Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 35. Vermessung der Grundstücke usw. 97 
Sicherstellung zu gewähren (Art. 5, 6 des G. vom 
18. März 1872 GS. 19, 157). Die Kosten der Hut- 
ablösung und der Grundstückszusammenlegung sowie 
die Teilbeträge an den zu ihrer Bestreitung von der 
Landeskreditanstalt oder von der Gemeinde gewährten 
Darlehen und die Zins- und Tilgungsrente davon 
haften auf den Grundstücken als öffentliche Lasten 
(s. 8 93 Anm. 16 d. W.). 
Die Verwaltung der durch das Zusammenlegungs- 
verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegen- 
heiten (wie Wege, Viehweiden, Triften) nach be- 
endigstem Verfahren ist durch G. vom 18. Jan. 1906 
GS. 24, 405 geregelt. Die Verwaltung sowie die 
Vertretung der Gesamtheit der Beteiligten liegt, auch 
wenn die. Gemeinde Eigentum oder Unterhaltung der 
Anlagen nicht übernommen hat, dem Gemeindevorstand 
ob; die Gesamtheit der Beteilisten besitzt BRechts- 
fähigkeit; die Vertretung und Verwaltung ist im all- 
gemeinen nach den für Gemeindeangelegenheiten 
geltenden Vorschriften zu führen. 
$S 35. Vermessung der Grundstücke. Ver- 
steinung der Grundstücksgrenzen. 
1. Die Landesvermessung ist im Anschluß 
an das Netz der bayerischen Katastermessung auf 
Grund des G. vom 11. Juli 1859 GS. 14, 95 durch- 
geführt worden. 
Die geometrischen Arbeiten, die erforderlich sind, 
um die Grundbücher, Karten und Grundsteuerregister 
auf dem laufenden Stand zu erhalten, liegen den 
durch VO. vom 9. Dez. 1872 GS. 19, 325 errichteten 
Katasterämtern ($ 15 Ziff. 7 d. W. 8. 42) ob!8. 
  
13 Anweisung für das Verfahren bei den Vermessungen 
zur Fortschreibung der Grundbücher, Karten und Grund- 
steuerregister vom 12. Dez. 1872 AS. 5, 371. 
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 1
	        
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