Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

96 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
entwirft die Spezialkommission nach Maßgabe der 
Vergleiche oder der Entscheidung den Auseinander- 
setzungs-Rezeßb. Durch öffentliche Bekannt- 
machung werden alle unbekannten Teilnehmer der 
Auseinandersetzung aufgefordert, ihre Rechte bis zu 
einem bestimmten Termin anzumelden, unter der Ver- 
warnung, daß diejenigen, die sich nicht melden, un- 
beschadet der Fortdauer des Rechtes selbst bei der 
Verfügung über die Kapitalabfindungen nicht berück- 
sichtigt werden und die Auseinandersetzung selbst 
im Falle einer Verletzung nicht anfechten können. 
Der Rezeß wird nach Prüfung durch die General- 
kommission von den Beteiligten unterschriftlich voll- 
zogen; soweit die Vollziehung des Rezesses ohne 
triftige Gründe verweigert wird, wird von der General- 
kommission auf Ergänzung der Unterschrift erkannt. 
Schließlich wird der Rezeß von der Generalkommission 
bestätigt. Derselben Bestätigung bedürfen auch alle 
Privatvereinbarungen über Hutablösungen und Zu- 
sammenlegungen. 
3. Mit dem Zeitpunkte der Ausführung der Zu- 
sammenlegung, ‘der im bestätigten Rezeß angegeben 
ist, nimmt der Grund und Boden, den jeder Beteiligte 
erhalten hat, die rechtliche Natur und Eigenschaft 
der dafür abgetretenen Grundstücke an; die Hypo- 
theken gehen von den vertauschten Grundstücken auf 
die eingetauschten über !?. 
Den bei einer Grundstückszusammenlegung be- 
teiligten Eigentümern hat die Herzogliche Landes- 
kreditanstalt ($ 15 Ziff. 6 d. W. S. 42) auf Ver- 
langen Darlehen zur Bestreitung ihrer Beiträge zu 
den gemeinschaftlichen Kosten ohne hypothekarische 
  
12 Berichtigung des Grundbuchs im Auseinander- 
setzungsverfahren: Art. 14—16 des G. vom 14. Aug. 1899 
GS. 23, 399. Vgl. auch $ 77 Anm. 11 d. W.
	        
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