ent-
eignungsbehörde angekündigt und binnen einer weiteren
Frist von 30 Tagen und einer Woche? bei Gericht er-
hoben werden.
Haften auf dem enteigneten Grundstück Hypo-
theken, oder sind sonstige Ansprüche auf die Ent-
schädigungssumme angemeldet worden, so wird auf
Antrag des Eigentümers durch das Gericht, in dessen
® Die Frist von 30 Tagen ist durch Art. 4 des G. vom
16. Aug. 1899 (zur Ausführung des RG. vom 17. Mai 1898
über Abänderungen der Zivilprozeßordnung) GS. 23, 435 um
eine Woche verlängert.