$ 35. Vermessung der Grundstücke usw. 97
Sicherstellung zu gewähren (Art. 5, 6 des G. vom
18. März 1872 GS. 19, 157). Die Kosten der Hut-
ablösung und der Grundstückszusammenlegung sowie
die Teilbeträge an den zu ihrer Bestreitung von der
Landeskreditanstalt oder von der Gemeinde gewährten
Darlehen und die Zins- und Tilgungsrente davon
haften auf den Grundstücken als öffentliche Lasten
(s. 8 93 Anm. 16 d. W.).
Die Verwaltung der durch das Zusammenlegungs-
verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten (wie Wege, Viehweiden, Triften) nach be-
endigstem Verfahren ist durch G. vom 18. Jan. 1906
GS. 24, 405 geregelt. Die Verwaltung sowie die
Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten liegt, auch
wenn die. Gemeinde Eigentum oder Unterhaltung der
Anlagen nicht übernommen hat, dem Gemeindevorstand
ob; die Gesamtheit der Beteilisten besitzt BRechts-
fähigkeit; die Vertretung und Verwaltung ist im all-
gemeinen nach den für Gemeindeangelegenheiten
geltenden Vorschriften zu führen.
$S 35. Vermessung der Grundstücke. Ver-
steinung der Grundstücksgrenzen.
1. Die Landesvermessung ist im Anschluß
an das Netz der bayerischen Katastermessung auf
Grund des G. vom 11. Juli 1859 GS. 14, 95 durch-
geführt worden.
Die geometrischen Arbeiten, die erforderlich sind,
um die Grundbücher, Karten und Grundsteuerregister
auf dem laufenden Stand zu erhalten, liegen den
durch VO. vom 9. Dez. 1872 GS. 19, 325 errichteten
Katasterämtern ($ 15 Ziff. 7 d. W. 8. 42) ob!8.
13 Anweisung für das Verfahren bei den Vermessungen
zur Fortschreibung der Grundbücher, Karten und Grund-
steuerregister vom 12. Dez. 1872 AS. 5, 371.
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 1