Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S$ 32. Enteignung. 89 
einbarung nicht statt, so wird sie durch Schätzung 
dreier Sachverständiger ermittelt, von denen einer 
von der Enteignungsbehörde, einer vom Eigentümer, 
der dritte vom Unternehmer zu wählen ist. Zeigt 
sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten 
und Wertangaben der Sachverständigen, so darf eine 
gemeinschaftliche weitere Beratung derselben an- 
seordnet werden. Die Entschädigung wird nach dem 
aus den Angaben der Sachverständigen berechneten 
Durchschnitt festgestellt. Gegen die Feststellung 
steht den Beteiligten binnen zehn Tagen nach der 
Eröffnung Berufung an das Staatsministerium, Abt. 
des Innern zu; die Berufung kann nur auf Nicht- 
beachtung des Gesetzes oder Vorliegen eines Rechen- 
fehlers gestützt werden. 
Der Rechtsweg steht nur dem Entschädigungs- 
berechtigten offen und nur dann, wenn der Ent- 
schädigungsberechtigte eine höhere als die im Ver- 
waltungswege festgesetzte Entschädigung oder wenn 
der Eigentümer eines teilweise in Anspruch genom- 
menen Gegenstandes von dem Unternehmer Abnahme 
des Ganzen beansprucht. Die Klage muß binnen zehn 
Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei der Ent- 
eignungsbehörde angekündigt und binnen einer weiteren 
Frist von 30 Tagen und einer Woche? bei Gericht er- 
hoben werden. 
Haften auf dem enteigneten Grundstück Hypo- 
theken, oder sind sonstige Ansprüche auf die Ent- 
schädigungssumme angemeldet worden, so wird auf 
Antrag des Eigentümers durch das Gericht, in dessen 
  
® Die Frist von 30 Tagen ist durch Art. 4 des G. vom 
16. Aug. 1899 (zur Ausführung des RG. vom 17. Mai 1898 
über Abänderungen der Zivilprozeßordnung) GS. 23, 435 um 
eine Woche verlängert.
	        
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