Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 34. Zusammenlegung der Grundstücke. 95 
der Sachsen-Meiningischen Gesetzgebung. Das Ver- 
fahren ist geregelt durch das G. vom 10. Febr. 1869 
GS. 18, 244, ferner durch das G. vom 12. Jan. 1882 
GS. 21, 301, durch welches Gesetz das Verfahren 
mit demjenigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
soweit angemessen, in Einklang gebracht wird. Nach 
Bonitierung der Grundstücke werden die Bonitierungs- 
register den Beteiligten zur Anerkennung vorgelegt; 
soweit über die Ergebnisse der Bonitierung Einigung 
unter den Parteien nicht erzielt wird, entscheidet die 
Generalkommission. Sodann wird der Auseinander- 
setzungsplan entworfen und mit den Beteiligten er- 
örtert. Die Entscheidung der bei Ausführung der 
Hutablösungen und Zusammenlegungen vorkommenden 
Streitigkeiten steht in erster Instanz der General- 
kommission zu. Gegen die Entscheidungen der 
Generalkommission findet binnen einem Monat nach 
der Zustellung die Berufung an das Ober-Landes- 
kulturgericht in Berlin statt. Gegen die in 
der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile findet 
binnen einem Monat nach der Zustellung die Revision 
an das Reichsgericht statt!!. Der Prozedbetrieb 
einschließlich der Beweisaufnabme liegt den zu- 
ständigen Behörden von Amts wegen ob; Anträge 
und Vereinbarungen der Parteien haben eine Ab- 
weichung von dem vorgeschriebenen Verfahren nicht 
notwendig zur Folge. Nachdem über die Auseinander- 
setzung, die Zeit und die Art der Ausführung ein 
sütliches Abkommen erreicht oder die Sache durch 
Entscheidung in allen Punkten festgestellt worden ist, 
  
11 nach Maßgabe der $$ 546--551 der Zivilprozeß- 
ordnung RGBl. 1895 S. 410. Die Revision kann nur darauf 
gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung 
eines Reichsgesetzes beruhe oder eines Gesetzes, dessen 
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Oberlandesgerichts 
Jena hinaus erstreckt.
	        
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